niedrigen Gewinn ausweisen etc - grundlegende Fragen

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[ geschlossen ] niedrigen Gewinn ausweisen etc - grundlegende Fragen
Hi,

Ich schreibe bald meine Klausur in RW und ich habe noch ein paar Sachen bei denen ich mir unsicher bin. Schaut doch mal bitte kurz drüber ob meine Lösungne richtig sind :)

1. Frage
Die D-OHG produziert Fertigerzeugnisse, die im folgenden Geschäftsjahr verkauft werden sollen. Es
fielen folgende Kosten an:
- Materialeinzelkosten: EUR 15.000
- Anteilige Materialgemeinkosten: EUR 40.000
- Fertigungseinzelkosten: EUR 12.000
- Anteilige Fertigungsgemeinkosten: EUR18.000
- Anteilige Verwaltungskosten: EUR 7.000
- Sondereinzelkosten des Vertriebs: EUR 2.000
Mit welchem Buchwert werden die Fertigerzeugnisse zum 31.12.2007 angesetzt?
(4 Punkte)
a) einen möglichst geringen Gewinnausweis (2 Punkte)

b) einen möglichst hohen Gewinnausweis (2 Punkte)
Meine Antworten:
a) 92.000 -> HK Obergrenze, da möglichst niedrigen Gewinn.
b) 85.000 -> HK-Untergrenze, da möglichst hohen gewinn. hab ich das richtig verstanden?oder ist da ein denkfehler drin?

2. Frage
Das Unternehmen benötigt eine neue Hebebühne. Der Lieferant Merian verlangt eine Anzahlung in
Höhe von EUR 80.000 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Auto-Pelzer GmbH hatte kurz zuvor an
Merian einen Sportwagen zu einem Bruttopreis von EUR 47.600 verkauft und die entsprechende
Forderung eingebucht. Beide Vertragspartner vereinbaren daher, dass die gegenseitigen Forderungen
verrechnet und die Differenz sofort durch Banküberweisung ausgeglichen wird. (4 Punkte)
Wie lautet der Buchungssatz?
meine antwort
geleistete Anzahlungen 80.000 und zu erstattende Vorsteuer 15.200
an Forderung 47.600 und Bank 47.600

richtig?  :denk:

und noch die letzte Frage,:
Aus einem schwebenden Geschäft droht der D-OHG im dritten Quartal des folgenden Geschäftsjahrs ein
Verlust in Höhe von ca. 19.000 EUR.
Mit welcher Rückstellungshöhe ist dieser Sachverhalt am 31.12.2007 zu erfassen? (4 Punkte)
a) einen möglichst geringen Gewinnausweis (2 Punkte)
b) einen möglichst hohen Gewinnausweis (2 Punkte)
meine antwort
sieht mir nach einer fangfrage aus, da die rückstellungen man die rückstellung immer mit den 19.000 erfassen muss. oder?


schaut doch bitte mal kurz drüber :)

lg
Hallo,

Frage 1 sieht soweit richtig aus.

Frage 2 sieht ebenfalls korrekt aus.

Frage 3 da bin ich mir nicht sicher, wäre schön wenn jemand sich dazu noch äußern würde.

Gruß Reaper
hey reaper,

danke für deine antwort.

aber bei der ersten frage habe ich mich doch vertan, habe heute nochmal mit jemandem gesprochen aus unserem jahrgang wegen Herstellungskostenunter- und -Obergrenze. die rechnungen sind richtig, aber ich habs vertauscht:
richtig ist dann : niedriger gewinn ->HK-Untergrenze, hoher gewinn --> HKObergrenze.
So haben wir es aufjedenfall gelernt.

allerdings verstehe ich es nicht, welche möglichst intuitive erklärung gibts dafür?
Werden AHK nur i.R.d. verpflichtenden Untergerenze ermittelt, so werden die z.B. Verwaltungsgemeinkosten (im einfachen Modell) nicht in die Bewertung des geschaffenen WG's einfließen. D.h., die Verwaltungsgemeinkostenanteile am Volumen sebst geschaffener WG's des AV's wirken sich im Herstellungsjahr vollumfänglich Ergebnismindernd aus.
Bei Einbeziehung der Verwaltungsgemeinkosten erhöhen sich die Herstellungskosten, diese wiederum werden erst im Rahmen der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu Kosten (kalk. Abschreinung) und zu ergebnisminderdem Aufwand (bilanzielle Abschreibung). Im Gegenzug werden die jetzt berücksichtigten Gemeinkostenanteile zu Erträgen aus anderen zu aktivierenden Eigenleistungen, somit Ergebniserhöhend.
MfG
hi togi,
also ist die Faustregel
HK-Untergrenze -> niedriger gewinn  
HKObergrenze-->  hoher gewinn
richtig wenn ich deinen beitrag richtig verstehe. oder?

Weiß noch jemand was zur letzten Frage?

lg
Hallo,

entschuldige, dass hatte ich überlesen. Ich hatte mich mehr auf die Zahlen konzentriert.

Gruß Reaper
Hallo bambuslocke,
ja, das ist richtig und wurde von dir ja bereits in einer vorherigen Antowort erkannt.
MfG
Ansatz zur letzten Frage.
Nach §249 (1) S1 sind für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden.
Nach §252 (1) Nr.4 HGB ist vorsichtig zu bewerten (Imparitätsprinzip). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für mich der Ansatz einer Rückstellungsbildung in max. möglicher Höhe, somit ergebnismindernd.
MfG
ok vielen dank  :)
Ergänzend könnte man noch sagen, das steuerrechtlich ein Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen existiert (im Gegensatz zum HGB)

Lg

MAik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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