Hallo M.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hintergrund der Frage: Ich habe mich gefragt ob es rechtlich die Möglichkeit gibt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf einige spätere Jahre zu verschieben (Ursache sind Auflagen welche das derzeitige Einkommen des Gesellschafters betreffen).
Wg. der verdeckten Einlagen:
Dabei handelt es sich doch gem. R 40 Abs. 1 KStR um einen einlagefähigen Vermögensvorteil dessen Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Dieser liegt dann vor
..“Wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den
Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte..“ (R 40 Abs. 3 KstR)
1. Inwieweit könnte man hierbei eine verdeckte Einlage vermuten?
2. Kann die Nichtausschüttung des Gewinns als Verzicht auf Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgelegt werden?
3. Nach §29 GmbHG dürfen Gewinnrüla auch in voller Höhe des Gewinns gebildet werden, oder?
4. inwiefern meintest du „
Bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer dann ein hohes Gehalt, was Fremde nicht erhalten würden“
Allg. zu verdeckten Einlagen:
5. Worin liegt eigentlich der entscheidende Effekt bei m Vorliegen von verdeckten Einlagen?
Ausschließlich in der Schmälerung des Veräußerungserlöses aufgrund der Anerkennung als nachträgliche AK?
Ich hoffe du kannst mir hierbei noch einmal weiterhelfen.
Entschuldige bitte falls ich eine Frage doppelt gestellt habe.
Bin noch relativ neu in der Welt des Rechnungswesens.
Vielen, vielen Dank nochmal,
Beste Grüße