Bar-Rechnungen über 150 €

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Bar-Rechnungen über 150 €, Bar-Rechnungen über 150 €
Gemäß § 14 Abs. 4 UStG müssen die dort genannten Voraussetzungen
erfüllt werden wenn die Rechnung über 150 € (Kleinbetragsrechnung) ist, z.B. 1190 € brutto.

Welche Konsequenzen würde er hier geben im Falle einer Betriebsprüfung wenn
diese Vorschrift nicht eingehalten wird.

In meinem Fall gibt es Bar-Rechnungen bei denen es keinen Leistungsempfänger
zu ersehen ist.
Es steht einfach nur Barrechnung im Adressfeld.

Was meint Ihr dazu?

:denk:
Hallo Lustig,

ich nehme an, dass du keine Möglichkeit hast, den Verkäufer nachträglich um eine ordnungsgemäße Rechnung zu bitten, oder? Das wäre die einfachste Möglichkeit.
Wenn dein Kassenbuch und deine Buchhaltung perfekt ist, könnte ein Eigenbeleg eine Lösung sein. Dazu gibt es hier auf dem Portal auch einen Artikel:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Der-Eigenbeleg-Letzte-Rettung-fuer-den-Steuerabzug.html
Allerdings stellt der nur für Eigenbelege über Kleinbeträge eine wirklich gute Prognose aus. Du könntest es aber immerhin versuchen. Vielleicht fällt ja jemandem noch etwas besseres ein.

Gruß
FHH
Hallo Lustig,

wurden die Rechnungen mit "Barverkauf" von Euch an den Kunden ausgestellt oder habt ihr diese von dem Lieferanten so erhalten?

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo anni2012,

wir haben die Rechnung an einen Kunden gestellt.

Die Rechnung belaufen sich sogar über 1000 € brutto.

Meiner Ansicht ist das falsch denn wir vestoßen gegen den § 14 UStG.

Für mich ist nur die Frage welche Konsequenzen kann es für uns geben im Falle einer Betriebsprüfung?

VG
Lustig
das hat nur Konsequenzen für den Kunden: er kann die USt nicht abziehen und evtl. zweifelt ein Prüfer auch an, dass tatsächlich eine Betriebsausgabe vorliegt. Der Kunde kann jederzeit eine richtige Rechnung verlangen - daher warum nicht gleich eine richtige ausstellen??

Bei der falsch ausstellenden Firma werden die Einnahmen ordnungsgemäß versteuert, das ist doch ok.

E.
Hallo Eugenie,

ich sehe da einen Verstoß gegen den § 14 UStG.

Wenn so was zulässig ist dann kann ich aus jeder Rechnung eine Kleinbetragsrechnung machen.

Wenn das Finanzamt gegenprüfen möchte was ist mit meiner Ausgangsrechnung beim Kunden passiert habe ich ein Problem.

Mein Kunde kann was Einkaufen mit Gewinn Verkaufen und somit Steuer hinterziehen.

(Das Produkt das wir hier verkaufen wird ausschließlich oder zu 90% an den Endverbraucker verkauft).

Also ich habe da Bauchschmerzen.   :cry:

VG
Naja,

du läufst Gefahr einer strengeren Betriebsprüfung und wenn der Kessel richtig kocht, so kann ich es mir Vorstellen, kann der Tatbestand "Beihilfe zur Steuerhinterziehung" oder ähnliches gegeben sein.  Du weißt ja nicht, was der Kunde damit so damit anstellen kann.  Vor allem, wenn der Kunde auch noch massenweise solcher Rechnungen besitzt. "Worst-Case"


Zitat
Das Strafrecht unterscheidet zwischen dem Täter, dem Mittäter, einem mittelbaren Täter, einem Nebentäter und einem Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe). Strafrechtlich ist die „Beihilfe“ als „vorsätzliches Hilfeleisten gegenüber einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat“ definiert (§ 27 Strafgesetzbuch). Beihilfe kann schon begehen wer dem Steuerhinterzieher ein entscheidendes Mittel in die Hand gibt, um die Tat zu vollziehen
http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/steuertips/privatpersonen/194-steuerhinterziehung-steuerstrafverfahren-aktuelles-und-grundsaetzliches-

Nur mal so als Beispiel.

Der Gesetzgeber stellt nun mal Rahmenbedingungen auf, um die Manipulationmöglichkeiten einzuschränken. Ich glaub kaum, dass ohne konkreten Rechts-Sachverhalt die Risiken für das Unternehmen genausten ergewägt werden könne.
Bearbeitet: hans123 - 29.09.2016 12:38:41
Hallo Hans123,
Hallo Lustig,

ja, irgendwie versteh ich es nicht ganz, wenn es "hauptsächlich" an einen Endverbraucher geht, und du die Umsatzsteuer in der Rechnung richtig ausgewiesen hast.

Denke eher, dass der Kunde darauf pochen muss, wenn er die Vorsteuer beim FA geltend machen möchte.

Ich denke da nämlich gerade an z.B. MediaMarkt, da kaufe ich als Endverbraucher einen Fernseher für 1000 Euro. Bekomme an der Kasse eine Quittung und gehe. Aber nirgends auch steht mein Name, dass ich das Gerät gekauft habe.
Hat jetzt MediaMarkt ein Problem?  :denk:

Nur mal so als Gedankenan- und weiterstoß in den Forum-Raum  :wink1:

VG,
Anni
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Hallo anni2012
Hallo Hans123,

meiner Meinung glaube ich eher das wir in das hineinschlittern das der Hans123 geschrieben hat,

denn unsere Vermutung im Unternehmen ist schon das diejenigen die so eine Bar-Rechnung haben wollen
ohne das ihr Namen etc. daraufsteht (BAR-Rechnung > 150 €, sehr oft über 1000 € brutto) damit
nebenbei dies weiter verkaufen.

VG
Lustig
Ich würde mich da jetzt nicht allzu heiß machen. Solange Du Deine Ausgangsrechnungen ordentlich verbucht und alles versteuert hast, ist die Gefahr, Ärger zu bekommen nicht riesig.

Es ist nicht möglich wegen Beihilfe hochgenommen zu werden, weil vielleicht irgendwo irgendjemand Steuern hinterzieht. Um wegen Beihilfe dranzukommen, muss erstmal die Haupttat aufgedeckt werden. Wer sich eine anonyme Rechnung geben lässt, wird diese kaum in seiner Buchführung auftauchen lassen, sondern (normalerweise) im nächsten Papierkorb versenken. Es sei denn, derjenige hat eine Schattenbuchführung und will der Steuerfahndung die Beweise auf dem Silbertablett liefern. Es gab aber auch schon Fälle von Großhändlern gerade im Gastronomiebereich, denen nachgewiesen wurde, dass sie solche Rechnungen systematisch ausgestellt haben. Die haben dann auch Ärger bekommen. Getränke-Lehmann aus Berlin war da vor ein paar Jahren ein recht bekannter Fall. Such' mal nach "Getränke Lehmann Beihilfe" und lies' nach im www.

Allerdings ist es für die Zukunft natürlich ratsam, Rechnungen ordnungsgemäß auszustellen.
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