Für neugegründete Unternehmen gilt § 241a HGB im ersten Geschäftsjahr mE nicht. Ergibt sich nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen eine Buchführungspflicht, ist diese im ersten Geschäftsjahr zu erfüllen. § 241a HGB kann als Ausnahmevorschrift frühestens im zweiten Geschäftsjahr greifen (vgl. Satz 2 der Vorschrift):
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsEinzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Müssen nach Handelsrecht keine Bücher geführt werden, kann sich eine Bf-Pflicht im ersten Geschäftsjahr mE nicht aus § 141 AO ergeben. Die Bf-Pflicht nach § 141 AO ist gem. Absatz 2 erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
Ergo: 4-3-Rechnung.
Zitat |
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Und nun noch eine Frage.
Ich weiss doch erst nachdem erstellen einer Bilanz wie mein Jahresüberschuss ausfällt. Aber das weiss ich ja noch nicht am Jahresanfang. Meine Bilanz habe ich ja erst im Laufe des Jahres fertig. |
Dann must Du Dich halt mal ein bißchen beeilen und im Laufe des Jahres umstellen.
Gruß
Gustav