Immaterielles Wirtschaftsgut; ansetzen von Entwicklungskosten...

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Immaterielles Wirtschaftsgut; ansetzen von Entwicklungskosten..., Können Entwicklungskosten zu den Herstellungskosten mit hinzugerechnet werden wenn es sich um ein immat. Wirtschaftsgut handelt dass Umlaufvermögen ist?
Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage (meine Frage bezieht sich nur auf das Handelsrecht):

Es handelt sich um ein Softwarefirma die Software Entwickelt und diese verkauft:
Können Entwicklungskosten zu den Herstellungskosten (der Software) mit hinzugerechnet werden,
wenn es sich um ein immaterieeles Wirtschaftsgut handelt, dass Umlaufvermögen ist?

Im Gesetz steht:
§255(2a) S1 HGB  Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgutes des Anlagervermögens sind bei dessen Entwicklung anfallende Aufwendungen...

Daraus schließe ich, dass nur bei Anlagevermögen Entwicklungskosten angesetzt werden dürfen jedoch nicht bei Umlaufvermögen.

Ist das Richtig?


Danke
Hallo,

das ist zwar eine interessante Fragestellung, ist aber nicht so gemeint. (Wobei aus meiner persönlichen Sicht dies etwas ungünstig gelöst ist)

Wenn nicht die Entwicklungskosten, welchen Kosten sollten denn sonst übrig bleiben bei immatriellen WG's.
Bis auf die Verpackung/Hülle+Cover bleibt sonst ja nicht viel übrig.

Die Herstellungskosten berechnen sich nach § 255 (2) und es besteht in der Handelsbilanz sowie in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot.

PS: Genauso gilt das Verbot vom Ansatz der Forschungskosten nicht nur für §255 (2a) sondern auch für die materiellen WG.
(Dies könnte man imho ganz eng gesehen auch anders deuten.)

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 31.08.2011 20:13:28 (PS: eingefügt)
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

erstmal Danke für die Antwort.

Ich finde folgendes Argument nicht relevant, schließlich wurde bevor dieses Gesetz eingefügt wurde sämtliche Entwicklungs- nud Forschungskosten direkt als Aufwand gebucht. Nur das es jetzt einen Sonderfall gibt (selbst geschaffenes imm. Wirtschaftsgut dass im Unternehmen verbleibt) bei dem man die Entwicklungskosten zu den HK hinzurechnen kann.


Zitat


Wenn nicht die Entwicklungskosten, welchen Kosten sollten denn sonst übrig bleiben bei immatriellen WG's.

Bis auf die Verpackung/Hülle+Cover bleibt sonst ja nicht viel übrig.


P.S.: Ich würde mich niemals auf ein allgemeineres Gesetz berufen wenn es ein Spezielleres gibt.
Bearbeitet: TomKrause - 01.09.2011 08:56:18
Hallo Tom,

ich glaube hier zu unterscheiden wie und für was die Software hergestellt wurde/wird,

Verbleibt der Quellcode im Unternehmen wie bei einer Standard-Software wird dieser eher im Anlagevermögen aktiviert und
dient die nächsten Jahre der Herstellung von "Kopien". Diese kann jetzt mit Bilmog § 255 (2a) mit den Entwicklungskosten aktiviert werden.

Software die direkt als Kundenprojekt (Werkvertrag) hergestellt wird, ist gleich im Umlaufvermögen zu bilanzieren auch schon vor Bilmog mit den dazugehörigen Entwicklungskosten §255(2)

Bitte gern um rege Diskussionen  :wink1:

schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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