Wertminderung/Wertaufholung beim Anlagevermögen

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Wertminderung/Wertaufholung beim Anlagevermögen, Wertminderung/Wertaufholung beim Anlagevermögen mit der Berücksichtigung der Ursache...
Hallo hier direkt nochmal eine Frage (es geht um Handels- und Steuerrecht):

es geht um ein Grundstück (gewerbliche Nutzung), dass zu einem bestimmten Kaufpreis X gekauft wurde.

Ein paar Monate nach dem Kauf hat sich der Wert des Grundstückes verringert, da sich der Bebauungsplan in negativer hinsicht geändert hat.  Da dies eine dauerhafte Wertminderung ist muss ja nach ESTG und HGB eine Wertminderung durchgeführt werden. Bis hier hin ist ja alles klar.

Wieder ein paar Monate später steigt der Wert des Grundstückes aufgrund einer Autobahnanbindung in nächster Nähe.

Wie ist die Bewertung vorzunehmen nach HGB und ESTG?
Meiner Meinung nach hat der Wertzuwachs aufgrund der Autobahnanbindung keinen Einfluss, da eine Wertaufholung nur
durchgeführt werden darf wenn der Grund für eine frühere Wertminderung weggefallen ist (dies ist ja hier nicht der Fall).
Siehe §253(5) S1 HGB: Ein niedrigerer Wertansatz ... darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.

Wie seht ihr das?

vielen Dank im Vorraus
Hallo,

ich denke du solltest nicht den Wertansatz auf einen Grund beziehen.

z.B Kaufpreis 500.000 Wertminderung durch Bebauungsplan 100.000

Teilwert bzw Zeitwert neu 400.000

Neue Autobahnzufahrt Grundstückswert steigt um 80.000 € ---> eigentlich wäre es jetzt 580.000 € Wert aber durch den wertminderenden Bebauungsplan ist es nur 480.000 Euro Wert.

Ansatz in der Bilanz mit 480.000 Euro.

(Ohne den Bebauungsplan trotzdem nur 500.000 Bilanzansatz statt 580.000 da Höchstgrenze Anschaffungskosten.)

Zitat von dir:

"Da dies eine dauerhafte Wertminderung ist muss ja nach ESTG und HGB eine Wertminderung durchgeführt werden."


Das ist nicht ganz richtig nur in der Handelsbilanz ist eine außerplanmäßige Abschreibung geboten. In der Steuerbilanz besteht ein  Wahlrecht.

In den ESTR nennt man diese Widerlegung der Teilwertvermutung "Fehlmaßnahme" ESTR 6.7 Satz 4

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 31.08.2011 20:55:26
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

erstmal Danke für die Antwort.

Also du sagst im Grunde es wird nur der Zeitwert angeschaut unabhängig für den Grund?

Noch eine Anmerkung bezüglich:
    "Da dies eine dauerhafte Wertminderung ist muss ja nach ESTG und HGB eine Wertminderung durchgeführt werden.

     Das ist nicht ganz richtig nur in der Handelsbilanz ist eine außerplanmäßige Abschreibung geboten. In der Steuerbilanz
     besteht ein Wahlrecht."

Im Gesetz steht zwar ein Wahlrecht, aber (so habe ich zumindest gelernt) aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips und des Niederstwertprinzips besteht ein Abwertungsgebot.
Hallo,

ich wollte sagen, das es zwar einen Grund zur Abwertung geben kann, aber auch einen anderen zur Aufwertung.
Dies sollte dann dem Zeitwert/Teilwert entsprechen.

Zum Wahlrecht, ich habe es so gelernt das Abwertungsgebot aus der Handelsbilanz nur "durchschlägt" in die Steuerbilanz
soweit dazu dort nichts dazu geregelt ist, z.B beim Ansatz der Herstellungskosten min oder max. da folgt die Steuerbilanz der Handelsbilanz.

Aber im jetzigen Fall besteht ein echtes Wahlrecht und dieses kann man auch nutzen unabhängig von der Handelsbilanz.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Nochmal zum Wahlrecht:

im R6.8 "Niedrigerer Teilwert"  S2 und S3 EStR steht folgendes:

Ist der Teilwert...niedriger, kann dieser angesetzt werden. Steuerpflichtige die den Gewinn nach §5 ESTG Ermitteln, müssen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen (niederstwertprinzip) den niedrigeren Teilwert ansetzen

Daher besteht kein  Wahlrecht sondern ein Abwertungsgebot bei einer dauerhaften Wertminderung.
Danke für  deinen Hinweis, ist richtig bezieht sich aber nur auf das Umlaufvermögen, wenn nach § 5 Bilanziert wird.
AV nach § 4 (1) und §5 Wahlrecht in der Steuerbilanz
und AV+UV nach § 4.1 Wahlrecht
UV nach § 5 folgt der Handelsbilanz.

Ich habe aber auch nicht daran gedacht, da meine Schulungsunterlagen komischerweise die §5 "Klausel" nicht erwähnt, ich aber diese schon länger bemerkt habe und nachfragen wollte, wieso nicht darauf eingegangen wird, in meinen Übersichten.

Somit sind wir jetzt auf einem Nenner.

Schönen Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 02.09.2011 12:51:53
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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