Hallo zusammen,
folgendes:
1.
Eine nachträglich Einbehaltung der Lohnsteuer ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO unterschritten werden (im Extremfall kann somit der gesamte Arbeitslohn der nachträglichen Einbehaltung zum Opfer fallen).
Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.
2.
Wenn die nachträglich einzubehaltene Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach $ 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.
Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.
Vielen Dank aber Lohn mache ich erst seit ca einem halben Jahr
folgendes:
1.
Eine nachträglich Einbehaltung der Lohnsteuer ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO unterschritten werden (im Extremfall kann somit der gesamte Arbeitslohn der nachträglichen Einbehaltung zum Opfer fallen).
Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.
2.
Wenn die nachträglich einzubehaltene Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach $ 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.
Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.
Vielen Dank aber Lohn mache ich erst seit ca einem halben Jahr

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