Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Beitragsbemessungsgrenze.
Wir nehmen an, dass folgende Bruttogehälter ausgehandelt wurden:
Alter Arbeitgeber:
Bruttogehalt von 3.500 €.
Neuer Arbeitgeber:
Bruttogehalt von 5.000 €
Der Wechsel zum neuen Arbeitgeber erfolgt am 16.09.2011. Somit ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.750 € für den halben Monat durch den alten Arbeitgeber und 2.500 € durch den neuen Arbeitgeber.
01.09.2011 - 15.09.2011 = 1.750 € (Hochrechnung unter der BMG)
16.09.2011 - 30.09.2011 = 2.500 € (Hochrechnnung über der BMG)
Summe: 4.250 € (Über der BMG der Kranken- und Pflegeversicherung)
Der alte Arbeitgeber hat somit die vollständigen Beträge abgeführt. Für den gesamten Monatswert würden nun aber unter Einzelbetrachtung zu hohe Beiträge abgeführt. Wie regelt sich nun die Abführung der Sozialleistungen für den Gesamtwert? Muss der neue Arbeitgeber dazu die Lohnabrechnung des alten Arbeitgebers bekommen?
Vielen Dank im Voraus
BiBu81
ich habe mal eine Frage bezüglich der Beitragsbemessungsgrenze.
Wir nehmen an, dass folgende Bruttogehälter ausgehandelt wurden:
Alter Arbeitgeber:
Bruttogehalt von 3.500 €.
Neuer Arbeitgeber:
Bruttogehalt von 5.000 €
Der Wechsel zum neuen Arbeitgeber erfolgt am 16.09.2011. Somit ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.750 € für den halben Monat durch den alten Arbeitgeber und 2.500 € durch den neuen Arbeitgeber.
01.09.2011 - 15.09.2011 = 1.750 € (Hochrechnung unter der BMG)
16.09.2011 - 30.09.2011 = 2.500 € (Hochrechnnung über der BMG)
Summe: 4.250 € (Über der BMG der Kranken- und Pflegeversicherung)
Der alte Arbeitgeber hat somit die vollständigen Beträge abgeführt. Für den gesamten Monatswert würden nun aber unter Einzelbetrachtung zu hohe Beiträge abgeführt. Wie regelt sich nun die Abführung der Sozialleistungen für den Gesamtwert? Muss der neue Arbeitgeber dazu die Lohnabrechnung des alten Arbeitgebers bekommen?
Vielen Dank im Voraus
BiBu81

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