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Buchi schreibt: Hallo Gabi,
ne, bei der Gewinnrücklage geht es auch nur um die Differenz, die ich aus der unterscheidlichen Abzinsung nach alter und neuer Regelung ergibt. Also nur um den richtigen Anfangsbestand für 2010 herzustellen. Ich blicke da ber auch nicht richtig durch |
Hallo, habe mich dazu auch nochmal zumindest kurz belesen. HAb mir schon gedacht das es interessant wird
Da muss ich eher Gabi zustimmen. Das ganze beruht auf Artikel 67 (3) EGHGB dort sind die Rückstellungen geregelt wo diese Verrechnungen mit den Gewinnrücklagen zulässig sind.
Bei Pensionrückstellungen gilt imho folgendes:
Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste.Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Somit besteht wenn wie im ersten Beitrag auch von Pensionsrückstellungen geredet wird die Möglichkeit desen Betrag der ja wieder erhöht werden soll beizubehalten oder teilweise aufzulösen gegen die Gewinnrücklagen.
Da zur Erhöhung nichts angegeben ist gehe ich mal davon aus das Absatz (7) Art 67 greift (siehe unten) und somit ein Außerordentlicher Aufwand gebucht werden müsse.
und dann gibts noch Absatz (3)
Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise,
beibehalten werdenWird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der
Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen;Absatz (7) besagt:
(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „
außerordentliche Aufwendungen" und Erträge hieraus gesondert unter dem Posten „außerordentliche Erträge" anzugeben
Gruß Maik