Abzugsfähigkeit Gerichtskosten Rechtsanwalt

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[ geschlossen ] Abzugsfähigkeit Gerichtskosten Rechtsanwalt
Hallo,

so ein Fahl:

bei Selbstständigkeit wurde auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall gebaut. Dann lief ein Straffverfahren, Gericht. Jetzt sind solche Kosten entstanden: Rechtsanwalt und (das Verfahren wurde vorläufig eingestellt) zur Auflage muss man noch jetzt 600,-€ zahlen.

Die Frage:

Sind hier die Rechtsanwaltkosten und die 600,-€  abzugsfähig oder nicht?

Danke
Hallo naet,

nicht nur die RA un GK sondern auch der Schaden an deinem fahrzeug, selbst wenn es sich um einen Privatwagen handelt.

Gruß

Andreas

PS: oh, hab was wichtiges vergessen, leider sind Bußgelder/Strafgelder nicht abzugsfähig. Diese Kosten fallen also raus.
Bearbeitet: Ansimi - 15.04.2010 16:42:42
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
ja, gut. Aber was ist es jetzt, diese Ausgleich, im Bescheid steht "Auflage" von 600,-€, ist es Strafgeld?
Ich vermute mal, das das Verfahren gegen Auflage von 600 Euro eigestellt wurde

Somit wäre dies m.E. einem Bußgeld gleichzusetzen.

:denk: Jemand noch ne andere Meinung?

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo zusammen,

ich habe auch nicht viel Kenntnis von Jura!
Es ist wie geschrieben eine "Auflage" die erfüllt werden muss,
damit der Richter bei Erfüllung das Verfahren endgültig einstellt.
Damit bekundet der Beschuldigte seine Reue und Einsicht.

Erst wenn die Auflage nicht erfüllt wird, dann kommt es zu einem endgültigen Urteil,
dass dann ein Strafgeld, Freiheitsentzug etc. beinhaltet.
Somit dürften diese 600 Euro im juristischen Sinne kein Bußgeld sein!

Aber sicher bin ich mir auch nicht!

Gruß
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 15.04.2010 21:56:18
Guten Morgen allerseits,

das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG gilt nicht nur für Strafen, sondern auch für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen, soweit die Auflagen nicht lediglich der Schadenswiedergutmachung dienen. Also sind auch Auflagen unter Umständen nicht abzugsfähig.

Es kommt darauf an, nach welcher genauen Rechtsnorm die Auflage ausgesprochen wurde. Ich nehme mal an, dass es sich um eine klassische Einstellung nach § 153a StPO handelt; hier wiederum welche Nummer des Gesetzes genau angesprochen wurde:

Eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO ist abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 - VI R 37/06 - (BStBl 2010 II S. 111).

Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StPO sind hingegen nicht abzugsfähig (vgl. H 12.3 EStH).

Für eine genauere Antwort ist der Sachverhalt noch zu dünn. Du müsstest mal in Deine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts schauen.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 16.04.2010 08:57:01
Guten Morgen,

ich habe mich jetzt schlau gemachet: es ging nach §153a Abs.2 S.1 Nr.2 in Verbind. mit §153a Abs.1 S.2 Nr.2

daher denke ich, dass es nicht abzugsfähig ist. Oder?
Der RA hat gesagt, das ist kein Straffgeld. Wo genau, welche Richtlinien finde ich es herau?

Vielen Dank
Es handelt sich also um eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO. Diese ist nach H 12.3 EStH nicht abzugsfähig, da sie nicht lediglich der Wiedergutmachung dient. Die EStH müsstest Du in jeder gut sortierten Bibliothek finden.

Eine Zahlung nach § 153a Abs.1 Satz 2 Nr.2 StPO ist keine Strafe im engeren Sinn, sondern eine Auflage, die nach § 12 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Zahlungspflicht in minder schweren Fällen erreichen, dass sich der Täter trotzdem sanktioniert fühlt. Schließlich darfst Du Dich wegen der Verfahrenseinstellung weiter als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Das kostet halt auch ein wenig...

Gruß
Gustav
Vielen Dank für die Hilfe  :D

Schade, dass wir es nicht absetzbar ist :( . kann man nichts machen  :cry:
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