Innerg. Lieferung: Angabe USt-IdNr. des Kunden gemäß Lieferland erforderlich?

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Innerg. Lieferung: Angabe USt-IdNr. des Kunden gemäß Lieferland erforderlich?
Hallo liebe rechnungswesen-portal-Community,

ich habe eine eigentlich simple Frage bezüglich der Angabe der USt-IdNr., zu der ich allerdings bisher keine konkrete Antwort finden konnte.

Ist es erforderlich, dass bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung die USt-IdNr. des Kunden auch mit dem entsprechenden Lieferland übereinstimmen muss?

Folgendes theoretisches Beispiel: Unternehmer D in Deutschland (mit deutscher USt.IdNr.) liefert für den Kunden Ö in Österreich. Der Kunde Ö gibt nun allerdings nicht seine österreichische USt-IdNr. an, sondern seine Tschechische, da er sich dort zusätzlich umsatzsteuerlich erfasst hat. Ist dies ausreichend für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder muss Ö seine österreichische USt-IdNr. angeben?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Bearbeitet: SoKLR - 28.04.2015 15:55:55
Hallo,

Ö kann allein unter seiner tschechischen Identnummer auftreten. Die Lieferung bleibt in Deutschland steuerfrei. Allerdings muss Ö die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dann auch in Tschechien abführen. Die tschechische Steuer ist für Ö nicht als Vorsteuer abziehbar (EuGH-Urteil vom 22. April 2010 - C-536/08 -).

Gruß
Gustav
Hallo gustav,

vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Das Urteil mit dem versagten Vorsteuerabzug bei der Erwerbsbesteuerung ist wirklich interessant. Leider fehlt mir ein wenig das Talent, auf Grund des verwendeten Ausdrucks in solchen Gerichtsurteilen vollumfänglich die Informationen herauszufiltern. Aber die Kernentscheidung lag wohl darin, dass die Beförderung bzw. Versendung in dem Land enden muss, unter deren USt-IdNr. der Erwerber auftritt, um Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerb gelten machen zu können. Sehe ich das richtig?

Wenn ich diese Informationen auf ein EU-Dreiecksgeschäft repliziere, würde das ja folgendes bedeuten:
Unternehmer D in Deutschland (mit deutscher USt-IdNr.) verkauft Waren an den Unternehmer Ö in Österreich (mit österreichischer USt-IdNr.) und liefert die Waren direkt an Unternehmer CZ in Tschechien (mit tschechischer USt-Id.Nr), welcher Kunde von Ö ist.
Es liegt somit ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, da 3 USt-IdNr vorhanden sind. Laut deiner Aussage könne zwar D eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit der Angabe seiner und der österreichischen USt-IdNr. tätigen. Ö müsste dann in Österreich die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb abführen, kann aber gleichzeitig keine Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb geltend machen, da die Versendung in Tschechien und nicht in Österreich geendet hat.

Ist das korrekt gustav?  :o
Bearbeitet: SoKLR - 29.04.2015 09:04:32
Hallo,

das ist ein gänzlich anderer Fall als in Deinem ersten Beispiel. Für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gelten Sonderregelungen, die für Deutschland in § 25b UStG getroffen wurden.

In dem von Dir geschilderten Fall schuldet CZ die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung (vgl. § 25b Absatz 2 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb des Ö (ausgeführt in CZ, da dort die Beförderung oder Versendung endet) gilt als besteuert (vgl. § 25b Absatz 3 UStG). Ö muss also nichts veranlassen.

Das o.g. EuGH-Urteil gilt im (Sonder-)Fall des Dreiecksgeschäfts nicht, sondern nur bei bilateralen Sachverhalten. Beim Dreiecksgeschäft darf Ö ja gar nicht unter seiner tschechischen ID auftreten (vgl. § 25b Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG), auch wenn die Beförderung / Versendung dort endet. Dementsprechend dürfen ihm daraus auch keine Nachteile erwachsen.

Gruß
Gustav
Hallo gustav,

vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort. Jetzt hast du mich vollkommen erleuchtet.

Die eigentlich fällige Erwerbsbesteuerung des ersten Abnehmers in dem Land, in das geliefert wurde, wird in diesem Fall also von dem ersten Abnehmer auf den zweiten Abnehmer übertragen. Dieser zweite Abnehmer muss unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet, auftreten, muss die Erwerbsbesteuerung ausführen und kann gleichzeitig die geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend machen.

So sollte es korrekt sein.

Eine allerletzte, praxisbezogene Frage an dich gustav. Du sagtest, dass Ö als erster Abnehmer beim Dreiecksgeschäft nichts veranlassen muss. Darf ich das so interpretieren, dass auch in der USt-Voranmeldung dieser Erwerb nicht gesondert ausgewiesen werden muss? Wäre das ein rein steuerfreier Erwerb?
Genau das ist ja der große Vorteil des Dreiecksgeschäfts, dass sich der erste Abnehmer nicht im Staat des Beförderungsendes anmelden muss. Der igE ist steuerfrei (Artikel 141 MwStSystRL). In Deutschland müsste dieser Vorgang nicht in der UStVA angegeben werden. Ob die Österreicher in ihren Vordrucken eventuell eine informative Angabe verlangen, kann ich nicht sagen.
Alles klar. Dann weiß ich ja jetzt Bescheid. Nochmal vielen Dank für deine Hilfe.  :wink1:
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