Kennt jemand den Weg, sich gezahlte spanische MwSt. zurück zu holen?

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[ geschlossen ] Kennt jemand den Weg, sich gezahlte spanische MwSt. zurück zu holen?
Hallo zusammen,

ich schlage mich seit Wochen mit einer Frage herum, die mir bisher keiner beantworten konnte.
Wir führen eine Veranstaltung in Spanien durch und haben dazu Räume und Hotelzimmer direkt in Spanien angemietet. Auf den spanischen Rechnungen für Veranstaltungsräume und Hotelzimmer wurde nun die spanische MwSt. aufgeschlagen. M. E. ist das falsch, denn wenn ich das über ein Reisebüro gebucht hätte, wäre keine Steuer aufgeschlagen worden. Die Spanier lassen sich aber nicht erweichen und wollen keine Nettorechnung stellen. Ein Gespräch mit dem deutschen Finanzamt erbrachte nichts: „wir haben nichts mit der spanischen USt. zu tun!“ Im spanischen Fa. komme ich auch nicht weiter, da dort keiner Englisch kann. Unser Steuerberater sagt, wie sollen uns einen Fisklavertreter in Spanien holen. In einer EU-Richtline steht, dass das nicht nötig ist, wenn beide eine UStId haben -wir haben beide eine -.  Also, nichts genaues weiß man nicht.

Egal, da ich keine Nettorechnung bekomme, muss ich mir die Steuer wohl oder übel über die Finanzbehörde zurückholen. Spätestens dann werde ich wissen, was nun richtig war.

Kann mir jemand sagen, wie man sich die gezahlte ausländische MwSt. zurückholt bzw. an wen man sich wendet? Früher ging das über ein spezielles Fa. in Deutschland. Doch irgendwie konnte ich nicht herausfinden, ob das noch so ist und wie man das aktuell genau anstellt bzw. was man dazu alles benötigt.

Im Voraus schon einmal 1000 Dank
Vladi
Hallo Vladi,

gegen spanische Steuer auf in Spanien angemietete Räume / Hotelzimmer ist erstmal nichts einzuwenden. Aus meiner Sicht korrekt, da der Ort der Leistung in Spanien ist. Bei einer Buchung "über" ein Reisebüro hätte es auch nicht anders ausgesehen.  Falls Du auf die die Margenbesteuerung (§ 25 UStG, Verbot des offenen Steuerausweises) anspielen willst: Die ist im B2B-Bereich nicht anwendbar.

Du musst wohl oder übel ins spanische Vergütungsverfahren gehen. Ob sich der Aufwand lohnt, musst Du selbst entscheiden. Ein spezielles FA gab es dafür nie. Die deutschen Zentralzuständigkeiten gelten nur für ausländische Unternehmer, die in D Umsätze ausführen. Anträge auf Vergütung der Steuer in Spanien können elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Zu weiteren Einzelheiten siehe BMF-Schreiben v. 3.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001, das auf www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden kann.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 22.07.2010 16:03:12
Sorry, das mit dem BMF-Schreiben war sinnlos, da sich dieses nur zur Vergütung deutscher Steuer an ausländische Unternhemer äußert.

Aber schau' doch mal hier:

http://www.steuerliches-info-center.de/de/003_menu_links/001_CC/004b_Umsatzsteuer/021_Inlaendisc­he/index.php

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

vielen Dank für die Antworten und Deine Hilfe.
Nein, das BMF Schreiben war schon richtig. Ab Randnummer 34 gehts um inländische Unternehmen und ausländische Steuer.  - wie auch bei Deinem Link zum BzSt, den ich mir jetzt einmal näher ansehen werde -.

Nach Studium des Schreibens, denke ich schon dass der Aufwand sich lohnt. Es ist ein 4-stelliger Betrag, den ich zurück erwarte.

Aber liege ich überhaupt richtig, dass ich die Steuer für die Hotelzimmer, die Räume und die Verpflegung zurückbekomme? Irgendwie verstehe ich den Grund nicht, denn dann könnte ich ja für alle betrieblich bedingten Ausgaben im Ausland die Steuer sparen, wenn der Aufwand sich lohnt. Muss ich die Zimmer/Räume vielleicht noch irgendwie in Deutschland versteuern? Klingt vielleicht ein wenig naiv, aber mittlerweile sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr :-(

Hast Du oder jemand anderes evtl. noch eine Idee für ein Buchungskonto für die Eingangsrechnungen aus Spanien. Ich arbeite mit Lexware und präferiere Kto 3115 oder 3125.

Viele Grüße
Vladi
Hallo Vladi,
zum Buchungskonto hab ich keine Idee. Aber: Ich habe jahrelang die Umsatzsteuerrückerstattung für im Ausland angefallene Kosten gemacht (bei uns waren das hauptsächlich Benzinkosten und Übernachtungen). Das ist eigentlich gar kein sooo großer Aufwand. Bei dem Link oben ist schon alles brauchbare dabei. Du brauchst halt von deinem Finanzamt eine Bescheinigung, dass du als steuerpfl. Unternehmer eingetragen bist. Das Ausfüllen des eigentlichen Fomulares für das jeweilige Land ist eigentlich ein Selbstläufer. Ich habe es zwar jetzt schon 3 Jahre nicht mehr gemacht (Elternzeit), aber denke so viel dürfte sich da nicht geändert haben.
In jedem Fall kannst du die Umst. zurückfordern, warum weiß ich auch nicht. Und es ist auch nicht nötig, Fremdfirmen dies durchführen zu lassen, ist wirklich nicht schwer. Und englisch sprechen fast alle!!
Viel Erfolg!
Gruß Shari
Hallo Vladi,

Zitat
Aber liege ich überhaupt richtig, dass ich die Steuer für die Hotelzimmer, die Räume und die Verpflegung zurückbekomme? Irgendwie verstehe ich den Grund nicht, denn dann könnte ich ja für alle betrieblich bedingten Ausgaben im Ausland die Steuer sparen, wenn der Aufwand sich lohnt.

Grundsätzlich ja. In Deutschland bekommst Du doch auch Deine VorSt wieder. Und da die MwSt in Europa harmonisiert ist, bekommst Du eben auch spanische VorSt zurück. Ist doch ganz normal im B2B-Bereich. Im Gegenzug musst Du für Deine eigenen Umsätze Steuer abführen.

Zitat
Muss ich die Zimmer/Räume vielleicht noch irgendwie in Deutschland versteuern?

Nein. Die Steuer hat der Spanier in Spanien abgeführt.

Gruß
Gustav
Hallo sharine, hallo Gustav,

vielen Dank für die Antworten. Stimmt, es scheint gar nicht so schwer zu sein, sich die USt. zurückzuholen. Man kann alles Nötige direkt online unter https://www.elsteronline.de/bportal/ eingeben und sogar die Belege - mit vorheriger Berechtigung - hochladen. Das geht dann automatisch zum entsprechenden ausländischen Fa. und irgendwann soll dann die Kasse klingeln. Die  Zugangsdaten zum obigen Portal sind die gleichen Daten, die man auch das Elsterportal benutzt. Nachdem man dann die Zertifikatsdatei und Seinen Pin eingeben hat. muss man sich noch zum Hochladen freischalten lassen und kann dann alles online erledigen.
Scheint wirklich kein Hexenwerk zu sein.

Nun überdenke ich einmal, welche Kontierung ich bei Lexware benutze.
Vielen Dank vorerst für die freundliche Hilfe an euch beide.

Gruß
Vladi
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