Schweizer Kunde möchte Jahre später MwSt. zurück – ist das OK – und in EÜR buchen?

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Schweizer Kunde möchte Jahre später MwSt. zurück – ist das OK – und in EÜR buchen?
Hallo, ich bin ganz neu hier und grüße Euch alle erst mal herzlich!

Ich bin selbständig im Bereich Druckvorstufe (umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt) und mache meine Buchhaltung schon immer selbst – mit Einnahmenüberschussrechnung und einfacher Buchhaltung.

Meine Umsätze tätige ich normalerweise nur hier im  Inland. Im Jahr 2010, 2011 und 2012 gab es auch ein paar Umsätze mit einem Schweizer Unternehmen, dass auch eine deutsche Niederlassung hatte und die Rechnungen an Schweizer Adresse auch mit den üblichen 19% MwSt. ausgewiesen haben wollte. Diese vereinnahmten 19% MwSt. wurden von mir auch an das FA abgeführt.

Nun bekomme ich von dem Schweizer Unternehmen ein Schreiben, dass seit 01.01.2010 vieles anders sei und die Rechnungen nicht mit 19% MwSt.  sondern netto hätten sein müssen. Die bemommen scheinbar ihre Vorsteuer nicht. Das Unternehmen bittet nun MICH um Rückerstattung der MwSt.

Frage 1:
Ist der Wunsch des Schweizer Unternehmens so korrekt bzw. üblich?

Frage 2 – wenn das alles seine Ordnung haben sollte: Wenn die Rechnungen im Nachhinein ohne MwSt. sein sollen/müssen, würde ich diese Rechnungen noch in diesem Geschäftsjahr mit einer entsprechend hohen Gutschrift ausgleichen (um die MwSt. zurückzubuchen) und dann die Rechnungen wie gewünscht netto stellen.

Spricht da Eurer Meinung was dagegen?
(Mir ist bewusst, dass es sich hier im Forum um keine rechtsverbindliche Steuerberatung handelt)


Viele dankbare Grüße !!
Peter


PS: Sorry, wenn dieser Eintrag in der falschen Kategorie gepostet sein sollte. Bitte dann einfach verschieben. Danke.
Hallo Peter,

sehr interessante Frage, die ich leider auch nicht mit Sicherheit beantworten kann. Ich würde Dir empfehlen direkt beim Finanzamt nachzufragen. Selbst ein Setuerberater wird da wohl unsicher sein und auf das FA hinweisen.

Gruß, Buchi
Hast du Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht ?

(Ansonsten würde ich das auch nur korrigieren, wenn ich vorher beim FA nachgefragt hätte)

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo und danke für Eure Rückmeldungen.

Das sind dann wahrscheinlich sonstige Leistungen. Geliefert wurden nur Daten - nichts physisches ...

Viele Grüße
Peter
Dann ist der Ort der sonstigen Leistung in der Schweiz und die hätten erstmal recht mit ihrer Annahme.Nur du schuldest auch die Steuer, weil du xiese ausgewiesen hast. Frag mal beim Finanzamt an wie es mit einer Korrektur aussieht.

Gruss

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Guten Abend,

und nochmals vielen Dank für Eure Antworten. Habe zwischenzeitlich auf dem Finanzamt angerufen. Die wollten noch nähere Informationen zur Art der Dienstleistung.
So wie es ausschaut, lassen die das scheinbar dann einfach so laufen, wenn es rechnerisch für die keine Nachteile ergibt. Dann hätte ich ja noch mal Glück gehabt :-)

Viele Grüße und schönen Abend noch
Peter
Hallo Peter,

ab dem 01.01.2010 wurden die sog. "Ortsregelungen" für sonstige Leistungen im UStG gändert.
In Deinem Falle gilt der sog. "B-to-B" (business to business)-Grundsatz. Erbringt ein umsatzsteuerlicher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen anderen umsatzsteuerlichen Unternehmer, wird die Leistung grds. im Land des Leistungsempfängers erbracht.
Zum Glück wendet die Schweiz (obwohl kein Mitgliedsland der EU) ebenfalls diese ansonsten rein EU-rechtliche Vorschrift an.
Du fakturíerst dann ohne deutsche Umsatzsteuer und schreibst folgenden Hinweis auf Deine Rechnung: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge - Recipient is liable for Vat“. Somit muss das schweizer Unternehmen in der Schweiz für Dein Unternehmen die Umsatzsteuer abführen.

GANZ WICHTIG: Da Du ohne deutsche Umsazsteuer fakturierst, musst Du einen Nachweis erbringen, dass Dein Leistungsempfänger ein in seinem Land registrierter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Innerhalb der EU wird dies über den Austausch der so. USt-ID-Nummer geregelt; diese muss vom leistenden Unternehmer dann beim Bundeamt für Steuern "qualifiziert" überprüft werden. (Dies erfolgt regelmäßig über eine Internet-.Anwendung). Hier hast Du es jeodch mit einem sog. Drittland im Sinne des UStG zu tun; die Schweiz ist kein Mitglied der EU. Hier solltest Du Dir dringend eine sog. "umsatzsteuerliche Unternehmerbescheinigung" von Deinem schweizer Kunden besorgen.

Gruß Martin
Hallol lieber Martin,

vielen Dank für den Hinweis! So kompakt habe ich das bisher noch nicht gefunden.

VIele Grüße und schöne Festtage
Peter
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