UST ID oder auch ohne ?

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UST ID oder auch ohne ?
Hallo,

so heute habe ich auch mal eine Frage, ich hoffe ihr könnt da etwas Licht reinbringen:

Also mal angenommen ein nicht umsatzsteuerpflichtiger z.B Arzt/Versicherer etc. besitzt keine UST-ID und tätigt einen Einkauf sonstige Leistung innerhalb der EU.

1. Muss er sich eine UST-ID besorgen ? oder
2. Kauft er einfach ohne ein und bekommt somit eine Bruttorechnung mit der UST des jeweiligen Landes.

Da ich eher vom zweiten Fall ausgehe, jetzt folgende Fragestellung:

§3a (2) sagt wenn" von einem Unternehmer an einen Unternehmer "B2B)" ---> kann somit das Finanzamt dann bei einer Prüfung hergehen und sagen er soll nochmals die deutsche Ust auf die sonstige Leistung abführen ? Da im Gesetz ja steht von einem Unternehmem an ein Unternehmen. Die UST-ID ist ja nur der schnelle Nachweis dafür, muss aber nicht unbedingt als "Beweis" herhalten wenn die Unternehmereigenschaft anders nachgewiesen wird.

Könnte also das Finanzamt die deutsche UST nachfordern da der z.B Arzt ja auch Unternehmer ist und somit der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt (Obwohl der Arzt ja die z.B UST aus Österreich schon bezahlt hat? Da für den Dienstleister aus Österreich der Auftrag ohne UST-ID erfolgte und für Ihn somit für Ihn der Ort der Leistung in Österreich liegt ?

Und noch eine Abwandlung falls Fall 2 zutrifft: Falls der Arzt sich eine UST-ID besorgt, kann er diese dann benutzen ann er "lustig" bzw wie er am günstigsten wegkommt, also je nach Steuerhöhe des jeweiligen Landes mal mit oder ohne einkaufen.
Ich finde nur eine Regelung bei Lieferungen das man bei Benutzung der UST-ID 2 Jahre gebunden ist, aber nichts dazu bei sonstigen Leistungen ?

Vielen Dank

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 09.06.2011 20:36:58
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo Maik,

Zitat
Könnte also das Finanzamt die deutsche UST nachfordern da der z.B Arzt ja auch Unternehmer ist und somit der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt (Obwohl der Arzt ja die z.B UST aus Österreich schon bezahlt hat? Da für den Dienstleister aus Österreich der Auftrag ohne UST-ID erfolgte und für Ihn somit für Ihn der Ort der Leistung in Österreich liegt ?


Ja. Der Arzt wird nicht kraft Verwendung der USt-ID zum Unternehmer, sondern kraft Betätigung. Die ID dient nur als Nachweis der Unternehmereigenschaft. Bezieht der Doc einen Gegenstand für sein Unternehmen, macht ihn die Nichtverwendung der ID nicht zum Nichtunternehmer.

Zitat
Ich finde nur eine Regelung bei Lieferungen das man bei Benutzung der UST-ID 2 Jahre gebunden ist, aber nichts dazu bei sonstigen Leistungen ?


Dann hast Du im § 1a Abs. 4 UStG nachgelesen, der aber nicht für sonstige Leistungen gilt. Ein Wahlrecht gibt es nicht. Im § 3a Abs. 2 UStG (für sonstige Leistungen) findet sich keine entsprechende Regelung.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

vielen Dank für deine Meinung. Also seh ich das "Problem" nach Nr. 2 von dir bestätigt.

Also wäre es besser wenn sich der "Arzt" (nur ein Beipiel) eine UST-ID zulegt, wenn er "sonstige Leistungen" im Gemeinschaftsgebiet einkauft. Um eventuellen Problemen vorzubeugen.

Vielen Dank

Maik
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo Zusammen,

tolle Diskussion. Würd mich bei etwas mehr Zeit auch gern beteiligen. In der Kürze ist mir allerdings nur aufgefallen das ihr über Einkauf redet allerdings die § der sonstigen Leistung heranzieht smile:denk: Ist das so beabsichtigt.

VG

Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

ja, das ist so gewollt. Schau mal in Maiks ersten Beitrag, dort zweiter Absatz, wo der Arzt eine sonstige Leistung einkauft.

Hoffe, Du hast bald wieder mehr Zeit.

Gruß
Gustav
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