Offenlegung

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In den §§325 – 329 HGB ist die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften geregelt. Je nach der Einteilung der Unternehmen in eine der drei Größenklassen, sind nicht alle Informationen offen zu legen. Mittlere und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen und sie dann im Handelsregister oder Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten zu veröffentlichen. Aktiengesellschaften veröffentlichen zusätzlich noch einen Geschäftsbericht, der den vollständigen Jahresabschluss enthält und vor allem an die Aktionäre gerichtet ist.

Kleine Kapitalgesellschaften hingegen brauchen nach §326 HGB nur die Bilanz und den Anhang herausgeben, wobei Informationen zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten sein müssen. Sie müssen im Bundesanzeiger veröffentlichen, bei welchem Handelsregister sie ihre Unterlagen eingereicht haben.

Seit dem 1. Januar 2007 gelten die Regelungen zur Offenlegung auch für Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Weiterhin sind Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Offenlegung verpflichtet.

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Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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