Das Gesamtkostenverfahren soll das Betriebsergebnis eines Unternehmens ermitteln. Im Gegensatz zum Umsatzkostenverfahren werden dabei alle Erträge den Aufwendungen gegenüber gestellt, die in einer Abrechnungsperiode anfallen. Einbezogen werden auch die Halb- und Fertigprodukte die auf Lager produziert oder verkauft wurden. Die zu ausweisenden Positionen sind in §275 Abs. 2 HGB festgehalten:
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
| 1. |
| Umsatzerlöse
|
| 2.
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| Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
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| 3. |
| andere aktivierte Eigenleistungen |
| 4. |
| sonstige betriebliche Erträge |
| 5. |
| Materialaufwand: |
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| a)
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren |
|
| b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen |
| 6. |
| Personalaufwand: |
|
| a) | Löhne und Gehälter
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|
| b) | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung |
| 7. |
| Abschreibungen: |
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| a) | auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs |
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| b) | auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
|
| 8. |
| sonstige betriebliche Aufwendungen
|
| 9. |
| Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
| 10. |
|
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
| 11. |
| sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
| 12. |
| Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
| 13. |
| Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen |
| 14. |
| Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
| 15. |
| außerordentliche Erträge |
| 16. |
| außerordentliche Aufwendungen |
| 17. |
| außerordentliches Ergebnis |
| 18. |
|
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
| 19. |
| sonstige Steuern
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| 20. |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
| Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009 |
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