Vorsichtsprinzip

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Das HGB regelt in §252 Abs. 1 Nr. 4 das sog. Vorsichtsprinzip. Demzufolge müssen sogar Risiken und Schulden berücksichtigt werden die noch nicht realisiert sind. Den  Kontrast bildet das Vermögen, welches erst in den Bilanzen erscheinen darf, wenn die einzelnen Positionen verwirklicht wurden. Weiter ausgeführt wird das Vorsichtsprinzip durch das Realisationsprinzip, das Niederstwertprinzip, das Imparitätsprinzip sowie das Wertaufhellungsprinzip.

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Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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