Das Realisationsprinzip gehört zu den GoB und folgt dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung, indem es besagt, dass sämtliche Gewinne aus der laufenden Geschäftstätigkeit immer erst dann bilanziert werden dürfen, wenn sie auch tatsächlich realisiert wurden. Die bloße Annahme eines zukünftigen Ertrages, sei er auch noch so sicher, ist als Anlass der Aufnahme in die Bilanz daher nicht ausreichend.
Dieses Prinzip dient in erster Linie dem Gläubigerschutz, indem es verhindert, dass die allgemeine Finanzlage eines Unternehmens verfälscht dargestellt wird. Damit folgt es außerdem dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Wertsteigerungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus werden damit grundsätzlich ausgeschlossen; lediglich die tatsächliche Veräußerung eines Vermögensgegenstandes mit zusätzlichem Ertrag ermöglicht auch dessen Bilanzierung.
Das Realisationsprinzip, das den Ausweis möglicher Gewinne verbietet, steht im direkten Gegensatz zum Imparitätsprinzip, das die Bilanzierung von vorhersehbaren Verlusten vorschreibt, sobald diese auch nur annähernd vermutet werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen erwirbt ein Grundstück für € 100.000. Aufgrund steigender Nachfrage nach Land in dieser Gegend steigt auch der Wert des Grundstückes deutlich und wird bereits 2 Jahre nach dem Kauf auf € 200.000 geschätzt. In der Bilanz ist es jedoch weiterhin nur mit den Anschaffungskosten von € 100.000 auszuweisen, es sei denn, das Unternehmen verkauft das Grundstück tatsächlich mit einem Gewinn. Erst dann sind die Erträge bilanzierungspflichtig!
Quellen:
- Wöhe, G.: Bilanzierung und Bilanzpolitik, 8. Aufl., München 1992.
- Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 16. Aufl., Landsberg/Lech 1997.
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Erstellt von Redaktion RWP am 18.09.2008 |
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Der Anhang nach BilMoG