Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer

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Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer
Hallo ich habe folgendes Anliegen, und zwar betreibe ich einen eBay Shop und kaufe Ware an bei einem Grosshändler aus Dänemark.
Nun erzählte mir ein Bekannter das ich eine UstID beantragen sollte da ich bis zu einer Grenze von 12500€ keine MwSt abführen müsste.
Also für mich hört sich das ganze nun so an das ich z.B. bei meinem Händler in Dänemark im Jahr Waren kaufen kann bis zu einer Grenze von 12500€ von diesem bekomme ich dank UstID eine Netto-Rechnung diese Buche ich ganz normal als Ausgaben bei mir, und da ich unter den 12500€ liege brauche ich weder eine Jährliche Umsatzsteuer Erklärung machen noch eine Voranmeldung.
Habe nun mal beim FA angerufen und dort mal angefragt leider wusste die Frau das nun auch nicht 100%ig und müsste selber noch mal schauen aber sie war der Meinung das dass so stimmt.
Demnach verstehe ich das jetzt so das ich Waren bekomme zum Nettopreis ohne das ich die 19% noch nachzahlen müsste? Genauso bei Ebay wo ich einen Shop habe diesen habe ich dann auch nur zum Nettopreis genauso Google Adwords?

Wer kennt sich da aus und kann mir mehr dazu sagen, ob es wirklich so ist, habe halt angst das ich es so mache und irgendwann kommt das dicke ende und ich muss tausende von Euros nachzahlen.
Hallo Maitho,

die Frage ist nicht, ob Du Umsatzsteuer zahlst, sondern nur wo. Ganz vermeiden kannst Du die Steuer nicht.

Zitat
Nun erzählte mir ein Bekannter das ich eine UstID beantragen sollte da ich bis zu einer Grenze von 12500€ keine MwSt abführen müsste.


Andersherum wird ein Schuh draus:

Grundsätzlich werden Warenbewegungen zwischen Unternehmern im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert. Ausnahmen bilden u.a. Kleinunternehmer. Wenn Du als Kleinunternehmer Waren von insgesamt unter 12.500 Euro in anderen Mitgliedstaaten erwirbst und keine UStID verwendest, zahlst Du ganz normal die ausländische Steuer an den Lieferanten und dieser führt die Steuer in seiner Heimat ab.

Auf diese Sonderregelung für Kleinunternehmer kannst Du aber verzichten, indem Du gegenüber dem Lieferanten eine deutsche UStID verwendest. Dann bekommst Du eine Nettorechnung und musst hier in DE 19 % USt abführen. Im Fall von Dänemark (Steuersatz 25 %) lohnt sich das natürlich. Ein Vorsteuerabzug in DE scheidet allerdings aus. An diese Vorgehensweise bist Du dann zwei Jahre gebunden.

Lies doch mal in § 1a UStG nach, dort insbesondere in Absatz 3 und Absatz 4.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 06.10.2011 14:26:50
Hallo Gustav, habe einen Rückruf vom FA bekommen von einer Frau die für alles zuständig ist was Ust-Voranmeldung und Ust-Erklärung angeht, diese Frau erzählte mir das so:
Da ich Kleinunternehmer bin kann ich eine UstID beantragen für Warenankäufe z.B. in Dänemark. Dadurch bekomme ich von meinem Händler immer eine Netto-Rechnung, dann gibt es eine Grenze von 12500€/Jahr die Ich an Netto Einkäufen tätigen kann ohne das ich eine Ust-Voranmeldung oder Ust-Erklärung machen müsste, das wäre erst der Fall wenn ich die 12500€ überschreite aber dann wäre ich sicherlich auch kein Kleinunternehmer mehr.
Daraufhin sagte ich was nun mit den 19% Ust passiert wie ich die bezahlen müsste, daraufhin sagte die mir das brauch ich nicht bis zu der 12500€ Grenze. Somit würde ich meine Sachen Steuerfrei bekommen.
Sie erklärte mir das irgendwie so das man ja wenn man Umsatzsteuerpflichtig wäre (also kein Kleinunternehmer) auch die 19% zurück bekommen würde und so wäre das in diesem Falle dann auch. Ich frage mehrmals nach weil ich im Internet viele Meinungen gelesen habe über dieses Thema und jedesmal heißt es man muss die Ust zahlen.
Nun weiß ich langsam garnichts mehr was falsch oder richtig ist, ich sagte dann nur noch das ich also meine Wareneinkäufe (Netto) einfach als Betriebsausgaben buche und das wäre alles, ohne Voranmeldung oder Ust-Erklärung, worauf sie sagte genau so ist es.

Nun würde mich nochmal eure Meinung dazu interessieren was die liebe Frau mir vom FA erzählt hat, und wie ihr es für richtig haltet und wie ich es richtig machen müsste? Ich würde eure Meinung gerne noch mal mit dieser Frau besprechen und mal sehen wie dann ihre Meinung dazu aussieht.
Bearbeitet: maitho - 06.10.2011 16:46:45
Hallo,

also so wie es Gustav geschrieben hat ist es richtig, es nochmals zu schreiben würde wohl nichts bringen, deshalb verweise ich auch auf Gustavs Beitrag.

Irgendwo muss immer die UST bezahlt werden entweder du kaufst ohne UST-ID ein als Kleinunternehmer oder z.B Arzt oder halt als Privatverbraucher und zahlst deine UST in Dänemark oder du benutzt die UST-ID und bekommst die Netto Rechnung und führst die deutsche UST hier ab.

Da sieht man mal, das sich das Finanzamt in den komplizierten Gesetzen auch nicht
mehr auskennt. smile:klatschen:

Aber ein UST-Prüfer wird dir wohl so etwas verwerfen und nachversteuern, spätestens der kennt sich aus.

Wie groß die Chance ist überhaupt geprüft zu werden tja das ist immer das Rätsel, kann sein du wirst erst in 30 Jahren das erste mal geprüft......

Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 06.10.2011 20:09:20
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo allerseits,

Schönen Gruß an die Dame vom FA: So einen Schwachsinn habe ich selten gehört. Entschuldigung, aber solche Unkenntnis regt mich auf. In diesem Fall zu Deinen Gunsten, das nächste Mal zu Deinen Lasten. Auf die Richtigkeit von Auskünften des FA muss man sich verlassen können!

Die Regelung in § 1a Abs. 4 UStG soll nicht dazu dienen, dass bestimmte Unternehmer, die normalerweise keine Steuererklärungen abgeben müssen, steuerfrei einkaufen können und damit einen unversteuerten Verbrauch bewirken. Sie dient nur dazu, dass sich u.a. auch Kleinunternehmer ins allgemeine Besteuerungssystem des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs einfügen können.

Auf eine telefonische Auskunft würde ich mich auch nicht verlassen. Wer seine UStID verwendet, dem wird man später nicht glauben, dass er nicht gewusst hat, in DE Steuer abführen zu müssen. Genau für bzw. gegen diese (Betrugs-)Fälle wurde § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG übrigens kürzlich neu gefasst.

Gruß
Gustav
Ich glaube die Dame vom FA zielt auf den § 1a Abs. 3 ab.
Denn wenn die Bedingungen dort erfüllt sind erfolgt auch
keine Erwerbsbesteuerung.
Beste Grüße
BiBu
Hallo BiBu,

Zitat
Ich glaube die Dame vom FA zielt auf den § 1a Abs. 3 ab.
Denn wenn die Bedingungen dort erfüllt sind erfolgt auch
keine Erwerbsbesteuerung.


Richtig, aber dann darf der Lieferant auch keine Nettorechnung ausstellen, sondern muss die Steuer seines Heimatlandes berechnen. Die Dame vom FA geht aber davon aus, dass der Däne netto fakturiert und maitho hier keine Erwerbsbesteuerung vornehmen muss. Das funktioniert so nicht.

Schönen Abend noch
Gustav
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