Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer

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Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer
Hallo zusammen,
dieser Thread ist schon einige Jahre her, aber ich verzweifle langsam bei der Suche nach der richtigen Vorgehensweise.  :?:  :idea:

Kurz zu mir: Ich habe eine Gewerbe frisch angemeldet.. Ich würde Waren aus Ungarn (EU) kaufen.. ich nehme an, dass ich in Deutschland die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen kann.. allerdings kaufe ich handgemachte Artikel aus Ungarn, die auch oft von Kleinunternehmer verkauft werden, die selbst keine USt. erheben... d. h. ich hab eine Netto-RG.. wie soll ich da vorgehen?
ich habe noch keine UID beantragt und eigentlich wollte ich auch nicht.. weil meine Gewerbe nur nebenbei ausgeübt wird und ich erstmal schauen muss, wann ich überhaupt auf 22.500 EUR komme  :green:

Ich wäre total dankbar, wenn jemand antwortet.
Danke vielmals vorab,
Laura  :wink1:
Du verbuchst die Rechnungen so wie sie sind als "Bruttorechnungen". Wenn deine Lieferanten in ihrem Land ebenfalls von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, hast du den gleichen Vorteil wie in Deutschland.
Aber dennoch solltest du ein anderes Konto verwenden, um nachweisen zu können, was in Deutschland und was in der EG erworben wurde, auch wegen Einhaltung der Grenze von 12.500 Euro.
Hallo liebe Community!

Ich würde auch  gern auf diesen Thread aufspringen, da er in etwa auch meien Problematik behandelt, denn ich habe eine Frage, die ich trotz Recherche nicht zu 100% beantworten konnte.
Vielleicht könnt ihr mich dahingehend aufklären.

Ich habe seit einiger Zeit als Kleinunternehmer ein Nebengewerbe angemeldet und damals auch eine UST-Id Nr beantragt und erhalten, da ich sie in meiner Branche zur Anmeldung in diversen Händler Portalen zwecks Prüfung des Unternehmensstatus benötige. Es war nicht geplant, diese für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zur nutzen.

Auf dem Finanzamt Fragebogen zur steuerlichen Erfassung habe ich damals nach der Gewerbeanmeldung im Rahmen der Kleinunternehmerreglung unter dem Punkt 7.3 folgende Option angekreuzt:

„In Rechnungen wird keine USt gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden – Ust Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln"

Es gab ja auch noch die Option, die ich NICHT ankreuzte:
„Die Besteuerung erfolgt nach den allg. Vorschriften des UStG für min. 5 Kalenderjahre –
USt Voranmeldungen sind monatlich in elektr. Form zu übermitteln"

Das nur erst mal zu der Auswahl von damals.

Nun zu folgender Frage:
Ich habe jetzt einen Händler in Holland gefunden, bei dem ich gerne ab und an mal neue Waren einkaufen würde (KFZ Ersatzteile). Eine Anmeldung in dessen Portal war ausschließlich mit meiner UST Id möglich. Ich habe dann mitbekommen, dass dieser Händler hauptsächlich Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt, man also die reinen Netto Preise zahlt.

Nun gehe ich natürlich stark davon aus, dass ich für diese Waren nach dem Einkauf über mein Unternehmen, eine USt in Höhe von 19% hier in Deutschland separat abführen muss, da ich ja keine Steuer dafür gezahlt habe. Würde ich dann wirklich auf die Option der USt Voranmeldungen gehen müssen (bzw. Voranmeldungen nur fpr den zeitraum des innergemeinschaftliche Erwerbs?)
Und ich lese auch immer wieder von dieser 12.500 EUR Grenze, die mir nicht so ganz klar, was diese Grenze für einen Unterschied bedeutet!

Da mir das etwas „zu heiss" war, habe ich mit dem Händler gesprochen und er sagte mir, dass er mein Konto auch umstellen kann, was er auch tat. Und zwar auf Brutto Rechnungen, sodass ich bei diesem Händler dann den Gesamtbetrag inklusive der holländischen 21% Umsatzsteuer zahle, was auch entsprechend auf der Rechnung ausgewiesen wird.

Mir wäre das prinzipiell so lieber, auch wenn das effektiv etwas teurer wäre – das macht aber bei der Art und dem Preis der Ware nichts aus.

Jetzt geht es mir nur um folgendes:
Wenn ich die Ware in Holland kaufe und zahle, inklusive der 21% USt und die Rechnung mit dieser USt erhalte, ausgestellt auf mein Unternehmen, muss ich dann in Deutschland noch irgendetwas nachversteuern, weil die USt „nur" in Holland abgeführt wurde?
Oder hat es doch was mit dieser 12.500 EUR Grenze zu tun?

Mit Drittländern ist mir das soweit klar und das mache ich auch öfters, den Kram mit der EUSt, Zoll und Co.

Aber da ich das auf unternehmerischer Basis bislang noch nicht mit der EU gemacht habe, wäre ich für Infos dankbar!

Vielen Dank und viele Grüße,
Ben
Hallo, Benny
Zitat
Benny384 schreibt:
Es gab ja auch noch die Option, die ich NICHT ankreuzte: „Die Besteuerung erfolgt nach den allg. Vorschriften des UStG für min. 5 Kalenderjahre – USt Voranmeldungen sind monatlich in elektr. Form zu übermitteln"

Gut gemacht. Du kannst doch  nicht beides ankreuzen, dass du KU bist und  gleichzeitig auf die KU verzichtest. :D

Zitat
Benny384 schreibt:
Nun gehe ich natürlich stark davon aus, dass ich für diese Waren nach dem Einkauf über mein Unternehmen, eine USt in Höhe von 19% hier in Deutschland separat abführen muss, da ich ja keine Steuer dafür gezahlt habe

Ja, richtig.
Zitat
Benny384 schreibt:
Würde ich dann wirklich auf die Option der USt Voranmeldungen gehen müssen (bzw. Voranmeldungen nur fpr den zeitraum des innergemeinschaftliche Erwerbs?)

Nein, wirst du nicht. Der Gestzgeber sieht eben vor, dass jeder Unternehmer die Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Du bist auch ein Unternehmer, zwar klein aber ein Unternehmer. Die Häufigkeit der Abgabe von ustVa hängt vom Vorjahr ab- wie hoch die Umsatzsteuerschuld war.

bis 1.000 Euro- ein mal im jahr,
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Bearbeitet: Macaslaut - 19.04.2021 12:33:04
Zitat
Benny384 schreibt:
Wenn ich die Ware in Holland kaufe und zahle, inklusive der 21% USt und die Rechnung mit dieser USt erhalte, ausgestellt auf mein Unternehmen, muss ich dann in Deutschland noch irgendetwas nachversteuern, weil die USt „nur" in Holland abgeführt wurde? Oder hat es doch was mit dieser 12.500 EUR Grenze zu tun?

Wenn du im Vorjahr für weniger als 12.500 Euro eingekauft hast,  kannst du  in diesem Jahr die Rechnungen mit 21% ausstellen lassen.. Wenn aber für mehr als 12.500, dann schuldest du in jedem Fall die Umsatzsteuer in Deutschland. Damit du nicht in beiden Ländern die Umsatzsteuer zahlst, wirs du deine UstD-Nr. gegenüber dem Verkäufer verwenden müssen.
Bearbeitet: Macaslaut - 19.04.2021 13:07:22
Hallo Macaslaut und vielen Dank für Deine verständlichen Antworten :)

Heute habe ich die Rechnung aus Holland bekommen. Leider ist es, trotz Absprache mit dem Verkäufer, das er meine UST-Id nicht verwendet und die 21% USt bedenkt, eine netto Rechnung geworden. Meine UST-Id steht zwar nicht drauf, aber der Verkäufer hat sie ja, weil ich sie ihm bei der Kundenanmeldung mitgegeben habe.

Hier wird der Artikel 138 Abs. 1 genannt. MwSt. verschoben nach Artikel 138 Abs. 1.
Eine verständliche Erklärung ohne Amtsdeutsch konnte ich dazu nicht wirklich finden.

Ich bin doch nun trotzdem nach wie vor in der Steuerpflicht hier in D, oder? Ich werde den Verkäufer zwar nochmal anmailen, das ich eine 21% Ust Brutto Rechnung brauche - aber ich würde vorher gerne noch wissen, was genau jetzt mit dem Artikel 138 Abs 1 in verständlicher Form gemeint ist.
Über Hilfe darüber wäre ich wirklich dankbar. Wenn der Verkäufer es doch nicht hinbekommt, werde ich mich doch um Ust Voranmeldungen bemühne müssen, denke ich.

Ich habe die Rechnung mal hochgeladen:


Danke und Gruß
Ben
Bearbeitet: Benny384 - 23.04.2021 21:29:43
Zitat
Benny384 schreibt:
aber ich würde vorher gerne noch wissen, was genau jetzt mit dem Artikel 138 Abs 1 in verständlicher Form gemeint ist.

Gemeint ist Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG ("Mehrwertsteuersystem-Richtlinie"). Dieser Artikel bildet im europäischen Recht die Grundlage für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Der Niederländer geht ganz offensichtlich davon aus, dass Du die Steuer in Deutschland abführen wirst. Die Steuerschuld wurde zu Dir "verschoben".
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