Kleinunternehmer - Umsatzsteuer f. innergem. Erwerb.

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Kleinunternehmer - Umsatzsteuer f. innergem. Erwerb.
Hallo,

ich stehe etwas auf dem Schlauch und brauche Eure Hilfe:

Ich bin Kleinunternehmer mit Ust-ID und hatte in 2010 auch innergem. Erwerb.
Ich weiß, dass hier folgendes zu tragen komme:

"Bei umgekehrter Steuerschuld (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb, Bezug von sonstigen Leistungen aus dem Ausland) ist der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger trotzdem steuerpflichtig und muss die Umsatzsteuer abführen! Sofern die Beträge nicht zu hoch sind, reicht in den meisten Fällen die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Geschäftsjahres"

Jetzt mache ich gerade die Umsatzsteuererklärung und muss natürlich die USt für diese Einkäufe abführen. Soweit ist alles klar.

Nun meine Frage:

In welches Jahr muss ich jetzt diese Steuerschuld nehmen? Muss ich diese bei der Einnahmen-Überschussrechnung für 2010 noch berücksichtigen oder kommt diese Steuerschuld (da ich diese ja auch erst in 2011 bezahle) dann erst in die Einnahmen-Überschussrechnung für 2011?

Kann mir hier jemand helfen?

Herzlichen Dank für Rückinfo.

Grüße

Alex
Schau mal ustg 13 Nr. 6

Gruss Maik
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo allerseits,

grundsätzlich liegt bei einem Kleinunternehmer kein innergemeinschaftlicher Erweb vor (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG). Es sei denn, der Kleinunternehmer hat die Erwerbsschwelle (12.500 Euro) überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet. Ich gehe mal davon aus, dass dies bei Dir der Fall ist.

Da Du die USt für die igE aus 2010 erst in 2011 ans FA abführen wirst, gehört die gewinntechnische Auswirkung in die EÜR für 2011 (Abflussprinzip).

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

danke für Deine Info.

Das mit der Erwerbsschwelle habe ich ehrlich gesagt noch NIE verstanden.

Auch als Kleinunternehmer kann ich innergemeinschaftlichen Erwerb haben. Deshalb habe ich ja auch eine USt-ID.
Ich kaufe meine Ware fast ausschließlich in Dänemark oder Schweden und bekomme somit natürlich Rechnungen ohne Steuer. Diese Rechnungen muss ich hier in Deutschland versteuern. Da ich Kleinunternehmer bin und somit keine Vorsteuer siehe, auch auf meinen Rechnungen keine Steuer ausweise, muss ich diese USt. für den innergemeinschaftlichen Erwerb dann am Jahresende mit meiner Umsatzsteuermeldung angeben und abführen oder muss ich das nicht, wenn der Erwerb unter diesen € 12.500 war?

Vielleicht kann mir hierzu nochmal jemand helfen.... smile:D ....

DANKE
Wenn die Lieferanten steuerfrei liefern, hast Du wohl Deine USt-ID angegeben und damit auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. Dieser Verzicht bindet Dich zwei Kalenderjahre. Du musst also erstmal so weitermachen, egal in welchem EU-Staat Du einkaufst und wie hoch der Wert Deiner Erwerbe ist.

Bei Waren aus Schweden und Dänemark ist eine Versteuerung hier in DE auf jeden Fall günstiger, da der deutsche Steuersatz mit 19 % niedriger ist als der in Schweden und Dänemark (jeweils 25 %).

Schönen Sonntag noch!
Gustav
Wenn du in 2010 den Verzicht nicht gegenüber der Finanzverwaltung erklärt hast,
bleibt der Vorgang ggf. ohne Vornahme der i. g. Erwerbsbesteuerung unversteuert.
Diese Besteuerungslücke wurde jetzt erst geschlossen durch Einfügen eines
neuen Satzes 2 im § 1a Abs. 4 UStG.
Jetzt gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung.
Beste Grüße
BiBu
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