Verpflegungsmehraufwand bei Reisegewerbe

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Verpflegungsmehraufwand bei Reisegewerbe, Verpflegungsmehraufwand bei Reisegewerbe
Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte bei meinem Reisegewerbe kann ich wohl nicht die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, oder?
Kann mir jemand was dazu sagen? Wäre schön.
Ich habe ein paar Rechnungen, bei denen ich tel. eine Kürzung vereinbart habe. Habe keine neue Rechnung erhalten.
Brauche ich eine Bestätigung des R-Ausstellers über den gekürzten Betrag?
Reicht es, wenn ich ihm die Kürzung per Email bestätige aufgrund des Telefonats und er sich nicht rührt?
Kann jemand was dazu sagen?
Bearbeitet: brindisi - 24.07.2014 13:31:08
Nein, denn du bist kein Arbeitnehmer!!!!!!!!

Gruß

PS: Also das ist die Antwort auf die obere Frage!  :green:
Bearbeitet: bdirk - 24.07.2014 16:07:14
Hallo bdirk, und warum gibt es dann im ELSTER-EÜR-Formular sowhl die Zeile Verpflegungsmehraufwand  und Reisekosten (bei Dienstreisen) .....?
Kann ja irgendwie nicht ganz richtig sein, was du da geschrieben hast...
Gruß
Zitat
Kann ja irgendwie nicht ganz richtig sein, was du da geschrieben hast...

Da hast du schonmal Recht!  ;)

Tatsache ist aber auch schonmal, dass du keine "Dienstreisen" im Sinne des Gesetzes machst!

Aber auch das läßt sich klären!  :)

Gruß
Zitat
Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte bei meinem Reisegewerbe kann ich wohl nicht die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, oder?

Ich glaube, da ist die Verwirrung zu finden!

Die Beurteilung, was als regelmäßige Arbeitsstätte zu sehen ist ist nämlich nur relevant für Fahrtkosten, nicht aber für Verpflegungsmehraufwendungen, denn die beziehen sich auf die "Abwesenheit von der Wohnung"!!!!!!!!!  :!:

Und damit kannst du anscheinend ganz normal die Verpflegungspauschalen ansetzen!

Gruß
Hallo,

hier kommt ja einiges durcheinander.

Als erstes muss man in der Definition unterscheiden Reisekosten von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen.
Das macht zwar so keinen großen Unterschied, aber eben die Definition der Arbeitsstätte hat andere "Namen"

Eine Dienstreise liegt bei Selbständigen vor, bei Fahrten die nicht Wohnung zur 1. Betriebsstätte (nur Entfernungspauschale) betreffen. diese 1. Betriebsstätte entspricht der 1. Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern.

Das heißt, wenn dann Dienstreisen stattfinden kann ggf Verpflegungsmehraufwand (> 8 Stunden) 0,30 € pro Kilometer, Übernachtungsaufwand, Reisenebenkosten etc. angesetzt werden.

Die Schwierigkeit beim Reisegewerbe liegt dabei darin, das erstmal zu klären ist ob eine ortsfeste Betriebsstätte vorliegt, wenn ja, dann würde dies heißen keine Reisekosten ---> da man ja sozusagen dann nur von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte fährt = nur Entfernungspauschale

Liegt aber keine Betriebsstätte vor im Sinne des Reisekostenrechts, dann ist es eine Fahrt zum Tätigkeitsort und somit können alle Reisekosten geltend gemacht werden.

Wie ich ich sehe, liegt hier keine ortsfeste Betriebsstätte vor = volle Reisekosten (am besten bei vielen Reisekosten Rechtsauskunft von einem Steuerberater/Rechtsanwalt einholen). Könnte mir auch eine Regelung vorstellen, das es nur  Reisekosten gibt, wenn die Gemeinde verlassen wird.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 24.07.2014 23:11:14
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik, danke für deine Aussage. Du hast die Frage genau getroffen. Werde mit deinen speziellen Begriffen noch mal wieder googeln.
Danke und Gruß
Hallo Maik,
deine Antwort hat mich nicht ruhen lassen und ich bin fündig geworden: In § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG steht, dass man ausnahmsweise den Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, wenn man vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird.
Einen Mittelpunkt im weiteren Sinne kann ich bestimmen. Das deckt sich mit deiner Idee "Gemeinde".
So weiß ich aber, dass ein Steuerberater weiterhelfen kann.
Dankeschön und Gruß
Moin brindisi,

es sieht schlecht aus für deine Verpflegungsmehraufwendungen!

"Im Streitfall liegen keine Geschäftsreisen vor, denn die einzelnen von den Klägern besuchten Märkte sind als Betriebsstätten der Kläger im Sinne des Begriffs der Geschäftsreise anzusehen. Anders als nach § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) versteht der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschäftsreisen unter Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung die von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte, den Ort also, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Bei einem Textilhandel im Reisegewerbe ist der Ort Betriebsstätte, wo die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht wird; dort liegt der Schwerpunkt der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208 und in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90)."

Den ganze Sachverhalt kannst du hier nachlesen:

https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1993-04-15/IV-R-5_92

Trotz des rudimentären Wissens über deine Tätigkeit ist deine Betriebsstätte jeweils wohl vor Ort zu sehen und damit liegt auch keine "Dienstreise" vor.

Gruß
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