44€ Freigrenze und Lohnsteuerpauschalierung

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44€ Freigrenze und Lohnsteuerpauschalierung
Hallo zusammen,

in den Lohnsteuerrichtlinien R8.1 (3) Satz 1 heißt es: Bei der prüfung der Freigrenze bleiben die nach §8(2) Satz 1 zu bewertenden Vorteile, die nach §§37b,40 pauschal versteuert werden, außer Ansatz.

Das bedeutet ja, dass der Arbeitgeber in einem Monat eine Sachzuwendung an seinen MA machen kann, diese pauschal versteuert, und eine weitere Sachzuwendung bis 44€ für den selben MA lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei bleibt.

Jetzt habe ich nachgelesen, dass die Freigrenze und die Pauschalierung nicht nebeneinander angewandt werden dürfen. Das ist doch ein Widerspruch, der mich verwirrt. Kann mir jemand weiterhelfen?
Wo hast du das denn gelesen, dass dies nicht gehen soll ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
hier ist der Link dazu:

http://www.fachexperten24.de/grundlagen-der-entgeltabrechnung/lohnsteuer/lohnsteuerpauschalierung/endlic­h-mehr-rechtssicherheit-bei-sachzuwendungen.php

Und da steht folgendes:

4. Pauschalierung und Freigrenze nicht nebeneinander

Für Sachbezüge, die ein Mitarbeiter von Ihrem Unternehmen erhält, gibt es eine Freigrenze von 44 € monatlich. Wird diese nicht überschritten, dürfen Sie diese lohnsteuerfrei (und damit wiederum auch beitragsfrei zur Sozialversicherung) belassen.

Die Verfügung der Oberfinanzdirektionen stellt ebenso wie R 8.1 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 2008 nun ausdrücklich klar, dass die Pauschalbesteuerung und die Freigrenze nebeneinander nicht möglich sind: Prüfen Sie die Freigrenze, müssen Sie die Sachleistungen, die Sie pauschaliert haben, außer Ansatz lassen. Dies gilt jedoch nur in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält einen Benzingutschein im Wert von 44 €. Außerdem erhält er ein zinsvergünstigtes Arbeitgeberdarlehen mit einem Zinsvorteil in Höhe von 50 €. Diesen Zinsvorteil pauschalieren Sie nach § 37b EStG. Die Freigrenze von 44 € wird in lohnsteuerlicher Hinsicht nicht überschritten, da der pauschalierte geldwerte Vorteil hier außer Ansatz bleibt. Im Sozialversicherungsrecht müssen die beiden Extras aber zusammengerechnet werden. Sie erhalten somit insgesamt 94 €. Damit ist die Freigrenze von 44 € überschritten.
Hallo Maik,

hast du hierzu noch eine Meinung bzw. kannst du mir helfen?
Hallo Simon,

ich bin ja immer offen für neues und prüfe die Sachen.
Aber hier konnte ich dazu nichts konkretes finden.

Auch wir wenden für rund 300 Mitarbeiter die Regelungen nebeneinander an.

Bis 44 Euro Steuer- und Sozialversicherungsfrei.
Die Pauschalversteuererungen unterliegen meines Wissens nach sowieso der Sozialversicherungspflicht.

Wenn man beides z.B 40 € und 40 € zusammen also Zuwendungen von 80,- € nimmt, einmal 44 Freigrenze und einmal Pauschalversteuerung, denke
ich nicht das oben zitierter Link Recht hat und beides sozialversicherungspflichtig wird. Sondern einmal frei und einmal pflichtig.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 22.03.2013 19:06:56
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

dann bin ich ja froh, wenn du das auch so siehst. In den LStR. steht es ja eigentlich auch so.

Das Internet ist eben Segen und Fluch zusammen. Man findet viel, aber nicht immer ist es richtig.

Gruß Simon
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