folgender Sachverhalt:
Ich habe im alten Jahr (2009) Rückstellungen für ausstehende Rechnungen gebildet
(EDV-Einkauf und Honorare).Nun sind die Rechnungen da und ich möchte die Rst. auflösen.
Fall 1:
die erste Rechnung für die EDV-Leistung beträgt € 1.000 aber ich habe € 800 Rst gebildet.
Demnach müßte ich die zu viel gebildete Rst. € 200 einem einem Ertragskonto zu führen und die € 800 ganz normal auflösen.
Nun Fall 2:
Hier beträgt die Rechnung für die Honorarleistung € 1000 es wurde aber eine Rst. in Höhe von € 800 gebildet - also zu wenig. Hier müßte ich ja idR die € 200 gegen Aufwand buchen und die € 800 auflösen.
Nun meine Frage:
darf ich die zuviel gebildete Rst. aus Fall 1 dafür verbrauchen, um die zuwenig gebildete Rst. aus Fall 2 auszugleichen und damit eine ertagswirksame Auflösung im Fall 1 vermeiden.
Würde ich hier gegen irgend eine Regel der GoB's verstoßen.
ich bin auf Euer Feedback gespannt.
Vielen Dank
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