Ich muss ein Refarat zum Thema "Private und betriebliche Nutzung von Kfz - Ausgewählte Aspekte der steuerlichen und bilanziellen Behandlung" halten. Es geht um den Fall, dass ein Einzelunternehmer ein Kfz betrieblich und privat nutzt.
Folgende Fragen habe ich, nachdem ich vor allem das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 sowie einige aktuellere Artikel gelesen habe:
1) Warum muss der Einzelunternehmer die private Nutzung überhaupt versteuern?
2) Was haben die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 V S.1 Zif.6 EStG) mit dem privaten Nutzungswert zu tun?
Sie sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um die Kosten der privaten Nutzung handelt und diese den zu versteuernden Gewinn des EU nicht schmälern dürfen?!
3) Die Fälle, dass das Kfz zu mehr als 50% bzw. zu 10%-50% betrieblich genutzt wird, sind mir klar (1%-Methode, Fahrtenbuchmethode oder ggf. auch Schätzung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils).
Für Kfz, die zum Privatvermögen gehören, also deren betriebliche Nutzung <10% ist, wir gar kein Nutzungsvorteil errechnet. Welche Rechtsgrundlage kann ich hier nennen, um klarzumachen, dass kein privater Nutzungsvorteil ermittelt werden muss? (irgendetwas muss ich ja dazu anführen)
4) Gelten für Personengesellschaften die gleichen Regeln wie für den Einzelunternehmer? Im oben genannten BMF-Schreiben gibt es einen kleinen Absatz zu diesem Thema, aus dem ich aber keine wirkliche Abgrenzung zum EU herauslesen kann.
Falls meine Fragen an der ein oder anderen Stelle etwas "dümmlich" herüberkommen, sorry...das ist das erste Mal, dass ich mir selbst die Lösung einer steuerrechtlichen Fragestellung erarbeiten muss. Als BWLer hat man in so juristisch geprägten Gebieten kaum Erfahrung
Gruß und vielen Dank im Voraus!