Reisekosten-Pauschalversteuerung beim Überschreiten der Verpflegungspauschale

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Reisekosten-Pauschalversteuerung beim Überschreiten der Verpflegungspauschale
Moin. Meine Firma zahlt den Mitarbeitern keine Verpflegungspauschalen (VP) bei Reisen. Die Mitarbeiter dürfen aber Spesen einreichen, die erstattet werden. Wenn die Spesen jedoch über dem Wert der VP liegen, werden diese pauschal vom AG versteuert. Frage: muss ich jede Reise einzeln bewerten, ob Versteuerung ja oder nein? Oder kann ich für einen Monat den Saldo aller Reisen nehmen:

Beispiel:
5. Januar VP 6 EUR, Spesen 5 EUR Saldo -1 EUR (keine Versteuerung);
7. Januar VP 12 EUR, Spesen 10 EUR Saldo -2 EUR (keine Versteuerung);
9. Januar VP 12 EUR, Spesen 20 EUR Saldo +8EUR (Versteuerung)

Also: muss ich jetzt die 8 EUR versteuern oder reicht 4 EUR (8-2-1)

Danke.
Hallo,

kannst du die Spesen mal genauer definieren, ist das ein pauschales Geld oder was wird denn bei deinen Beispielen
genau erstattet ?

Vielleicht kannst du das mal als Beispiel genauer ausführen ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

die Spesen sind Bewirtungsrechnung (Eigenbewirtung) aus Restaurants.
Heisst also, dass die Spesen nicht pauschal sind, sondern immer unterschiedlich.
Sie entsprechen also eben ganu dem Betrag der eingereichten Rechnung.

Gruß
Naohiro.
Muss mich hier korrigieren gem. Schönfelder Lexikon Lohnsteuer ist eine Monatsweise Betrachtung möglich.
Siehe auch Link --> Absatz 6.3.2
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/A/Auswaertstaetigkeit.html


Innerhalb einer Reise können z.b niedrigere erstattete Fahrtkosten als z.b. die Pauschale 0,30 Euro mit höheren anderen Erstattungen saldiert werden.
Der AN kann die anderen Reisen in seiner Einkommensteuererklärung gelten machen und so die Differenzbeträge die zu wenig erstattet wurden geltend machen.

Zusätzliche Anmerkung:

Wenn ihr die Bewirtungen mit dem tatsächlichen Preis ansetzt, steht euch die Einbeziehung der 44 Euro
Grenze frei, soweit diese natürlich nicht beim AN bereits durch andere Sachen ausgeschöpft ist.

Also würde in deinem Sachverhalt oben, keine Steuerpflicht eintreten, da die 44 Euro nicht ûberschritten sind.
Sondern nur 8,- oder 5,- Euro anfallen. Somit wäre eine (Pauschal)Versteuerung Imho unnötig. Das gilt aber nur, wenn nicht pauschalversteuert wird.

Es besteht auch die Möglichkeit den Sachverhalt generell über Sachbezugswerte zu lösen, da Mahlzeiten als vom Arbeitgeber veranlasst gelten dürften. Diese Sachbezugswerte müssen aber lohnversteuert werden oder bei Auszahlung gekürzt werden.
Somit müssten aber auch noch kleine Verpflegungspauschalen gezahlt werden, damit der AN nach Kürzung mit den amtlichen Sachbezugswerte, nicht weniger als jetzt im Beispiel oben bekommt.

Welche Variante generell günstiger für beide Seiten ist, musste man prüfen.

PS: Nur noch mal zur Klarstellung: Geschäftliche Bewirtungen, Arbeitsessen und auch sonstige Reisenebenkosten z.B. Parkgebühren etc. sind davon sowieso nicht betroffen, diese sind steuerfrei zu erstatten.

Schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 31.03.2012 15:59:11
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Besten Dank Maik. Der Link ist sehr hilfreich.
Die 44 EUR Regelung kann ich bei uns nicht anwenden, da wir hier drüber liegen.
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