Der Lagebericht

Im § 264 HGB ist festgelegt, dass zu einem Jahresabschluss ebenfalls ein Lagebericht gehört. Allerdings sind kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB vom Aufstellen eines Lageberichtes befreit.

Der Lagebericht soll ein Gesamtbild des Unternehmens darstellen. Dazu gehört die Darstellung des tatsächlichen Geschäftsverlaufs und der Zukunftsrisiken. Die Erläuterungen sollen das Bild, welches durch die Bilanz, die GuV und den Anhang entstanden ist, vervollständigen. Es muss den Lesern möglich sein, nach dem Lesen des Lageberichts das Unternehmen seiner Entwicklung und seiner Zukunftsperspektiven nach zu beurteilen.

Auch für die Aufstellung des Lageberichts gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Dazu gehören hier vor allem die Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit sowie die Gebote der Klarheit und Verständlichkeit. Es gilt ebenfalls der Grundsatz der Wesentlichkeit, wodurch die Ausführungen im Lagebericht begrenzt werden.

Im § 289 HGB sind die inhaltlichen Punkte, die im Lagebericht angesprochen werden müssen, dargelegt. Ob weitere Auskünfte vorgenommen werden sollen, liegt im Ermessungsspielraum der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Es ist auch kein Gliederungsschema festgelegt, jedoch muss die gewählte Gliederung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgen. Wenn eine Form der Gliederung gewählt worden ist, muss sie beibehalten werden.

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