Unter Bewirtung wird die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken verstanden. Die dadurch entstehenden Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten werden auch Bewirtungskosten genannt.
Als Bewirtungskosten sind unter anderem Getränke, Speisen, Gebühren für Garderobe, Trinkgelder oder Tabakwaren absetzbar. Nicht alle angebotenen Speisen oder Getränke können als Bewirtungskosten abgesetzt werden. Das Gebäck zum Beispiel bei einen Meeting kann voll abgesetzt werden, da es keine Bewirtung ist, sondern eine Aufmerksamkeit. Falls aber zum Beispiel Würstchen bei diesem Meeting angeboten werden, fallen diese unter Bewirtung. Als Aufmerksamkeit gilt auch der Champagner nach einem erfolgreichen Vertragsschluss, obwohl dieser mehr Wert ist als die Würstchen. Daraus ergibt sich, dass die Bewirtung nicht von den entstandenen Kosten, sondern von der allgemeinen Situation abhängig ist.
Regelungen für Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer haben generell keine Möglichkeit die Kosten für eine Veranstaltung, wie zum Beispiel das Feiern einer Beförderung, abzusetzen. Durch ein Urteil des BFH1 ist es jetzt unter bestimmten Umständen möglich. Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer die Kosten der Bewirtung von unterstellten Arbeitnehmern absetzen, wenn diese einen leistungsabhängigen Einfluss auf das Gehalt des Arbeitnehmers haben. Die Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu 70% als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattete. Außerdem werden Bewirtungskosten im eigenen Haushalt nicht anerkannt.
Um die Kosten absetzen zu können, müssen entsprechende Restaurantrechnungen vorliegen. Folgende Bedingungen müssen die Rechnungen erfüllen:
- maschinell erstellt durch eine Registrierkasse
- Ort der Veranstaltung
- Datum
- Anzahl der Teilnehmer
- Grund für die Bewirtung
- Kosten der Bewirtung
Regelungen für Arbeitgeber:
Für Arbeitgeber gelten andere Regelungen für die Bewirtung. Im Allgemeinen hängt die Absetzbarkeit von dem Anlass der Feier und deren Gäste ab. Wenn ein Unternehmer Geschäftsfreunde bewirtet, konnte er nur 70% davon absetzen, zudem konnte er auch nur 70% von der Vorsteuer abziehen. Durch ein Urteil des BFH2 ist es nun möglich, die komplette Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzusetzen. Die Bewirtungskosten bleiben aber mit 70% anzusetzen, außer es werden rein betriebliche Interessen bei der Feier abgehandelt. In diesem Fall können die Bewirtungskosten zu 100% gewinnmindernd angesetzt werden. Solche Feiern sind zum Beispiel Betriebsveranstaltungen oder Lehrgänge für Mitarbeiter. Hierbei ist zu beachten, dass der geschäftliche Zweck nicht im Vordergrund stehen darf. Ein geschäftlicher Zweck wäre der Verkauf von Waren oder ein Essen mit Geschäftspartnern. Um den rein betrieblichen Zweck zu beweisen, sollte den Rechnungen ein Tagesplan bzw. Themenplan mit beigelegt werden. Außerdem muss die Restaurantrechnung die gleichen Bedingungen erfüllen, wie die des Arbeitnehmers. Bei einen Rechnungsbetrag über € 100 muss der Gastwirt den Namen sowie die Anschrift des Gastgebers und die detaillierte Listung aller verzehrten Speisen auf der Rechnung vermerken. Die Kosten für Bewirtung müssen auf ein separates Konto gebucht werden.
Quellen:
1 BFH Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03 und vom 11. Januar 2007 (VI R 52/03, BFH/NV 2007, 591)
2 BFH Urteil vom 10. Februar 2005 V R 76/03
- Hans-Ulrich Lamm: T@x 2007, Buhl, 2006.
Erstellt von Alexander Wildt am 24.08.2009
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