Bewertungsvereinfachungsverfahren für Vermögensgegenstände

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Nach § 256 Satz 1 HGB und § 240 Abs. 3, 4 HGB sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen. Dazu gehören:
  • Festbewertung
  • Durchschnittsbewertung
  • Verbrauchsfolgebewertung

1. Festbewertung

§ 240 Abs. 3, Satz 1 HGB: „Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden [...] mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern sein Bestand [...] nur geringen Veränderungen unterliegt.“

Diese Werte müssen spätestens am dritten Bilanzstichtag durch eine körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden. Wenn der ermittelte Wert höher als der angesetzte Wert ist, so muss der ermittelte Wert als neuer Festwert festgelegt werden.

Für unfertige und fertige Erzeugnisse darf kein Festwert angesetzt werden.

2. Durchschnittsbewertung
§ 240 Abs 4 HGB: „Gleichwertige Vermögensgegenstände [...] und Schulden können jeweils in einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.“
Bei dieser Methode wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen der Periode ein Durchschnittswert gebildet. Mit diesem errechneten Wert wird der Verbrauch sowie der Endbestand berechnet.
Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Ermittlung des Durchschnitts:
  1. die gewogene Durchschnittsbewertung
  2. die gleitende Durchschnittsbewertung 
1. gewogene Durchschnittsbewertung:
Am Ende des Jahres wird aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Endbestand bewertet werden.

Beispiel: Kauf von Heizöl

Nun werden alle Abgänge mit 0,47€/l sowie der jetzige Bestand nach allen Abgängen bewertet.

2. gleitende Durchschnittsbewertung:
Nach jedem neuen Zugang wird ein neuer Durchschnittspreis errechnet. Dieser wird dann für die Bewertung der nächsten Abgänge angewandt. Sobald ein neuer Zugang eingeht, wird wieder ein neuer Durchschnittspreis errechnet.

Beispiel: Kauf von Heizöl
BewertungVorrte2.jpg

3. Verbrauchsfolgebewertung
§ 256 Satz 1 HGB vor dem BilMoG: „Soweit es den GoB entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.“
Im Folgenden sollen einige Verfahren vorgestellt werden.

a) Lifo-Verfahren:
Die Abkürzung LIFO steht für „last in – first out“ und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als letztes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Es ist wie bei einem Getreideberg, der bei der Ernte entsteht. Der Weizen, der zuerst geerntet wurde liegt ganz unten und alle weiteren Ladungen werden auf den Berg drauf geschüttet, so dass für die Verarbeitung des Weizens zu Mehl als erstes die letzte Ladung genutzt wird.

Beispiel: Heizöl


b) Fifo-Verfahren:
Die Abkürzung FIFO steht für „First in – first out“ und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als erstes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Um diese Methode wieder für das Getreide anzuwenden, muss der Raum, in dem es gelagert wird, einen Ausgang im Boden haben, so dass sich der Getreidevorrat, wie bei einer Sanduhr, nach unten entleert.

Beispiel: Heizöl


c) Hifo-Verfahren:
Die Abkürzung HIFO steht für „highest in – first out“ und meint, dass die Bestände als erstes Verbraucht werden, die den höchsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände mit den niedrigsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Durch die Bewertung des Bestandes mit den niedrigsten Anschaffungskosten, sind die Vorräte, die in der Bilanz angegeben werden, sehr vorsichtig bewertet.

Beispiel: Heizöl


d) Lofo-Verfahren:
Die Abkürzung LOFO steht für „lowest in – first out“ und meint, dass die Bestände als erstes Verbraucht werden, die den niedrigsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände mit den höchsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Diese Bewertung steht somit im vollkommenen Gegensatz zur Hifo-Methode, da mit dieser Methode die Bewertung des Bestandes besonders großzügig vorgenommen wird.

Beispiel: Heizöl


Anpassungen durch das BilMoG:
Durch das BilMoG wurde jedoch der §256 HGB geändert. Seitdem lautet dieser "Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar." Durch diese Änderungen sind nur noch das LIFO- und FIFO-Verfahren im Handelsgesetz erlaubt.

Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.


Erstellt von Dana Klempien am 13.12.2007

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