Umsatzsteuer - Sonderregel Kleinunternehmer (§19 UStG)

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Diese Sonderregel befreit den Unternehmer von der Umsatzsteuer bei Umsätzen gegen Entgelt im Inland (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Hierbei darf der Umsatz zuzüglich Mehrwertsteuer nicht größer als 17.500,00 EUR im vorangegangen Jahr sein und im aktuellen Jahr darf er voraussichtlich nicht 50.000,00 EUR übersteigen. Zu den Umsätzen gehören hierbei nicht Umsätze aus dem Anlagevermögen.

Die Steuerbefreiungen für ein Kleinunternehmer greifen nicht bei der Auslagerung aus einen Umsatzsteuerlager, außer es folgt eine Einlagerung in ein weiteres Umsatzsteuerlager im Inland (§4 Abs. 4a Buchstabe a Satz 2 UStG). In den Fällen des §13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) muss der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuerlast zahlen.

Wenn der Kleinunternehmer die Steuer auf seinen Rechnungen ausweist, so muss er diese abführen, da es sich hierbei um einen unberechtigten Steuerausweis (§14c Abs. 2 UStG) handelt.

Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls nicht in bestimmten Fällen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes, wenn er dort der letzte Abnehmer ist (§25b Abs. 2 UStG).

Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist ebenfalls nicht steuerbefreit. Hier kann ein Vorsteuerabzug mit den Einschränkungen des §15 Abs. 4a UStG durchgeführt werden.

Zusätzlich wird ausgeschlossen, dass ein Kleinunternehmer (als Erwerber) keinen innergemeinschaftlichen Erwerb durchführen kann gemäß §1a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG.

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Erstellt von R. am 05.08.2010
Autor(en):  Redaktion RWP

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