Verbindlichkeiten

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Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten, wobei Höhe und Fälligkeit am Bilanzstichtag feststehen. Verbindlichkeiten sind passivierungspflichtig und die Art der zu erbringenden Leistung kann eine Geld-, Dienst- oder Sachleistungen sein. Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit unter einem Jahr und mit einer Laufzeit über 5 Jahre müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgegeben werden gem. § 268 Abs.5 Satz 1 HGB und § 285 Nr.1 HGB. Die Sicherung dieser Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte oder ähnliche Rechte ist ebenfalls in der Bilanz angabepflichtig.
  1. Anleihen, davon konvertibel:
    Anleihen sind Schuldverschreibungen für am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommenes, langfristiges Fremdkapital. Darunter fallen Schuldverschreibungen sowie Wandel- und Optionsanleihen. Wandel- und Optionsanleihen werden in der Bilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Konvertible Anleihen werden in der Bilanz separat ausgewiesen. Hierzu zählen speziell Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.

  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:
    In dieser Position werden alle Kredite des Unternehmens aufgelistet, die es bei inländischen und ausländischen Kreditinstituten in Anspruch genommen hat. Diese Verbindlichkeiten werden in der Bilanz mit dem Nennbetrag und noch zu zahlenden Zinsen angesetzt.

  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen:
    Unter erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen bilanziert man die Positionen, bei denen das Unternehmen Zahlungen für eine noch nicht erbrachte aber vertraglich festgelegte Leistung von seinen Vertragspartnern erhalten hat. Anzahlungen auf Bestellungen können nur bilanziert werden, wenn sie aus Lieferungen und Leistungen resultieren und zu einem Umsatzerlös führen. Die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen werden in Höhe der eingezahlten Geldmenge angesetzt. Wenn eine Verzinsung des Betrages vereinbart wurde, ist diese mit anzusetzen.

  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
    Hierunter fallen die Verbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass das Unternehmen seine vertraglichen Pflichten noch nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Hierbei ist zu beachten, dass Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung nicht mit Forderungen von Lieferanten verrechnet werden dürfen. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden mit dem entsprechenden Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer angesetzt. Ein eventuell gewährter Skonto darf nur angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass dieser auch in Anspruch genommen wird.

  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel: Hierunter fallen Verbindlichkeiten, die aus Wechseln entstanden sind. Wechsel sind Dokumente, auf denen eine Verbindlichkeit für eine noch nicht vollständig erbrachte Leistung festgehalten wird und durch eine Unterschrift des Schuldners anerkannt wird. Der Schuldner verpflichtet sich, den Wechsel mit dem offenen Betrag an einem festgelegten Stichtag zu zahlen. Es besteht die Möglichkeit, den Wechsel an Banken zu verkaufen, um damit die Liquidität bzw. den Cash-Flow des Unternehmens zu verbessern. Zudem müssen die Regelungen des Wechselgesetzes beachtet werden. In dieser Position dürfen Kautions-, Sicherungs- oder Depotwechsel, die bei einer Bank oder einem Auftraggeber hinterlegt wurden, nicht angesetzt werden. Wechselverbindlichkeiten werden in Höhe der Wechselsumme in der Bilanz angesetzt.

  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen:
    Hier werden die Verbindlichkeiten erfasst, die dem Unternehmen mit verbundenen Unternehmen entstanden sind. Diese Verbindlichkeiten werden vorrangig in diesem Posten bilanziert. Andere Bilanzposten, bei denen es zu einer Überschneidung kommt, sind entsprechend zu vermerken.

  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht:
    In diesem Posten werden die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen erfasst, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Diese Verbindlichkeiten werden vorrangig in diesem Posten bilanziert. Andere Bilanzposten, bei denen es zu einer Überschneidung kommt, sind entsprechend zu vermerken.

  8. sonstige Verbindlichkeiten:
    Hierbei handelt es sich um ein Sammelkonto für Verbindlichkeiten, die nicht in die anderen Positionen der Verbindlichkeiten eingeordnet werden können. Dazu gehören zum Beispiel Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern oder Darlehen von Nicht-Banken. Dieser Posten wird zusätzlich in zwei weitere Positionen eingeteilt. Dabei handelt es sich um die Unterposten "...davon aus Steuern" und "...davon im Rahmen der sozialen Sicherheit".

  9. ...davon aus Steuern:
    In diesem Unterposten der sonstigen Verbindlichkeiten werden alle noch vom Unternehmen zu tätigenden Steuerzahlungen erfasst. Darunter fallen nicht nur die Steuerverbindlichkeiten, für die das Unternehmen selbst Steuerschuldner ist, sondern auch die Steuern, die das Unternehmen für Dritte abführen muss, z.B. die Umsatzsteuer oder einbehaltene Lohnsteuer.

  10. ...davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: 
    In diesem Unterposten der sonstigen Verbindlichkeiten werden alle Sozialversicherungsbeiträge, die das Unternehmen zu zahlen hat sowie Verbindlichkeiten für betriebliche Pensionen, wenn diese nicht in den Rückstellungen erfasst sind, ausgewiesen. 

Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009
Bild:  © adpic (Teaser)

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