wir hatten gestern einen kleinen Test, und da war eine Aufgabe, den Geschäftsfall zu folgendem
Dazu fällt mir einfach nichts ein. Könnt Ihr mir weiterhelfen?
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02.12.2009 23:07:25
Hallo,
wir hatten gestern einen kleinen Test, und da war eine Aufgabe, den Geschäftsfall zu folgendem Dazu fällt mir einfach nichts ein. Könnt Ihr mir weiterhelfen? |
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02.12.2009 23:59:48
Abend :wink: Hm, vielleicht sowas (ist aber nur eine Idee)
Die Firma hat ein Gebäude gemietet und Flächen untervermietet. Dieser Mieter zieht jetzt aus, (Phantasie ist gefragt :lol: ) und die Fläche steht jetzt auf unbestimmte Zeit leer, bis wieder ein neuer Mieter einzieht. Dir fehlen jetzt monatlich 10.000 Euro Miete auf unbestimmte Monate, da du aber im nächsten Jahr die Miete wieder im vorraus überweisen musst, bildest du jetzt eine Rückstellung in entsprechender Höhe um den Verlust auszugleichen. (Drohverlustrückstellung) Lg Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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03.12.2009 07:32:46
Müsste dafür aber nicht die Rückstellung im Haben sein?
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03.12.2009 07:49:27
Hallo Zusammen,
Rückstellungen sind Vbk. für das lfd. Geschäftsjahr dessen genaue Höhe aber noch unbekannt ist.
Somit wurde hier hier eine Rückstellung aufgelöst, über eine noch zu zahlende Miete aus dem Vorjahr dessen Höhe bei der Bilanzerstellung noch nicht genau ersichtlich war. Dabei erfolgte dann die Bezahlung der Miete mit folgender Buchung Miete an Bank und anschließender Auflösung der RS Rückstellung an Miete. (Schulaufgaben, immer wieder ein Rätsel und Praxisfremd) Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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03.12.2009 08:22:18
Dann habe ich für mich aber immer noch ein Problem.
Wir haben gelernt, dass man die Rückstellungen ganz am Schluss bucht, und dann die Aufwandskonten für das "alte" Jahr geschlossen werden. Im neuen Jahr kann ich ja dann bei der Auflösung nicht an dieses Aufwand-Konto buchen, da der AUfwand in der Vorperiode angefallen ist und daurch periodenfremd. Laut Skript richtig wäre zu buchen an: Mietaufwand an Rückstellung Mietaufwand Und wenn es dann Beleg gibt und gezahlt wird : Rückstellung Mietaufwand an Bank |
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03.12.2009 09:07:04
Da hast du und dein Skript vollkommen recht, deshalb find ich die Aufgabe auch komisch und Praxisfremd.
Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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03.12.2009 09:13:40
Sorry natürlich ! War schon spät Ja Selinee ! Mit deinem Buchungssatz liegst du grundsätzlich richtig. "Laut Skript richtig wäre zu buchen an: Mietaufwand an Rückstellung Mietaufwand Und wenn es dann Beleg gibt und gezahlt wird : Rückstellung Mietaufwand an Bank " Natürlich könnte man den Fall "weiterspinnen" und dann halt Auflösen, wenns soweit ist.... Man kann die Drohverlustrückstellung auch direkt auf dem Aufwandskonto verrechnen. Also du buchst ganz normal den Aufwand ein im Soll und dann löst du die Rückstellung auf und buchst im Aufwand haben die Rückstellung gegen. Also Mietaufwand an Verbindlichkeiten LuL Rückstellung an Mietaufwand Somit hast du deine Buchung (Wird auch so im Schmolke Deitermann REchnugswesen "gelehrt") @Ansimi Du hast Recht mit der Drohverlustrückstellung ! Die ist im ESTG verboten. Aber das hilft ja trotzdem nicht dagegen, da sie in der Handelsbilanz gebildet werden muss. LG Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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03.12.2009 09:57:51
Danke für die vielen Antworten. Langsam bekomm ich ein klareres Bild.
Verstosse ich nicht gegen den Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg", wenn ich eine Verbindlichkeit buche, obwohl ich noch keine Rechnung vorliegen habe? Dachte genau für den Fall hab eich ja als "Ersatz" die |
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03.12.2009 10:29:44
Hallo,
Das Beispiel von mir meinst du ? Das buchst du ja auch erst, wenn dann die Miete fällig wird und du diese zahlst. "Mietaufwand an Verbindlichkeiten LuL Rückstellung an Mietaufwand " du könnstest natürlich auch gleich buchen "Mietaufwand an Bank Rückstellungen an Mietaufwand" Kommt dann aufs gleiche raus. Wenn du eine Miete buchst hast du ja eigentlich nie einen Beleg, außer den ursprünglichen Mietvertrag. Dann musst du dich halt auf den berufen. Da steht dann schon drin wann zu zahlen ist. Lg Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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