Kleinunternehmer§19 vs Umsatzsteuervoranmeldung vs EÜR?

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Kleinunternehmer§19 vs Umsatzsteuervoranmeldung vs EÜR?, Generelle Fragen
Hallo zusammen,  :wink1:

gerne möchte ich mich erst einmal vorstellen.
Mein Name ist Jens und bin seit kurzem als Frischling mit einem Kleingewerbe  im Online Handel tätig.
Natürlich schlage ich mich wie zig andere  auch durch den Steuer-Jungle und hoffe hier einige meiner Fragen beantwortet zu bekommen. :denk:

Es sind so viele Fragen und hoffe hier nach und nach einige Antworten zu finden.

Folgendes Szenario:
Ich bin wie gesagt Kleinunternehmer (unter 17500) allerdings mit Ust-ID und nutze die Kleinunternehmerregelung nach §19. Ergo weise ich ja bei meinen Verkäufen keine Mwst aus. Demnach reicht ja eine EÜR.

Ich beziehe bei einem niederländischen Hersteller Waren über den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Dieser schreibt mir allerdings nur eine Netto Rechnung ohne deren Mwst aus, da für die Bestellungen die Ust-ID mit angegeben werden musste.

Somit wurde mit beim FA mitgeteilt, das ich für diese Rechnungen eine Umsatzsteuervoranmeldung eben mit unserer 19%Mwst durchzuführen habe.
Das kann ich nachvollziehen.

Nun aber meine Fragen:
Wie verhält sich allerdings dann mit der EÜR?
Kann ich diese dennoch einfach durchführen und nehme quasi  die addierte Jahressumme der Umsatzsteuervoranmeldung als Ausgabe?
Letztendlich tilge ich ja nur die offene Steuerschuld.

Genau da kommen wir zu einer weiteren wichtigen Frage.
Ich benutze die WISO EÜR2014 SW.

Dort kann ich nur angeben Umsatzsteuerpflichtig oder eben nicht.
Wenn ich jetzt logisch denke,  bin ich es ja auch zum Teil .
Wenn ich allerdings nicht anklicke, kann ich erst die Kleinunternehmerregelung nach §19 auswählen.

Ich hoffe Ihr habt da einige gute Tipps für mich und sage schon einmal vielen Dank für die regen Antworten.
Gruß :wink1:  Jens
Hallo und herzlich Willkommen,

Du musst in der Software schon angeben, dass Du kleinunternehmer bist und kannst damit  die Umaatzsteuerautomatik für innergemeinschaftliche Erwerbe nicht nutzen. Du schuldest ja dem Finanzamt die deutsche Umsatzsteuer für diese Warenlieferungen, kannst aber als Kleinunternehmer diese nicht als Vorsteuer gelten machen. Bei Bilanzierern gleicht sich bei innergemeinschaftlchen Erwerben immer geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuer aus - muss aber dennoch gemeldet werden. Du bleibst m.E. jedoch auf der Umsatzsteuer sitzen bzw. musst die ans FA abführen.

Ich denke Du musst so buchen:

3425 (SKR03) / 5425 (SKR04) Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt. und 19 % USt. 23.800,00 EUR
an 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 20.000,00 EUR
1774 (SKR03) / 3804 (SKR04) USt. aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19% (A-Konto) 3.800,00 EUR

Bin mir hier aber auch nicht 100% sicher, da es auch sein kann, dass der ausländische Lieferant die Umsatzsteuer hätte berechnen müssen, da Du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist.

Hier findest Du weitere Hinweise, allerdings für Bilanzierer:

http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Erhalt-von-Lieferungen-durch-Unternehmen.html

Gruß, Buchi
Bearbeitet: Buchi - 16.01.2014 09:06:49
Hallo,

es ist möglich als Kleinunternehmer für innergemeinschaftliche Erwebre zur Erwerbsbesteuerung zu optieren ohne in anderen Bereichen seinen Kleinunternehmer Status zu verlieren.

Dadurch kann dann Vorsteuer und Umsatzsteuer verrechnet werden.

Wenn dies nicht gemacht wird, dann muss der ausl. Lieferant die Umsatzsteuer in seinen Land abführen, wie bei Privatpersonen.

Eine nette pdf dazu gibts vond er IHK Berlin

http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/817630/.13./data/Merkblatt_Kleinunternehmer_Regelung-data.pdf

Gruß Reaper
War mir selbst auch gar nicht so bewusst. Zum Glück hatte ich den Falls zu meinen Zeiten als Kleinunternehmer nicht. Bin aber trotzdem daran interessiert, etwas zu lernen.
Herzlichen Dank für die Antworten. :klatschen:

Nun bin ich ein wenig schlauer. :klatschen:
Hallo,  :wink1:

Du darfst als Kleinunternehmer mit USt-ID aber nicht USt/VSt buchen ! Sondern nur auf die Nettor-Rechnung aus dem EU Land
die deutsche Umsatzsteuer abführen.

Wenn du bereits auch Vorsteuer gezogen hast aus den EU Erwerben, dann schnell zurück zahlen ans FA.

Schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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