Last In - First Out (LIFO)

Redaktion RWP
Das Lifo-Verfahren gehört zum Verbrauchsfolgeverfahren. Das Verbrauchsfolgeverfahren ist ein Bewertungsvereinfachungsverfahren. Es dient der erleichterten Ermittlung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Bei den vielfach sehr raschen Preisveränderungen ist es kaum möglich festzustellen, welcher Posten verbraucht oder welche noch im Bestand sind.

Die Abkürzung LIFO steht für "last in – first out" und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als letztes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Es ist wie bei einem Getreideberg, der bei der Ernte entsteht. Der Weizen, der zuerst geerntet wurde liegt ganz unten und alle weiteren Ladungen werden auf den Berg drauf geschüttet, so dass für die Verarbeitung des Weizens zu Mehl als erstes die letzte Ladung genutzt wird.

Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung kann eine bestimmte Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge als eine Fiktion unterstellt werden. Das Lifo-Verfahren eine Verbrauchsfolgefiktion, wonach die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände im Rahmen einer Gruppenbewertung als zuerst verbraucht oder veräußert anzusehen sind.

Zwangsläufig führt diese Anwendung zu steigenden Preisen und zu hohen Rücklagenbildung. (Stille Reserven). Das Lifo-Verfahren ist steuerrechtlich zulässig, wenn es auch in der Praxis in der Handelsbilanz zur Anwendung kommt (§ 6 I Nr. 2a EStG).

Beispiel für das LIFO-Verfahren

Handelsware E-Motorblock Ersatzteil 26.11.27

Datum
Vorgang Stück Anschaffungskosten
pro Stück in €
01.01.2015 Anfangsbestand 800 4,50
15.01.2015 Zugang 600 4,40
29.06.2015 Zugang 500 4,20
06.12.2015 Zugang 400 4,45

31.12.2015  Bilanzstichtag: 1.300 Stück

Ermittlung nach Lifo-Methode

01.01.2015 800 Stück je 4,50 € = 3.600 €
15.01.2015 500 Stück je 4,40 € = 2.200 €  
31.12.2015 Bilanzansatz 5.800 € pro Stück 4,46

Nach dem strengen Niederstwertprinzip ist der Lifo-Wertansatz am Bilanzstichtag anzusetzen, wenn der Wert pro Stück über 4,46 € liegt. Bei einem Tageswert unter 4,46 € ist dieser Wert zwingend anzusetzen.
Beispiel: Bei einem Tageswert von 4,18 € pro Stück wäre der Wertansatz am Bilanzstichtag 5.434 € nach dem strengen Niederstwertprinzip.
Info
Nach dem Handelsrecht kann die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände nach der Durchschnittsmethode als auch nach der Verbrauchsfolge vorgenommen werden. Das strenge Niederstwertprinzip ist bei beiden Methoden zu beachten. In der Praxis hat sich die Durchschnittsmethode durchgesetzt.

Aufgaben

  1. In welcher Form kann handelsrechtlich die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände erfolgen?
  2. Bei der Inventur 2015 wird vom  gleichartigen Vorratsbestand ASS 500 Stück im Bestandsverzeichnis eingetragen.
    Der Anfangsbestand betrug 300 Stück zu jeweils 5,20 € pro Stück.
    Während des Geschäftsjahres erfolgten zwei Zugänge. Der erste mit 250 Stück zu 5,15 € und der zweite mit 150 Stück zu 5,40 €.
    Ermitteln Sie den Lifo-Wertansatz unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips mit einem Tageswert von 5,22 € am Bilanzstichtag.
  3. Bei fallenden Preisen führt das Lifo-Verfahren zu keiner Überbewertung des Endbestands.
    Stimmt diese Aussage?
  4. Was wird bei Anwendung der Verbrauchsfolgebewertung (Lifo-Verfahren) unterstellt?
    1. Wann ist die Verbrauchsfolgebewertung nach § 256 HGB zulässig?
    2. Ist die Anwendung der Verbrauchsfolgebewertung steuerrechtlich zulässig?

Lösungen

1. Aufgabe

Nach dem Handelsrecht ist die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände nach der Durchschnittsmethode und der Verbrauchsfolge möglich.

2. Aufgabe

Für den Inventurbestand von 500 Stück ASS ergibt sich folgender Lifo-Wertansatz:

300 Stück zu 1.560 €  
200 Stück zu 1.030 €  
500 Stück 2.590 € pro Stück 5,18 €

3. Aufgabe

Bei fallenden Preisen führt das Lifo-Verfahren zu einer Überbewertung des Endbestands.

4. Aufgabe

Es wird unterstellt, dass die zuletzt gekauften oder hergestellten Güter zuerst verbraucht oder verkauft werden. Der Schlussbestand wird mit den Preisen des Anfangsbestandes sowie der ersten Zugänge bewertet, aber auch unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips.

5. Aufgabe

a) Nach § 256 HGB ist die Verbrauchsfolgebewertung zulässig, sofern sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.
b) Steuerrechtlich ist ausschließlich das Lifo-Verfahren in begründeten Fällen zulässig. (Abschnitt 36 Abs. 3 Satz 4 EStR).

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letzte Änderung Redaktion RWP am 11.03.2024

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