Buchführungspflicht (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Online-Händler?

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Zur Buchführung ist ein Onlinehändler dann verpflichtet, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Grundsätzlich unterscheidet man die Buchführungspflicht nach dem Steuergesetz (§ 141 Abgabenordnung - AO) und die Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen (§ 140 AO). Sie haben eine Aufforderung zur Umstellung auf Buchführungspflicht erhalten:  

Variante 1 – Schreiben vom Finanzamt:

„Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht … nach § 141 AO sind Sie verpflichtet, ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung folgt,…., Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Die Buchführungspflicht ist gegeben, weil Sie für Ihren Gewerbebetrieb einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr 200X gehabt haben. Ich bitte Sie, mir innerhalb eines Monats nach Beginn der Buchführungspflicht eine Ausfertigung der Eröffnungsbilanz zu übersenden….“

Variante 2 – Schreiben vom Finanzamt:

„Buchführungspflicht ab dem 01.01.2007 … nach § 140 AO besteht eine Buchführungspflicht, wenn diese nach anderen Gesetzen vorliegt. Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen…  aus diesem Grund reichen Sie bitte bis zum …… eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt ein…“  Klären Sie, ob die Bilanzierung oder ob die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Sie die richtige Wahl ist. Reagieren Sie innerhalb eines Monats auf dieses Schreiben. Sollten Sie Fragen haben, so scheuen Sie sich nicht, uns anzurufen.   

Buchführungspflicht nach dem Steuergesetz (Variante 1)


Für Onlinehändler, die grundsätzlich Gewerbetreibende sind, sieht das Steuergesetz die Buchführungspflicht vor, sobald folgende Grenzen überschritten werden: 
  • Umsatz von mehr als 500.000 € oder
  • Gewinn von mehr als 50.000 €

Die einzubeziehenden Größen (Umsatz und Gewinn) müssen jeweils im Einzelfall berechnet werden. Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen gern zur Verfügung! Das Finanzamt hat den Onlinehändler auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen. Dies sollte mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschehen, von dessen Beginn an die Buchführungspflicht gilt.   

Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen (Variante 2)

Der Standardfall bei dieser Variante ist die Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch. Hiernach ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Zu klären ist also, ob der Onlinehändler Kaufmann ist oder nicht. Hierbei entscheiden zwei Größen: zum einen, ob ein nach der Art, und zum anderen, ob ein nach dem Umfang eines kaufmännischen Betriebes eingerichtetes Unternehmen erforderlich ist. ( Siehe auch: BilMoG: Die Neuregelung der Buchführungspflicht)

Hier einige Hinweise zur Art und zum Umfang:
  • Art: Berücksichtigung der internen und externen Strukturen;  Kredite werden aufgenommen; Kauf auf Rechnung wird den Käufern ermöglicht; freiwillige Buchführung und Inventur; Personal
  • Umfang: Umsatz; Unternehmensgegenstand; Maschinenausstattung; Beschäftigte; Betriebsvermögen; Standorte    
  • Grundsätzlich ist jedes Unternehmen einzeln unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen zu beurteilen.


Wo ist der Unterschied zwischen Bilanzierung und einer EÜR?


Einnahmenüberschussrechnung

Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird der Gewinn durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust. Grundsätzlich zählt für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr der Zeitpunkt, wann die Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben abgeflossen sind. Die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Lagereinrichtung, Betriebs-Pkw) sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Inventur ist nicht erforderlich. Diese Art der Gewinnermittlung ist relativ einfach zu handhaben und empfiehlt sich insbesondere für kleinere Unternehmen, bei denen die Geschäftsvorfälle überschaubar oder größtenteils gleichartig sind und z.B. per Vorkasse abgewickelt werden.    

Buchführungspflicht (Bilanzierung)

Die Bilanzierung (Buchführungspflicht) ist die aufwendigere Methode zur Ermittlung des betrieblichen Erfolges. Insbesondere müssen hier die Forderungen an Käufer und die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten in die Ermittlung des Gewinns mit einbezogen werden. Weiterhin ist eine Inventur notwendig, da die Warenbestände zum Stichtag genau bestimmt werden müssen. Zum Jahresende ist jeweils eine Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.


Grieger Mallison Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.onlinesteuerrecht.de


Erstellt von Mathias Kahlke am 24.08.2009

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08.03.2011 10:47:52 - Gast

Super Beitrag, aber die Gewinngrenze liegt jetzt bei 50000 € (§241a HGB; 141 Abs.1 Nr.4 EStG)
[ Zitieren | Name ]
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