Kunst von der Steuer absetzen

Wolff von Rechenberg
Kunst kann man von der Steuer absetzen. Steuern sparen mit dem Picasso? Das bleibt jedoch Illusion. Die Steuerberatungsgesellschaft DHPG erklärt, wie Kunst steuerlich absetzbar ist - und wann das Finanzamt den Betriebskostenabzug streicht.

Kunst: Betriebskostenabzug mit Haken

Kunst im Konferenzraum, eine Fotogalerie im Wartezimmer oder eine Skulptur im Chefbüro - viele Unternehmen schmücken Geschäftsräume mit Kunst. Das kostet viel Geld, aber das kann das Unternehmen von der Steuer absetzen. Doch Investitionen in Kunst bergen einige steuerliche Haken, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Schnell lehnen die Finanzbeamten einen steuermindernden Betriebskostenabzug ab. Ob die Ausgaben steuerlich absetzbar sind, hängt von vielen Faktoren ab. Deshalb sollten Unternehmen vorab ihren Steuerberater fragen.

Steuerlich absetzbar ist Kunst, wenn sie sich wirtschaftlich abnutzt

Die Steuerberatungsgesellschaft DHPG empfiehlt vor allem die Investition in Künstler, die nicht anerkannt sind. Bei dem Ankauf von Werken "anerkannter Künstler" gehe der Fiskus davon aus, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt. Unternehmen dürften den Kaufpreis keinesfalls abschreiben. "Abschreiben lassen sich nur Gegenstände, die sich wirtschaftlich abnutzen", betont Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer der DHPG Euskirchen. "Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht."


Bei Werken "nicht anerkannter Künstler" hingegen, billigen die Finanzbehörden einen Betriebskostenabzug. Solche Kunstgegenstände werte die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die über die Jahre meist unmodern wird und an Wert verliert. Unternehmen können die Anschaffungskosten für Gebrauchskunst über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Die bezahlte Umsatzsteuer ist unter den üblichen Voraussetzungen gegebenenfalls als Vorsteuer abziehbar.

Wann ist ein Künstler anerkannt?

Nicht ganz einfach ist zu ermitteln, ob ein Künstler "anerkannt" ist oder nicht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt ein Künstler als anerkannt, wenn
  • Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen
  • er Kunstpreise gewonnen hat
  • er an wichtigen Ausstellungen teilgenommen hat oder
  • seine Werke von überregional bekannten Museen angekauft werden.

Da auch die Finanzverwaltung nicht alle Entwicklungen auf dem Kunstmarkt verfolgen kann, ist der Kaufpreis oft ein wichtiger Anhaltspunkt. "Anschaffungen von bis zu 5.000 Euro wertet die laufende Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchskunst", erklärt DHPG-Berater Nöthen. "Diese Preisgrenze bietet für viele Unternehmen genug Spielraum, ihre Räumlichkeiten mit Kunst zu verschönern."

Kunst von der Steuer absetzen: Das letzte Wort hat der Finanzbeamte

Neben dem Kauf fertiggestellter Werke sind auch Auftragsarbeiten an junge unbekannte Künstler denkbar. So lassen sich Werke schaffen, die auf die Philosophie oder die Räumlichkeiten zugeschnitten sind. Wird ein professionelles Kunstkonzept entwickelt, so lassen sich diese Kosten zusätzlich absetzen. Das gleiche gilt für spezielle Kunstversicherungen.

Unternehmen sollten aber nicht übereifrig in Kunst investieren. Die Finanzverwaltung hat immer ein Auge darauf, ob die Aufwendungen auch angemessen sind. DHPG-Berater Nöthen warnt: Letztlich entscheidet über den Betriebskostenabzug der zuständige Finanzbeamte, der überzeugt werden muss, dass der Kunstgegenstand objektiv dem Betriebsvermögen dient.

Trotz Vorsteuerabzugs empfiehlt sich bei anerkannten Künstlern möglicherweise ein Privatkauf, um zu erwartende Wertsteigerungen bei späterem Weiterverkauf oder Privatentnahme nicht versteuern zu müssen. Noch unterliegen Kunstgegenstände und Sammlungsstücke dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Allerdings plant der Gesetzgeber für viele Kunstkäufe eine Anhebung auf 19 Prozent. Wer noch zu den aktuellen Konditionen in Kunst investieren möchte, sollte sich deshalb nicht allzu lange Zeit lassen.

Miete, Mietkauf, Leasing: Alternativen zum Kaufen von Kunst

Neben dem Kauf von Kunstwerken kommen auch verschiedene Formen der Miete in Frage. Unternehmen sollten die vertraglichen Modalitäten im Vorfeld sorgfältig prüfen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
  1. Miete: Unternehmen können Kunstwerke bei spezialisierten Dienstleistern anmieten. Mietzahlungen lassen sich sofort als Betriebskosten geltend machen. Zudem können Unternehmen auch die Kosten für den Transport und die Hängung ansetzen. Die Mietraten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Kunstwerke stehen und bei einem steigenden Verkehrswert angepasst werden.
  2. Mietkauf: Einige Unternehmen finden mit der Zeit Gefallen an gemieteten Kunstwerken und möchten sie am liebsten dauerhaft behalten. Hier ist erhöhte Vorsicht gefragt. Schnell argwöhnen die Finanzbehörden, dass über die Mietraten schon ein Teil des Kaufpreises abgesetzt wurde, also ein verdeckter Ratenkauf vorliegt. Deshalb: Mietraten nicht zu hoch ansetzen und Kaufsumme nicht von vornherein vereinbaren.
  3. Leasing: Da „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier Kunstleasing denkbar. Der Fiskus fordert eine Mietdauer, die zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer liegt. Entsprechend sollte die Grundmietzeit bei gängiger Gebrauchskunst vier bis neun Jahre betragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können Unternehmen die Kunstwerke wahlweise kaufen oder an den Händler zurückgeben.




Quelle: DHPG
letzte Änderung W.V.R. am 29.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  PantherMedia / Rüdiger Rebmann


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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09.10.2017 21:03:27 - ppetritsch

Hallo Herr von Rechenberg,

da ich gerade eine Studienarbeit über die Handhabung von Kunst in der Rechnungslegung schreibe, hat mir Ihr Beitrag sehr geholfen die Thematik besser zu verstehen, vielen Dank!
Leider kann ich den erwähnten ursprünglichen Beitrag der DHPG nicht mehr auffinden, könnten Sie mir evtl. sagen wo ich diesen finden kann, sofern er öffentlich zugänglich ist? Ich würde ihn gerne als Quelle in meiner Arbeit verwenden.

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,

Paul Petritsch
[ Zitieren | Name ]

10.10.2017 08:27:02 - wvr

Hallo Herr Petritsch,

vielen Dank für das Lob. Leider wurde die Information von DHPG bei uns nicht über einen solchen Zeitraum archiviert. Möglicherweise können Sie sich an die Kanzlei wenden und dort nachfragen. Die Information müsste ebenfalls aus dem Jahr 2013 stammen.

Beste Grüße
wvr
[ Zitieren | Name ]

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