Abschreibungen (AfA)

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Abschreibungen sollen den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern im Unternehmen abbilden. Sie sind zahlungsunwirksame Aufwendungen, die den Unternehmensgewinn senken. Abschreibungen werden auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) genannt. Diese Absetzungen sind berechnete Werte über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die Abnutzung eines Wirtschaftsgutes kann bedingt sein durch Alterung, Innovationen, Schäden etc. Um diesen Werteverlust darzustellen, müssen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. § 253 Abs. 2 - 4 HGB definiert, welche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden dürfen. Dabei gilt, dass die Güter zeitlich begrenzt einsetzbar sein müssen oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abgeschrieben werden sollten. §254 HGB ermöglicht zudem Abschreibungen, die auf steuerrechtlichen Abschreibungen beruhen, wie zum Beispiel Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter.


In Unternehmen wird häufig in kalkulatorische und handelsrechtliche (buchführungswirksame) Abschreibungen unterschieden. Kalkulatorische Abschreibungen werden für unternehmensinterne Berechnungen vorgenommen und erscheinen nicht in der Buchführung. Die handelsrechtlichen Abschreibungen sind die Abschreibungen, welche durch den Gesetzgeber festgeschrieben sind und im Jahresabschluss entsprechend auszuweisen sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen können davon abweichen. So werden häufig als Abschreibungsgrundlage die Wiederbeschaffungswerte eines Gutes angesetzt. Die handelsrechtlichen Abschreibungen dagegen sind mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes anzusetzen und werden über eine theoretische Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese Nutzungsdauer wird durch AfA-Tabellen vorgegeben.

Das Handelsrecht und das Steuerrecht ermöglichen verschiedene Methoden der Abschreibung. Die drei wesentlichen Methoden werden im Folgenden erläutert:

Methoden der Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist durch das HGB definiert und schreibt vor, dass Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten über die geplante Nutzungsdauer im Unternehmen abzuschreiben sind. Durch die gleichbleibenden Jahresbeträge liegt eine Linearität vor, daher wird diese Methode lineare Abschreibung genannt. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer.

Die degressive Abschreibung berechnet sich auf Basis eines gleichbleibenden AfA-Satzes, der bis zum 31.12.2007 maximal 30% betragen durfte. Die Berechnung erfolgt über den Restbuchwert des Wirtschaftsgutes. Durch den gleichbleibenden AfA-Satz verringern sich die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Da diese Berechnung nie den Betrag Null erreicht, wird im letzten Jahr der Nutzung eine Abschlussabschreibung in Höhe des Restbetrages vorgenommen. 

Seit 01.01.2008 wird die degressive Abschreibung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingestellt. Das bedeutet, dass für alle Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2008 gekauft werden, nur die lineare oder leistungsabhängige Abschreibung zulässig ist. Für Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2007 gekauft wurden, ist eine degressive sowie lineare oder leistungsabhängige Abschreibung noch möglich. Aufgrund der Wirtschaftskrise wurde die degressive Abschreibung zeitlich begrenzt im Steuerrecht wiedereingeführt. Sodass Wirtschaftsgüter die zwischen dem 31.12.2008 und 01.01.2011 angeschafft wurden degressiv mit max. dem 2,5 fach AfA-Satz der linearen Abschreibung und einem max. AfA-Satz von 25% degressiv abgeschrieben werden können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Leistung bzw. jährliche Nutzung messbar und nachweisbar ist, kann die leistungsabhängige Abschreibung genutzt werden. Diese Abschreibung wird häufig für Firmenfahrzeuge oder spezielle Maschinen angesetzt. Dabei muss die Gesamtleistung des Wirtschaftsgutes bekannt bzw. errechenbar sein. Der Abschreibungssatz errechnet sich über die anteilige Leistung des Wirtschaftsjahres zur Gesamtleistung. Dieser Anteil wird von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Sonderregeln. Bis zum 31.12.2007 galt folgendes: Güter bis 60,- € Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können sofort als Betriebsaufwand gebucht werden und Wirtschaftsgüter bis 410,- € Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können im Jahr ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Ab Januar 2008 trat die Unternehmenssteuerreform in Kraft. Dadurch können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150,- € sofort als Betriebsausgaben verbucht werden. Zudem kam durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eine weitere Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter hinzu. Dabei werden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 € und 1.000,- € in ein Sammelkonto zusammengefasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten noch weitere Regeln wie z.B. die selbstständige Nutzung, d.h. das Wirtschaftsgut muss unabhängig von anderen Geräten funktionieren.

Zuschreibungen


Im begrenzten Maß ist auch eine Zuschreibung bei Wirtschaftsgütern möglich. Diese Zuschreibung darf jedoch nie den Folgebuchwert der normalen Abschreibung überschreiten. Daher kommen Zuschreibungen nur nach Sonderabschreibungen in Betracht. Angenommen im Unternehmen wurde eine spezielle Maschine gekauft, die für nur einen Kunden ein spezielles Produkt herstellt, welches kein anderer Kunde nutzen kann. Der Kunde aber geht nach einiger Zeit Konkurs. Da diese Maschine nicht mehr genutzt werden kann, wird eine Sonderabschreibung vorgenommen. Falls es dann einen neuen Kunden gibt, der genau diese Spezialanfertigung von Produkten nachfragt, kann eine Zuschreibung auf den Restbuchwert vorgenommen werden, da der Grund der Wertminderung damit aufgehoben wurde.

Abschreibung von Forderungen

 
In der Bilanz werden nicht nur Anlagegüter bewertet, sondern auch die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Dabei können Abschreibungen für Forderungen entstehen. Häufige Gründe für Forderungsabschreibungen sind Insolvenzen, Zahlungsunwilligkeit von Kunden etc. Sobald Zweifel daran entstehen, ob eine Forderung einbringbar ist, muss diese neu bewertet werden. Dafür werden im Allgemeinen die zweifelhaften Forderungen auf ein Konto namens zweifelhafte Forderungen umgebucht. Dieses Konto wird nicht in der Bilanz ausgewiesen. Wenn bekannt wird, dass die Forderung vollständig oder teilweise nicht einbringbar ist, muss sie entsprechend abgeschrieben werden.

Forderungen können über drei Methoden abgeschrieben werden. Die Einzelwertberichtigung korrigiert nur die spezielle, nicht einbringbare Forderung. Die Pauschalwertberichtigung schreibt einen pauschalen Prozentsatz auf alle Forderungen ab. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus Erfahrungswerten der Vergangenheit. Die dritte Methode ist eine Mischung der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung. Dabei werden zunächst die speziellen Forderungen einzelwertberichtigt und die übrigen Forderungen werden pauschalwertberichtigt. Diese Methode findet in Unternehmen häufig Anwendung.


Quellen:
- Weber, J./Weißenberger, B. E.: Einführung in das Rechnungswesen, 7. Aufl., Stuttgart 2006.
- Kresse, W./ Heyd, R./ Kotsch-Faßheuer, L./ Leuz, N.: Die neue Schule des Bilanzbuchhalters, 9. Aufl.,Stuttgart 1999.
- Handelsgesetzbuch
- Einkommensteuergesetz


Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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