Erhöht der Eigenverbrauch den handelsrechtlichen JÜ?

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[ geschlossen ] Erhöht der Eigenverbrauch den handelsrechtlichen JÜ?
Ja da hast du auch Recht und ich stimme mit dir überein !

Auf jeden Fall kommen wir ohne genauere Informationen irgendwie nicht weiter.

Gute Nacht

Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
@sroko:

der Buchungssatz bezog sich auf die zweite Aussage von Ansimi von 15:30 Uhr (, die eigentlich nicht korrekt ist):

Zitat
2.) Wenn, wie viele zu Recht sagen, die Theaterkarten werden einfach ohne betriebl. Bezug abgegeben, da sie dazu noch übertragbar sind und somit in keinem betriebl. Zusammenhang stehen, handelt es sich um nicht abzugsf. Geschenke. BMG wäre dann wohl der Eintrittspreis. (Wert am Abgabeort, irgendwo auch in den Richtlinien)
---------------------
Du meinst, im Falle von Geschenken an Geschäftsfreunde kann ich nicht noch einmal Geschenke buchen, weil die Aufwendungen sowieso schon angefallen sind? Gleiches gilt demnach auch für Freikarten an Arbeitnehmer etc.

Ist die Lösung, dass ich den Aufwand umbuche? z.B.: Geschenke an unfertige Leistung (lt. Beck´schem Bilanzkomentar die einzige Lösung für Buchungen von Dienstleistungen)
Wie würdest DU sonst diese Fälle buchen? Besonders die Sache mit der nicht betrieblich veranlassten Abgabe der Karten an Magistrate und Ehrenbürger...

Das mit der handelsrechtlichen JÜ-Erhöhung bezog sich ursprünglich auf den BS: Eigenverbrauch an Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung. Denn Freikarten gelten nun mal als sonstige Leistung. Da aber Eigenverbrauch  nur bei PGes une Einzelunt. anfallen können ist dies ja wiederum richtig.


Danke.

P.S.Bin nur Praktikant und keiner kennt sich hier aus. Das liegt wohl daran, dass gerade erst bundesweit von der Kameralistik auf die Doppik umgestellt wird.
Hallo Zusammen,

die Abgabe von Theaterkarten scheint bei der Behandlung in der Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer irgendwie nicht wirklich greifbar zu sein. Ich habe diesbezgl. es im Hause noch diskutiert und musste feststellen, das genauso wie hier im Forum die Meinungen auseinander gehen. (in der Praxis kommt dies eher selten vor, das man so eine Leistung überhaupt angibt)

Somit möchte ich nochmal abschließend feststellen, das meine Angaben nicht durch genauere Quellen feststehen und auch fehlerhaft sein können.
Ich würde für die Behandlung, wenn sie sich nicht umgehen lässt, die Sachlage verbindlich mit dem FA absprechen.

@myname
wenn du es eventuell mit dem FA abklärst, würde ich mich freuen wenn du das Ergebnis dann im Forum darstellst, es würde mich wirklich interessieren und andere denk ich mal auch.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Guten Morgen,

ich habe mich mal ein wenig umgehört.

Soweit ich erfahren haben wird sowas über einen Betreibervertrag gelöst. Zusätzlich gibt e s noch eine Kombination aus verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage.

Also soweit man es mir erklärt hat. Die Stadt (als Gesellschafter) stellt dem Theater in der Regel Gebäude und andere Zuschüsse, welche als verdeckte Einlage behandelt werden. Im Gegenzug gibt es die verdeckte Gewinnausschüttung (in Form von Freikarten etc.). Da die verdeckte Gewinnausschüttung in der Regel kleiner ist als die Einlage wird das großzügig ignoriert.

Zusätzlich können im Betreibervertrag Regelungen getroffen worden sein, wie zum Beispiel die Stadt überlässt das gebäude Mietfrei dafür erhält Sie so und so viele Karten.

Freikarten für Presse Leuten könnten so abgewickelt werden. Werbeaufwand an Umsatzerlöse.

Die befragten Personen waren sich aber auch nicht mehr zu 100% sicher, da Sie es schon lange nicht mehr gemacht haben. Kann noch zufällig jemand dieses Verfahren bestätigen?

VG Bookman
Gesetz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Dokumentation, müssen sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Somit muss man sicherlich auch bei einem Theater angeben, wohin die Karten gingen. Sonst droht am Ende noch eine Schätzung.

Mich interessiert, was sroko auf meinen vorherigen Beitrag antwortet - besonders zur Buchungstechnik.
Morgen,
find das super, das sich hier mal einige versuchen schlau zu machen und auch bei anderen nachfragen !
Grad der Beitrag von Bookman ist interessant und ich glaube, das das so in der Wirklichkeit nahe kommt.

Ich meine das eine Lösung irgendwo zwischen Ansimis Forderungen an Gesellschafter in dem  Fall die Stadt und/oder Bookmanns verdeckten Gewinnausschüttungen infrage kommt ........

@myname

(Jetzt mal unabhängig von deinem Fall, sondern in der Annahme es wären tatsächlich GESCHENKE die alle Vorraussetzungen steuerlich erfüllen !)

Also das mit den unfertigen Leistungen ist ja imho das gleiche wie fertige und unfertige Erzeugnisse und denk ich nicht wirklich in dem Zusammenhang interessant, eigentlich Lehrbuchmäßig nur am Jahresende.
zur periodengerechten Gegenüberstellung der Aufwenungen und Erträge.

Nochmal zum Aufwand mit einfachem Beispiel:
Stell dir mal vor du kaufst  direkt Geschenke z.B USB Sticks, buchst du Aufwand für Geschenk unter 35€ an Kasse.----> der Aufwand ist einmal drin in der GuV

Jetzt bist du aber Händler und hast unter dem Jahr Handelwaren eingekauft z. USB-Sticks und hast gebucht Aufwand für Handelswaren an Bank.
Jetzt hast du die unter dem Jahr nicht wirklich gut verkauft und hast noch ein paar übrig und möchtest die an gute Kunden verschenken.

Da kannst du halt nicht einfach nochmal irgendwie Aufwand buchen, sondern musst die halt in das entsprechende Konto umbuchen, z.B Geschenke unter 35€ an Aufwand für Handelswaren.---> jetzt ist der Aufwand auch nur einmal drin. ---> Und das ist auch das Beispiel was ich auf dein Theater übertrage !

Das Gesetz sagt jetzt selbst hergestellte Geschenke sind mit den Herstellkosten zu bewerten.
Und das machts unter anderem in deinem Fall so schwer, erstmal den richtigen Wert des Geschenkes zu erfassen und selbst wenn als Wert der aufgedruckte Wert in Ordnung geht (Eintrittspreis) ist es schwer, imho den Aufwand direkt umzubuchen, da er sich ja aus vielen verschiedenen Aufwendungen zusammensetzt, so wie ein Tischler der ein Stuhl selbst herstellt und dann einen zu Weihnachten verschenkt.

Deshalb würde ich in dem Fall den Eintrittspreis auf die Habenseite GuV buchen dann wär der Aufwand erstmal neutralisiert  und einen Aufwand unter Geschenke wieder rein.
Geschenke unter 35€  an  z.B. Verrechnete Herstellkosten

Jetzt wär der Aufwand auch umgebucht ohne das ich die einzelnen Aufwandskonten einzeln umbuche, das wäre ja uach fast eine unlösbare Aufgabe.  :oops:


(Bitte gern um Anmerkugn/Korrektuen, da ich ja hier nur meine Gedanken/Theorien zum Besten gebe  :lol: )


Lg

Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Danke sroko, damit hast du meinen Buchungssatz von oben noch einmal bestätigt.

@ Bookman: Das mit dem Betreibervertrag war eine gute Idee. Leider gibt es natürlich auch eine Immobilien GmbH, die das mit Einnahmen und Ausgaben für die Nutzung der Gebäude zzgl. USt buchen.

Im Übrigen ist gerade raus gekommen, dass es bei dem Theater sogar eine "Vergabeordnung zur Ausgabe von kostenlosen Eintrittskarten" gibt. Darin ist genau festgelegt, bis zu wie viele Karten jede Zielgruppe bekommt: Sponsoring, Werbeaktionen mit Presse, Schulklassen, Sozial Schwache, Ehrenkarten, Fördervereinsmitglieder etc.
Das wird dann bspw. durch teilweise Verlosung, teilweise kostenlose Abgabe an Schulklassen, Ehrenamtshelfer etc. verteilt. Ist das dann eigentlich noch steuerbar? (Wenn jemanden die Vergabeordnung interessiert, kann ich sie ihm ja zumailen.)

So long.

P.S. @ sroko: Nicht den Herstellkosten-Begriff aus dem internen ReWe mit dem steuerrechtlichen/handelsrechtlichen Herstellungskosten-Begriff verwechseln.  :wink:
Fakt ist, dass wir für bestimmte Zielgruppen keine buchungstechnischen Vorgänge vornehmen. Für alle anderen Personen kann ich die folgenden Buchungssätze bilden?:

Buchungstechnik – Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde:

Geschenke über EUR 35,- oder Geschenke ausschließlich betrieblich veranlasst an Verrechnete Herstellungskosten

Buchungstechnik – Betrieblich veranlasste Geschenke von geringem Wert an Geschäftsfreunde:

Geschenke bis EUR 35,- an Verrechnete Herstellungskosten

Buchungstechnik – Werbeaktionen mit Presse, Medienpartnern und anderen:

Werbekosten an Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung ohne USt

Buchungstechnik für Zuwendungen eines Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals – sofern keine Aufmerksamkeiten:

Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerpflichtig oder Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer an Verrechnete Herstellungskosten

Buchungstechnik für Zuwendungen eines Gegenstands für den privaten Bedarf des Per-sonals – sofern Aufmerksamkeiten:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei an Verrechnete Herstellungskosten ODER Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer????

Im Zuge des Sponsorings - dieGegenleistung in Form von Werbeleistungen und Freikarten:

z. B. Bank an Durchlaufender Posten (Freikarten) UND Sonstige betriebliche Erträge (Werbung)


Vielen Dank!!!

P.S. Wie macht man das eigentlich im Gesamtkostenverfahren?  :?
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