REchnungsnummer

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[ geschlossen ] REchnungsnummer
Hallo zusammen,
eine sehr interessante Diskussion.
Ich sehe es so wie Ansimi.
Die Rechnungsnummer muss schon fortlaufend sein wie in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG gefordert.

Gustav‘s angeführte Ergänzung der OFD Koblenz sagt ja nur aus,
dass Rechnungsnummern nicht nur aus Zahlen bestehen müssen.

Zitat
„Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend…“

Und zum Schluss wird ja auf Abschnitt 185 Abs. 10 UStR verwiesen!

Und dort steht:

Zitat
Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
(10)
Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Es ist auch zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.
So interpretiere ich es.

Gruß
Andreas
Oh, da hab ich noch weitere Diskussionen verursacht.

@CP1
dein Ansatz mit dem EStG ist auch nicht schlecht. Somit sollte dann klar sein das dies auch für die EÜR gilt, das Geld könnte auch Bar vereinnahmt worden sein, von den Rechnungen 4 und 9.

Andriko hat es ebenfalls gut dargestellt, denn egal in welches Gesetz oder Richtlinie man schaut so gilt immer der Grundsatz "fortlaufend" ;)

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo,

wenn schon einmal über Rechnungsnummern diskutiert wird, dann würde ich gerne auch eine Frage dazu loswerden.

Dürfen Rechnungsnummern mathischen Reihen entsprechen? Dies wäre ja auch fortlaufend aber halt nicht immer +1.

Als Beispiel 1 3 5 7 9 11 usw. Warum man sowas machen möchte, könnte zum Beispiel als Absicherung bei Ausfällen sein. So würde man, wenn ein Ausfall stattfindet auf ein Notsystem wechseln, welches dann mit den geraden Zahlen weiterarbeitet.

Wäre dies evtl. legitim, da man mit diesem System ja fehlende Rechnungen vermeiden möchte?

Gruß Reaper
Hallo an alle,

also ganz überzeugt habt ihr mich noch nicht. In Abschnitt 185 Abs. 10 UStR steht eigentlich nicht eindeutig, dass keine Lücken vorhanden sein dürfen. Für das UStG wäre, eine evtl. unter den Tisch gefallene Rechnung auch nicht so interessant. Hier soll m.E.  ja nur vermieden werden, dass durch doppelte Rechnungs-Nummern-Vegrabe unberechtigt Vorsteuer gezogen wird.

Dies schließt aber nicht aus, dass evtl. in der AO, GoB oder EStG und den dazugeörigen Richtlinien evtl. ein Verbot von Lücken bei Rechnungsnummern existiert. Mir ist dabei jedoch nichts konkretes dazu bekannt.

Im Rahmen der Prüfung der Gewinnermittlung, wären Lücken in der Abfolge schon bedeutend. Muss aber auch nicht heißen, dass sie gesetzlich nicht zulässig sind.

Würde mich freuen, wenn hier evtl. Jemand einen eindeutigen Gesetzestext oder Richtlinie dazu nennen könnte. Vielleicht stößt ja mal ein Betriebsprüfer oder WP auf diesen Beitrag und kann aus der Praxis plaudern.

Na dann noch einen schönen Tag.

Gruß, CP1
ich habe jetzt folgendes dazu im Netz gefunden. Inwieweit das seriös, kann ich nicht beurteilen:

Zitat
.... Unregelmäßige Nummernvergabe ist möglich

Auch größere Zählschritte als 1 sind demnach erlaubt. Die Rechnungsnummern dürfen mit einer hohen Zahl beginnen und mit jeder Rechnung um den Wert 11 steigen. Viele Verwaltungsprogramme können die Rechnungsnummern um einen zufälligen Wert erhöhen, der zwischen zwei voreingestellten Grenzen liegt.

Mit derartigen Lücken zwischen den Rechnungsnummern wird häufig bei Mitgliedsbeiträgen oder Verlagsprodukten verfahren. Durch den hohen Startwert und die großen Sprünge erschwert der Unternehmer es seinen Wettbewerbern, geheime Unternehmenswerte wie Verkäufe, Auflage, Gesamtzahl der Mitglieder oder deren Zuwachs innerhalb eines Zeitraums zu schätzen. Durch einen zufälligen Zuwachswert wird kein Muster erkennbar.

Zweistellige Zählschritte verringern außerdem die Zahl von Fehlern, vor allem durch Zahlendreher. Denn alle Rechnungsnummern unterscheiden sich durch mindestens zwei Ziffern statt durch mindestens eine. Dies kann hilfreich sein beim Abheften oder Raussuchen schriftlicher Briefwechsel, beim Zuordnen von Überweisungen etc. ....

Quelle: Steuer-Schutzbrief.de

Es gab aber auch andere Diskussionen im Netz, in denen bei Praxisfällen von einer Hinzuschätzung (Durchschnitt des Umsatzes einer Bestellung x fehlende Rechnungs-Nummern) die Rede war. Bin also immer noch verwirrt  :denk:

Gruß, CP1
Hallo alle zusammen :wink1:

jaja eine wirklich sehr interessante Diskusion!

Ich kann mich erinnern, dass mir von der Leitung der Buchhaltung des Mutterkonzerns immer gesagt wurde, alle Nummerrierungen müssten fortlaufen sein, es dürften keine Nummern fehelen oder übersprungen werden!

Aber! Und nun kommt der Witz, der Mutterkonzern sprang in seiner Nummernvergabe zwischen 10 und 100, ohne erkennbares System vor und zurück, mit der Begründung, wie schon im oberen Text erwähnt, dass es niemandem! erlaubt sein sollte auf An- oder Verkäufe schließen zu können. Dies sollten weder die Tochterunternehmen noch etwaige Konkurrenz geschweige denn Kunden nachvollziehen können.

Rechtlich muss es möglich sein, da ich weiß, dass der damalige Mutterkonzern absolut nichts ohne vorherige Abklärung der Rechtssprechnung getan hat. Erklärungen hierzu wurden aber dem "gemeinen Personal" verwehrt. Denn die könnten sich ja zuviel Wissen aneignen!  ;)

LG
Momo

P.S. Wäre natürlich richtig gut, wenn hier jemand vom "Fach" drauf stoßen würde, der für Klarheit sorgen könnte!!!
Hallo allerseits,

die Verfügung der OFD Koblenz ist definitiv dahingehend zu verstehen, dass eine lückenlose Abfolge nicht notwendig ist.  Geduldet Euch noch ein, zwei Tage, dann hab' ich die zutreffende Fundstelle rausgesucht.

Trotzdem stoßen Lücken in der Abfolge der Rechnungsnummern bei Prüfern natürlich auf Misstrauen und der Prüfer wird weiter nachbohren. Wenn er dazu handfeste Indizien für eine Nichtversteuerung von Einnahmen findet, wird er eine Hinzuschätzung vornehmen, die nur schwer angreifbar ist. Maßstab ist dann oft der Durchschnitt der vorhandenen Rechnungsnummern multipliziert mit der Anzahl der fehlenden Rechnungen.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 19.10.2010 11:46:08
Voll deiner Meinung Gustav.

Wenn so ein Konzern willkürlich in den Zahlen sich bewegt, so wird er trotzdem ein Verzeichnis darüber führen welche Nummer bereits vergeben sind um Nummern  nicht doppelt zu verwenden. Die Aufstellung legt er dem BP vor um die Vergabe der RE-Nr. zu belegen.

Ich hatte mal einen Fall dort hatte die Mandantin ein Rechnungs- und Angebotsbuch. Sie vergab je Rechnung und je Angebot eine Nummer, somit waren Lücken in den Rechnungsnummern. Das Buch bei der BP dazugelegt und die Prüfung lief sauber durch.
Ebenfalls fangen viele auch mit einem erhöhten Startwert an z.b. bei 100 auch dies wurde bisher nie beanstandet.
Sollte man in 2, 3 10 oder ähnlichen hochzählen so ist dies auch als fortlaufend anzusehen.

Allerdings wie ich schon schrieb und nun Gustav auch wenn man ein System hat das wie in meinem Beispiel 1, 2 , 3, 4, usw. hochzählt und dann hin und wieder ohne erkennbaren Grund Nummern fehlen dann wird der BP hier eine Hinzuschätzung vornehmen, dessen kann man sich sicher sein.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo allerseits,

so, jetzt hab' ich's gefunden: Die aktuell herausgegebenen neuen Umsatzsteuer-Richtlinien, die jetzt "Umsatzsteuer-Anwendungserlass" heißen, sagen in Abschnitt 14.5 Abs.10 Satz 4 (vormals Abschnitt 185): "Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend."

Gruß
Gustav
Hallo,

vielen Dank erstmal an Ansimi und Gustav für Eure Antworten.  :klatschen:

Wenn all diese Nummerierungsvarianten zulässig sind, kann doch der BP überhaupt  keinen Ansatz mehr dafür finden, dass hier evtl. Erträge nicht verbucht wurden. Denn auch das Verzeichnis über ausgestellt RNr. ist doch dann kein wirklicher Nachweis.

Würden denn durch die Neuformulierung der USt-Richtlinie Hinzurechnungen bei Lücken, wie in Ansimis Beispiel:

Zitat
Allerdings wie ich schon schrieb und nun Gustav auch wenn man ein System hat das wie in meinem Beispiel 1, 2 , 3, 4, usw. hochzählt und dann hin und wieder ohne erkennbaren Grund Nummern fehlen dann wird der BP hier eine Hinzuschätzung vornehmen, dessen kann man sich sicher sein.
,

zukünftig entfallen?

Ich denke, die Hauptursache für Lücken in den Rechnungs-Nummernkreisen sind doch nur auf technische Fehler zurückzuführen.

- Rechnung wurde gelöscht, statt zu stornieren (bei EÜR eigentlich egal)
- Systemfehler in Software, gerade bei Online-Shops häufig
- Testbestellungen mit automatischer Rechnungserstellung, die dann einfach gelöscht wurden
- ...

Wenn Jemand tatsächlich einen Umsatz verbergen will, wird er ohnehin keine Rechnung erstellen und diese dann  verschwinden lassen.

Hier sollte mal das FA mitdiskutieren :)))

Gruß, CP1
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