Gemildertes Niederstwertprinzip

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Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das Anlagevermögen. Es schreibt ebenfalls wie das Niederstwertprinzip vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zu den fortgesetzten Anschaffungskosten oder zum niedrigsten Marktpreis bewertet werden sollen. Hierbei gilt für das Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip und für das Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip. Das gemilderte Niederstwertprinzip erlaubt - im Gegensatz zum strengen - die Zuschreibung bei Gütern des Anlagevermögens, wenn die eingetretene Wertminderung nicht dauerhaft ist. Dabei gilt, dass die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen.

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Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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