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Betriebsausgabe / Anlagenverzeichnis
Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis zu 150 € haben, können direkt als Betriebsausgabe gemäß § 6 Abs. 2 EStG abgesetzt werden. Die 60 € Grenze wurde ab 2008 auf 150 € angehoben. Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern ab 150,01 EUR besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € keine Dokumentationspflicht. Somit muss kein separates Anlagenverzeichnis geführt werden.
Sammelposten Regelungen
Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150 € liegen und den Betrag von 1.000 € nicht überschreiten, kann nach § 6 Abs. 2 a EStG ein Sammelposten eingerichtet werden (Muss-Regelung in den Jahren 2008 und 2009). In diesem werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, welche die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150 € übersteigen und unter 1000 € liegen. Dieser GWG-Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto aufgeführt.
Näheres zur Abschreibung eines GWG-Sammelposten finden Sie in diesem Beitrag >>
Ab 01.01.2010 besteht nun ein Wahlrecht je Wirtschaftsjahr für geringwertige Wirtschaftsgüter. Hierbei können Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG mit Anschaffungskosten bis 410 € netto im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Wenn die Anschaffungskosten unter 150 € liegen, kann das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Pflicht zur Aufzeichnung in ein entsprechendes Verzeichnis für Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 410 € wurde dabei wieder eingeführt.
Alternativ kann weiterhin die Regelung zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2 a EStG angewendet werden. Wichtig ist es dabei zu beachten, dass pro Wirtschaftsjahr für jedes neuangeschaffte Wirtschaftsgut, die gleiche Regel anzuwenden ist. Das heißt, wenn Sie für ein Wirtschaftsgut die 410 € Regel anwenden, müssen Sie diese für alle weiteren Wirtschaftsgüter in diesem Geschäftsjahr anwenden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres zum Sammelposten wäre dann nicht möglich.
Keine Änderung der Gesetzeslage liegt jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nicht selbstständiger Arbeit und den sonstigen Einkünften vor. Bei diesen Überschusseinkünften wird weiterhin eine Grenze von 410 € angesetzt.
Unterteilung von Wirtschaftsgütern
Relevant für die Kategorisierung von GWG ist die Frage, ob ein Anlagegut selbstständig nutzungsfähig ist. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Die Tabelle zeigt einige Praxis-Fälle:
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| selbstständig nutzungsfähig |
| nicht selbstständig nutzungsfähig |
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| - Bestecke in Gaststätten |
| - Kino- & Theaterstühle |
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| - Bücher einer Leihbücherei |
| - Maschinenersatzteile |
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| - Leergut |
| - Leuchtstoffröhren |
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| - Steh- Tisch- & Hängelampen |
| - Werkzeuge |
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| - Trivialprogramme |
| - Peripheriegeräte einer PC-Anlage
(z. B. Maus, Monitor, Tastatur) |
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| - Kombigeräte eines PC
(PC-unabhängiger Kopierer) | ||
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| - externe Datenspeicher |
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Private Nutzung von GWG
Wird ein Wirtschaftsgut auch privat verwendet, muss der Teil der Abschreibungen, der auf den Privatanteil entfällt, dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 70 % betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von 100 €, 30 € zum Gewinn gezählt. Auch die darauf entfallene Umsatzsteuer muss nachträglich beglichen werden.
Umsatzsteuerbefreiung
Für die Einteilung in GWG ist immer der Nettobetrag zu betrachten. Kauft ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer (z.B. ein Arzt) ein PDA für 178,50 € inkl. USt, so kann er ihn dennoch sofort in den Aufwand buchen, da der Nettopreis 150 € beträgt.
Insofern ein Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von fünf Jahren übersteigt, ist dies ein Vorteil für den Unternehmer. Ein Schreibtisch, der 990 € netto gekostet hat, ist nun anstatt über 13 Jahre, in 5 Jahren im Sammelposten abzuschreiben. Zudem positiv ist der Wegfall der Dokumentationspflicht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € netto. Durch die Überarbeitung der Regelung ab 2010, fällt der in den Jahren 2008 und 2009 bestandene Nachteil wieder weg, dass eine Sofortabschreibung von Gütern zwischen 150 und 410 EUR nicht mehr möglich war. Nachteilig bleibt, dass es bei Nutzung des Sammelpostens nicht mehr gestattet ist, bei Verkauf eines Wirtschaftsgutes für die Gewinnermittlung den Buchwert vom Verkaufspreis abzuziehen.
Bei offenen Fragen zum Thema GWG nutzen Sie bitte das Rechnungswesen-Portal.de- Buchhalter-Forum >>
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letzte Änderung Alexander Wildt am 06.04.2013 Bild: © PantherMedia / Sonja Wittke |
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