Laut § 249 Abs. 1 HGB sind für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, Rückstellungen anzusetzen. Es besteht Bilanzierungspflicht! Dadurch sollen künftige finanzielle Belastungen, die sich aufgrund von Ersatzlieferungen, Mängelbeseitigungen oder sonstiger Ersatzleistungen ergeben können, abgedeckt werden.
Eine rechtlich begründete Verpflichtung darf allerdings nicht vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Garantieverpflichtungen um Kulanzleistungen des Unternehmens gegenüber seiner Kunden, denen eine bestimmte Lieferung oder Leistung bereits vorausgegangen ist. Hierfür können sowohl Einzelrückstellungen für vermutete Gewährleistungen, aber auch Pauschalrückstellungen, die branchen- bzw. betriebstypische Erfahrungswerte widerspiegeln, bilanziert werden.
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber gerade die Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung als bilanzierungspflichtig erklärt, soll sicherstellen, dass diese auch steuerlich anerkannt werden (Maßgeblichkeitsprinzip). Tatsächlich anfallende Leistungspflichten, die nicht auf die bloße Gewährleistung zurückzuführen sind, gelten als ungewisse Verbindlichkeiten, welche ebenso nach § 249 Abs. 1 HGB bilanzierungspflichtig sind.
Quellen:
Rothoeft, Daniel: Rückstellungen nach § 249 HGB und ihre Entsprechungen in den US-GAAP und IAS, Tübingen 2004.
Moxter, Adolf: Bilanzrechtssprechung, Tübingen 2007.
| Erstellt von Redaktion RWP am 28.12.2008 |
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