Wechsel 4,3 nach Bilanz

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Wechsel 4,3 nach Bilanz
Hallo,

folgender Sachverhalt:

die Buchhaltung wurde bis November 2018 nach 4,3  gebucht.

Nun wurde vom FA,  rückwirkend die Bilanzierung ab 01.01.2018 festgesetzt.
Der Jahresabschluss 2017 ist veranlagt.

Nun muss die Eröffnungsbilanz erstellt werden, die Umsatzsteuer wurde nach "Ist" abgerechnet.

Es ist mir klar, das die Forderungen und Verbindlichkeiten nun auf den 01.01.   über  1410/1610  gegen 9000 im Jahr 2018 gebucht werden müssen.

Aber was mache ich mit den Erlösbuchungen/MwSt  und Kostenbuchungen/Vorsteuer,  die in 2018 für 2017 vereinnahmt/gezahlt wurden.
Die Umsatzsteuer ist ja in 2018 ans FA gezahlt.

Ich danke für schnelle Hilfe
Hexe
Da ich kräftig im Internet nach einer Lösung für das Problem suche, habe ich nun mehrfach gelesen, das das Finanzamt die rückwirkende Bilanzierung nicht verlangen kann. Sondern immer erst zum 01.01. des Folgejahres der Aufforderung, also hier 01.01.2019.

Nur leider steht kein Hinweis, wo im Gesetz dies verankert ist :denk:
Ganz einfach: Steuer- und Handelsrecht sprechen immer von einem (ganzen) Jahr. Ein verkürztes Wirtschaftsjahr, was du hier mieinst, geht nur mit vorheriger Genehmigung des Finanzamtes und im Handelsrecht nur für das erste Wirtschaftsjahr, sonst überhaupt nicht mehr.
Hallo Hexe,

wenn ich Deinen Post richtig verstanden habe, hast Du bereits EÜR für vergangene Jahre eingereicht und das Finanzamt will nun eine Bilanz von Dir haben.

In § 141 Abs. 2 AO steht hierzu: "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen."

Hoffe, es war die von Dir gesuchte Fundstelle

Gruß
Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
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