Fachbeiträge zum Thema Rückstellungen

Unter Rückstellungen werden Aufwendungen, die zum Bilanzstichtag noch nicht
genau bekannt sind, ausgewiesen. Hierbei ist bekannt, dass eine Verbindlichkeit auftreten kann, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, aber deren Höhe und Zeitpunkt unbekannt ist. Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgegeben und zählen zum Fremdkapital. Da die Höhe der Rückstellungen nicht bekannt ist, muss sie geschätzt werden.
Das HGB schreibt eine Passivierungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungsaufwendungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen vor. Diese in § 249 HGB aufgezählten Rückstellungen wurden maßgeblich durch das BilMoG beeinflusst. Durch die Anpassungen des BilMoGs sind die Wahlrechte für Rückstellungen aufgehoben worden.
In der alten Fassung des HGB war es möglich, Rückstellungen zu bilden für
Aufwendungen aus einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sogenannte Aufwandsrückstellungen....
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Rückstellungen haben in der Rechnungslegung verschiedenste Funktionen.
Sie werden beispielsweise verwendet, um Aufwendungen periodengerecht zuzuordnen oder dem Unternehmen künftig bevorstehende Herausforderungen im Jahresabschluss zu zeigen. Die Abgrenzung von Rückstellungen zu den Rechnungsabgrenzungsposten und den Verbindlichkeiten ist oftmals nicht ganz einfach. Zusätzlich erschweren Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerrecht den Jahresabschlussprozess und das Einreichen der Steuerbilanz. Eine saubere Verbuchung und Dokumentation sind dabei genauso wichtig, wie das richtige Verständnis der zu Grunde liegenden Rechtsnormen.
In diesem Video erfahren Sie alle Basics über Rückstellungen nach HGB und
Steuerrecht.
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