Fachbeiträge zum Thema Rückstellungen

Unter Rückstellungen werden Aufwendungen, die zum Bilanzstichtag noch nicht
genau bekannt sind, ausgewiesen. Hierbei ist bekannt, dass eine Verbindlichkeit auftreten kann, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, aber deren Höhe und Zeitpunkt unbekannt ist. Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgegeben und zählen zum Fremdkapital. Da die Höhe der Rückstellungen nicht bekannt ist, muss sie geschätzt werden.
Das HGB schreibt eine Passivierungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungsaufwendungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen vor. Diese in § 249 HGB aufgezählten Rückstellungen wurden maßgeblich durch das BilMoG beeinflusst. Durch die Anpassungen des BilMoGs sind die Wahlrechte für Rückstellungen aufgehoben worden.
In der alten Fassung des HGB war es möglich, Rückstellungen zu bilden für
Aufwendungen aus einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sogenannte Aufwandsrückstellungen....
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Bilanzierung nach HGB: Rückstellungen stellen zukünftige Verpflichtungen
dar, die sowohl der Höhe, als auch der tatsächlichen Fälligkeit nach, unbekannt sind. Ihre Bewertung in der Bilanz ist daher nicht so klar definierbar, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten, die mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, der Fall ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt den Wertansatz in § 253 Abs. 1 wie folgt vor: „Rückstellungen [sind] nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.“
Der unsichere Charakter erfordert daher Schätzungen der anzusetzenden Höhe.
Dabei sind die wahrscheinliche Inanspruchnahme und mögliche Risiken genauso zu beachten, wie das Vorsichtsprinzip. Stehen vertrauenswürdige Daten zur Verfügung, so ist dementsprechend zu bilanzieren. Bei Steuerrückstellungen z.B. können die Werte genau errechnet werden; lediglich die Behandlung von Zweifelsfällen könnte hier zu unterschiedlichen Bewertungen auf Seiten des Bilanzierenden bzw....
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