BFH-Urteil: Kriminelles Verhalten eines Verwandten des Unternehmers schließt betrieblich veranlasste Ausgaben nicht aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Einzelunternehmer behauptete, durch seinen Bruder um sechsstellige Summen, die er als Betriebsausgaben angesehen habe, betrogen worden zu sein. Das Finanzamt hatte diese Betriebsausgaben nicht anerkannt und das Sächsisches Finanzgericht hatte eine Klage des Einzelunternehmers dagegen abgewiesen. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass das Vertrauen, das der Einzelunternehmer seinem Bruder entgegengebracht habe, in der privaten Sphäre und nicht im betrieblichen Bereich gelegen habe. Dazu schreiben die BFH-Richter im 2. Leitsatz: "Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung."

Der Einzelunternehmer ist in der Sicherheitsbranche tätig und vermittelt teilweise hunderte Personen für den Objektschutz, unter anderem für einen österreichischen Auftraggeber. Der Bruder des Einzelunternehmers behauptete nun, dass für zahlreiche Personen Übernachtungskosten entstanden seien und präsentierte ihm eine Rechnung eines Wiener Übernachtungsbetriebs in Höhe von 380.000 Euro. Weil dem Finanzamt die Rechnung seltsam vorkam, wandte sich das Finanzamt in einem Auskunftsersuchen an das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Bei einer Vernehmung gestand der Aussteller der Rechnung, der Inhaber des Wiener Übernachtungsbetriebs, dass es sich bei der Rechnung über 380.000 Euro und einer weiteren über 205.000 Euro um Scheinrechnungen handele. Für die Ausstellung der Rechnungen habe er vom Bruder des Einzelunternehmers insgesamt 32.000 Euro erhalten. Die in Rechnung gestellten Summen hat der Einzelunternehmer nach eigener Darstellung seinem Bruder in bar zur Begleichung der Rechnungen übergeben.


Nach einer Betriebsprüfung beim Einzelunternehmer erkannte das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe der beiden Rechnungen nicht an. Dagegen setzte sich der Einzelunternehmer vor dem Sächsischen Finanzgericht zur Wehr, erlitt allerdings eine Niederlage. Der Einzelunternehmer sah jedoch in dem Urteil grobe Begründungsmängel und brachte es in der Revision vor den BFH. Die BFH-Richter hoben das Urteil des Finanzgerichts (FG) tatsächlich auf, allerdings urteilten sie nicht darüber, ob die umstrittenen Summen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Stattdessen legten sie verschiedene Verfahrensmängel beim Zustandekommen des FG-Urteils dar.

Zwar habe das FG zurecht festgehalten, dass nach den Unterlagen und Zeugenaussagen eine vertragliche Verpflichtung des Einzelunternehmers zur Zahlungen der genannten Summen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte (Randnr. 23 des BFH-Urteils). Allerdings setze der Betriebsausgabenabzug nicht ausnahmslos voraus, dass den entsprechenden Aufwendungen ein nachgewiesener Leistungserfolg gegenübersteht. "Vielmehr kann die steuerliche Abzugsfähigkeit auch darauf beruhen, dass der Steuerpflichtige Zahlungen in der Annahme leistet, sie würden den beabsichtigten oder vertraglich ausbedungenen Erfolg herbeiführen. Als Korrektiv ist zusätzlich nur zu prüfen, ob die Aufwendungen auch bei einer abstrakt-objektiven Betrachtungsweise zur Förderung des Betriebs geeignet sind" (Randnr. 27).

Im Hinblick darauf, ob die Betriebsausgaben wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Betrüger als privat veranlasste Zahlungen zu bewerten seien, schreiben die BFH-Richter in Randnr. 34: "Entsprechend ist im Rahmen der in einem solchen Fall erforderlich wertenden Betrachtung eine Gesamtschau der privaten und betrieblichen Momente vorzunehmen, um die Ursache (das "auslösende Moment") festzustellen. Dabei kann bei schädigendem Verhalten durch Angestellte nicht allein darauf abgestellt werden, ob die unerlaubte Handlung von einem nahen Angehörigen vorgenommen wird. Vielmehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte zufügen können".

Das Sächsische Finanzgericht wird sich erneut mit dem Fall beschäftigen müssen. Dass dem Einzelunternehmer die Summen auf den Scheinrechnungen als Betriebsausgaben anerkannt werden, ist allerdings zweifelhaft. Denn die BFH-Richter mahnen auch an, dass das Gericht Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Einzelunternehmers anzustellen habe. Denn dass er die in den Scheinrechnungen angegebenen Summen seinem Bruder in bar übergeben hat, ist nach Auffassung der BFH-Richter nur eine Vermutung.


Erstellt von (Name) S.P. am 24.09.2026
Geändert: 24.09.2026 14:30:11
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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