Anlagevermögen: Immaterielle Fachbeiträge zum Thema Anlagevermögen (Sachanlagen, BGA, GWG, Finanzanlagen)
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet,
bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro netto bzw. 952,- EUR inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Typische Beispiele für GWG sind PC´s, Schreibtische, Regale, Bürostühle oder auch eine Lampe.
Anschaffungen im Wert von weniger als 250 € zählen nicht zu
den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 € netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.
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Zum Vermögen eines Unternehmens zählen nicht nur Sachanlagen, wie Maschinen
oder Grundstücke, und Finanzanlagen, wie Beteiligungen, sondern auch immaterielle Güter, wie Software oder Patente. Der Wert dieser Gegenstände geht weit über den materiellen Träger (eine CD oder eine Urkunde) hinaus. Solche immateriellen Vermögensgegenstände (IVG) sind nicht so leicht zu fassen wie materielle IVG und auch ihre handels- und steuerrechtliche Behandlung ist komplizierter. So müssen einige IVG in der Bilanz verzeichnet werden, andere dürfen nicht und wieder bei anderen besteht ein Wahlrecht.
Immaterielle Vermögensgegenstände § 266 Abs. 2 A I HGB nennt diese immateriellen
Vermögensgegenstände:
- selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- Geschäfts- oder Firmenwert
- geleistete Anzahlungen (auf...
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Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet,
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den GWG und können einfach als Betriebsausgaben...
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