Firmenwagen und Fahrtenbuch - Was muss beachtet werden?

Häufig werden Geschäfts- und Firmenwagen auch privat genutzt. Hier ist
zunächst zu unterscheiden, ob der Unternehmer oder Selbstständige das betriebliche Kraftfahrzeug (Kfz) privat nutzt oder ob es ein Angestellter tut. Um den Anteil der privaten Nutzung zu ermitteln, gibt es einerseits die Pauschalmethode (1%-Regelung) und andererseits den Einzelnachweis (Fahrtenbuch). Schließlich sind auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug einige Regelungen zu beachten.
Auto im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen? Vom Anteil der betrieblichen
Nutzung hängt es ab, ob ein dienstlich wie privat genutztes Fahrzeug dem Privatvermögen eines Unternehmers oder dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Die betriebliche Nutzung ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Zählt ein Wagen zum Betriebsvermögen, können sämtliche Ausgaben für ihn als Betriebskosten behandelt werden. Die private Nutzung des Kfz muss rechnerisch gegenüber dem Betrieb ausgeglichen und versteuert werden.
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Nutzt ein Selbstständiger sein Auto überwiegend beruflich, gehört es ins
Betriebsvermögen. Auch wenn es manchmal günstiger wäre, wenn das Auto im Privatvermögen bleiben könnte. Selbstständige und Freiberufler, die beruflich viel mit dem Auto unterwegs sind, haben drei Möglichkeiten, mit denen sie ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen können.
- Fahrtkosten: Alle Dienstreisen werden pauschal mit 30 Cent pro Kilometer
als Betriebskosten verbucht.
- 1-Prozent-Regel: Privatfahrten rechnet der Unternehmer mit monatlich
1 % der Summe aus Listenneupreis + Sonderausstattung (brutto) ab. Alle anderen Kosten sind als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
- Fahrtenbuch: Der Fahrer protokolliert alle Fahrten. Tatsächliche Kosten
des Autos sind Betriebskosten.
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