Betriebskostenrückzahlung mit USt für Vorjahr

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Betriebskostenrückzahlung mit USt für Vorjahr
Hallo zusammen,

ich habe in 04/2024 eine Betriebskostenabrechnung für 2023 erhalten, die einen Rückzahlungsbetrag aufweist mit ausgewiesener Umsatzsteuer; kurz darauf die Zahlung erhalten. Das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen und es wurden noch keine Erklärungen eingereicht; auch keine USt.

Gedankenexperiment 1:
Wäre die Betriebskostenabrechnung vor Abgabe der UStVA 12/2023 eingetroffen, hätte ich die Abrechnung im Jahr 2023 als Erstattung gebucht (also negativen Aufwand und einen negativen Vorsteuerabzug) mit einer entsprechenden offenen Forderung, die dann in 2024 beglichen wird. Allein dieser Fall bereitet mir unbehagen, weil ich dann wohl einen debitorischen Kreditor hätte. Wenn ich es richtig verstehe, würde diese Forderung dann für den JA 2023 auf "sonstige Vermögensgegenstände" verbucht werden. (siehe Haufe) Die negative Vorsteuer hätte einfach meinen Vorsteuerabzug in 12/2023 gemindert.

Echtfall:
Wie geht das aber nun, wo schon die UStVA 04/2023 ansteht? Idee:
Den negativen Vorsteuerabzug via "Abziehbare Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" mit ins Jahr 2024 ziehen, so dass dieses Konto im JA 2023 negativ ist. Dann diesen Betrag in 04/2024 auf "Abziehbare Vorsteuer" umbuchen, um den Betrag in die UStVA 04/2024 zu ziehen. Der Aufwand wird analog zum obigen Beispiel verbucht.
Hört sich das richtig an?

In meinem Kopf spukt noch die Idee herum, die negative Vorsteuer schon irgendwie in die USt-Erklärung 2023 einfließen zu lassen, statt sie ins Jahr 2024 zu ziehen, obwohl sie nicht in einer UStVA in 2023 auftaucht. Aber das kann nicht richtig sein, weil die negative Vorsteuer ja eine Verbindlichkeit gegenüber dem FA darstellt. Die finden das sicherlich nicht lustig, wenn diese erst mit der USt-Erklärung aufgelöst wird, was ja ggf. weit nach der UStVA 04/2024 stattfindet.

Bin für Denkanstöße sehr dankbar.
Grüße buchflink.

(Bilanzierer, Ist-Besteuerung, monatliche UStVA, Dauerfristverlängerung aktiv, SKR04)
Die Minderung der Vorsteuer muss in die Voranmeldung für April 2024 (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG).
Besten Dank @gustav, der Hinweis hat mir weitergeholfen.
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