Hotelrechnung mit Frühstück

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
Hotelrechnung mit Frühstück
Hallo Zusammen,

ich verstehe das mit dem Frühstück nicht so ganz.

Ich habe eine Hotelrechnung vorliegen mit Übernachtungskosten (7% Vst.) und extra ausgewiesenem Frühstück (19% Vst.)

Gleichzeitig habe ich eine Reisekostenabrechnung vorliegen. An dieser Abrechnung wird der volle Frühstücksbetrag (brutto) gekürzt. (ich hab die selber nicht erstellt die Abrechnung, ich soll sie aber buchen)

Ich hab das mit dem Steuerabzug nicht so ganz verstanden. Ich habe jetzt wie folgt gebucht:

1. die Hotelrechnung
Reisekosten an Kreditor    (die Kosten für die Übernachtung)
VST 7%      

Reisekosten an Kreditor    (Frühstück) brutto gebucht   7,50
oder kann ich hier auch die 19% VST buchen?


2. die Reisekostenabrechnung
ich habe einen Verpflegungsmehraufwand, den hab ich jetzt in voller Höhe gebucht.

Verpflegungsmehraufwand an Kasse 24,00 EUR

und nun das gekürzte Frühstück
Kasse an Reisekosten (Frühstück) brutto 7,50

Ist das denn korrekt? Hab ich da einen Denkfehler? Oder hätte ich  den Verpflegungsmehraufwand um den Frühstücksbetrag kürzen müssen?  

Ach ja, bei dem Reisenden handelt es ich um einen Mitarbeiter Vertrieb - Aussendienst.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

LG
Kiki
Wie wird/wurde denn das Hotel bezahlt ? Zahlt der Mitarbeiter das Frühstück in die Kasse ein, weil du Kasse buchst ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

das Hotel wurde über die Mastercard von unserem Konto abgebucht. Habe hier dann Kreditor an Bank gebucht.

Die Reisekostenabrechnung (Verpflegungspauschale) ./. gekürztes Frühstück wurde dann über die Kasse ausgezahlt.

LG
Kerstin
Hallo Kerstin,

bei deiner Beschreibung passt etwas nicht zusammen. Einerseits sagst du das die Hotelrechnung bezahlt wurde und andererseits das die Verpflegungspauschale um das Frühstück gekürzt wurde. Wie kommt dein Chef darauf das Frühstück zu kürzen, wenn er mit den Kosten garnicht belastet ist ? Oder hat er die gesamte Rechnung also Übernachtung und das Frühstück bezahlt ? Dann läge nämlich ein Sachbezug in Form freier Verpflegung vor.

Ferner wäre noch wichtig zu wissen, wer die Buchung veranlasst hat, also wer Vertragspartner des Hotels war.

MfG

Aza
Hallo Aza,

ja klar, die Rechnung wurde ja mit der Mastercard voll bezahlt! Übernachtung + Frühstück! Deshalb auch die Kürzung.

Gebucht wurde das Hotel durch unseren Geschäftsführer.

Danke schon mal!

LG
Kerstin
Da hier im Forum innerhalb einer Woche mehrfach die Frage bezüglich der Reisekostenerstattung, speziell der Übernachtung mit Frühstück auftauchte, hier erstmal ein kurzer Überblick bezgl. der derzeitigen Rechtslage.


Essen und Trinken, also die Verpflegung, sind Kosten der privaten Lebensführung. Ein Arbeitnehmer kann sie daher auch nicht als Werbungskosten in seiner ESt-Erklärung absetzen. Die im Zusammenhang mit einer dienstlich verursachten Auswärtstätigkeit höheren Kosten für Verpflegung (sog. Verpflegungsmehraufwand) hingegen, sind als Werbungskosten absetzbar, R 9.4 Abs 1 S. 1 LStR Allerdings nur in Höhe der in § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 EStG genannten Pauschbeträgen ( § 9 Abs. 5 EStG).

Der Arbeitgeber kann, wenn er nett ist, die Verpflegungskosten dem Arbeitnehmer erstatten.
Diese Erstattung bewirkt nun aber, dass der Arbeitnehmer eine Einnahme erlangt die nicht in Geld besteht; also einen Sachbezug in der Form freier Verpflegung. Sachbezüge sind dem Grunde nach Arbeitslohn und somit steuer- und sv-pflichtig.
Von dieser Besteuerung ist die Erstattung von Verpflegungskosten gem. § 3 Nr. 16 EStG; H 9.6 LStH befreit, sofern die als Werbungskosten abzugsfähigen Pauschbeträge nicht überschritten werden.
Ein Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer ( siehe oben) entfällt dann allerdings, denn er ist ja nicht mehr mit den Mehrkosten der Verpflegung belastet !
Der Arbeitgeber kann auch höhere Beträge als die Pauschbeträge zahlen. Nach §40 Abs.2 Nr.4 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsaufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit diese Verpflegungsaufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100% übersteigen. Die Pauschalierung mit 25% löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Übersteigt die Erstattung die 100 % Grenze erfolgt die Besteuerung ganz normal nach den in der Lohnsteuerkarte vermerkten Merkmalen.

Soweit die Ausgangslage.


Nach alter Rechtslage (bis 2009) musste der Arbeitgeber bei offenem Ausweis des Frühstücks in der Rechnung, dieses Frühstück in voller Höhe von den Gesamtkosten abziehen und konnte dann den Restbetrag steuerfrei dem Arbeitnehmer erstatten. Erstattet er den gesamten Rechnungsbetrag, liegt bezüglich der Kosten für die Verpflegung ein Sachbezug, also steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (ungeachtet von Pauschalierungsmöglichkeiten). Zusätzlich konnte er dann noch den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten.
Waren Übernachtungskosten und Frühstück in einem Preis ausgewiesen, mussten 4,80 € (20% des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24 Stunden Abwesenheit) für das Frühstück abgezogen werden ( 9.7 Abs. 1 S. 4 LStR 2008).
Dies ist natürlich oftmals günstiger, als wenn man den gesamten Betrag für das Frühstück abziehen müsste.


Durch das 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz änderte sich der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistung von 19 % auf 7 %. Alle anderen Umsätze – also auch das Frühstück – waren davon nicht betroffen. Hier blieb es bei dem Steuersatz von 19 %.
Um eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. UStG zu erstellen, mussen die Hotelbetreiber nunmehr immer das Frühstück getrennt von der Beherbergungsleistung ausweisen.
Damit war für die Bewertung des Frühstücks die oben erwähnte „20 % - Methode“ obsolet.

Die Finanzverwaltung hat darauf mit diesem BMF-Schreiben vom 5. März 2010 reagiert, welches der neuen Rechtslage angemessen Rechnung trägt.

Danach kann der geldwerte Vorteil wieder mit 4,80 Euro angesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Hotelleistungen, die nicht zu den Übernachtungsleistungen zählen und damit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen in einem Sammelposten (sog. "Business Package“) zusammengefasst werden.  

Zu diesem Sammelposten, dessen Entgeltanteil auf der Rechnung in einem Betrag auszuweisen ist, zählen zum Beispiel:  

• Abgabe eines Frühstücks
• Nutzung von Kommunikationsnetzen
• Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
• Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
• Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
• Überlassung von Fitnessgeräten
• Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Behält nun der Arbeitgeber von diesem Sammelposten 4,80 Euro ein, kann er den verbleibenden Teil des Sammelpostens als Reisenebenkosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an den geschäftsreisenden Mitarbeiter auszahlen.


Der eigentliche Knaller steht aber am Ende des BMF-Schreibens ( ab RZ 17 ). In einem Vorgriff auf die – mittlerweile in Kraft getretene – Änderung der LStR, kann ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit mit dem entsprechenden Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden, wenn die Übernachtung und das Frühstück vom Arbeitgeber veranlasst wurde.
Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung ).
Für den Ansatz des Sachbezugswertes bestehen zwei Möglichkeiten. Zum einen kann die Versteuerung als laufender Arbeitslohn über die Lohnabrechnung erfolgen. Zum anderen ist eine Verrechnung mit den Reisekosten in der Form möglich, dass der Verpflegungsmehraufwand gekürzt wird.

Auszug aus BMF-Schreiben:
Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn

    die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die   Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,

    die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und

    der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle -.


Nach der neuen Rechtslage hat der Arbeitgeber bei von ihm veranlasster Übernachtung mit Frühstück nunmehr ein Wahlrecht, entweder er kürzt den Sammelposten um die darin enthaltenen Frühstückskosten und zwar i.H. von 4,80 pro Tag und Frühstück oder er setzt den Sachbezugswert für die Mahlzeit an. Der beträgt in 2011 kalendertäglich 1,57 € für ein Frühstück.

----------------------------------------
Was das für dein Problem bedeutet, insbesondere wie man das Verbuchen kann, schreibe ich morgen. Jetzt bin ich leider zu müde  :sleep:

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 31.10.2011 03:59:06
Hallo Aza,

vielen Dank schon mal für diese ausführliche Erklärung!!!

Bin gespannt wie Du das nun verbuchen würdest.

LG
Kiki
Zu deinem Fall:

Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt wirklich darstellt ! Nachdem was du geschrieben hast, gehe ich von folgendem Sachverhalt aus:

1. Der ArbG hat das Hotel mit Frühstück gebucht.
2. Die Rechnung des Hotels geht an den ArbG und sie ist auf sein Unternehmen ausgestellt
3. Auf der Rechnung sind Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen. Ein Sammelposten für Nebenleistungen incl. Frühstück ist nicht auf der Rechnung ausgewiesen.Es sind zwei Steuersätze, einmal 7 % und einmal 19 % seperat auf der Rechnung ausgewiesen.
4. Die Rechnung wurde vom Arbeitgeber per Bank beglichen/ bezahlt
5. Der ArbG gewährt dem Arbeitnehmer für die Reise eine VMA-Pauschale für mind. 24 Stunden i.H.v.  24 €
6. Der ArbG setzt die Verpflegungskosten in voller Höhe und nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert an.

Die Buchungen erfolgen mit SKR 03. Mangels Angabe unterstelle ich Kosten für Übernachtung von 80 €, darauf entfallende Umst 7 % von  5,60 € und für das Frühstück 6,30 € zzgl Umst 19% 1,20 €.


Da dein Chef (Arbeitgeber) die Buchung vorgenommen hat, gilt die Übernachtung und das Frühstück als durch den Arbeitgeber  veranlasst.
Dadurch kannst du beides als Betriebsausgabe verbuchen.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf den Vorsteuerabzug, wenn seine ArbN aus dienstlichen Gründen übernachten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer – und nicht der ArbN – Empfänger der Übernachtungsleistung des Hotels usw. ist. Leistungsempfänger ist regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung (vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR).
Dein Chef gilt hier als Leistungsempfänger. Für die Übernachtung kannst du folglich die VorSt ziehen.

Der Unternehmer (ArbG) kann den Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten seiner ArbN nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des ArbN vom ArbG empfangen und in voller Höhe getragen werden. Außerdem müssen die Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis auf den Namen des Unternehmers belegt sein. Das bedeutet, dass der Unternehmer – und nicht der ArbN – Leistungsempfänger der Verpflegungsleistungen der Restaurants usw. sein muss. Damit der Unternehmer Leistungsempfänger wird, ist es erforderlich, dass der Unternehmer die Speisen und Getränke entweder selbst bestellt oder aber – bei einer Bestellung durch den ArbN – dass die Speisen und Getränke mit rechtlicher Wirkung für das Unternehmen bestellt werden (vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR).
Dein Chef hat das Frühstück bestellt und bezahlt. Die Rechnung läuft auf seinen Namen. Die Umst ist ordnungsgemäß ausgewiesen. Du kannst die VorSt  für das Frühstück in voller Höhe abziehen.

Buchungssatz:

4666 Reisekosten AN
         (Übernachtungskosten)              80,00
4660 Reisekosten AN       6,30
1571 VorSt 7%      5,60
1576 VorSt 19%    1,20                  an    1200 Bank       93,10


Von der VMA-Pauschale  ziehst du den Frühstücksanteil ab, so daß du den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmer neutralisierst. Hier hätte es auch gereicht das Frühstück mit 1,57 € anzusetzen und diesen Betrag von der Pauschale abzuziehen oder eben im Rahmen der Lohnabrechnung als Sachbezug zu versteuern.
Dein Chef will das aber offensichtlich nicht. Daher zahlt er an den ArbN

24 - 6,30 = 17,70

4664 Reisekosten AN
         (Verpflegungsmehraufwand)     17,70       an        Kasse   17,70


Bemerkung:
Früher musste man das Frühstück als nicht abzugsfähige BA erfassen. Durch die neue Rechtslage scheint es nun möglich zu sein diese Kosten als BA  zu erfasssen, wenn der ArbG die Übernachtungskosten mit Frühstück veranlasst hat. Ich glaube nicht, dass das so wirklich vom Gesetzgeber bzw. der Finanzverwaltung gewollt ist. Die neuen BMF-Schreiben und Richtlinien wollten m.E. lediglich den Umgang mit der LSt in diesen Fällen vereinfachen. Schauen wir mal, ob es in Zukunft nochmals eine Änderung gibt. das ist aber nur meine persönliche Meinung  :) .

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 31.10.2011 22:21:17
Hallo Aza,

vielen Dank für Deine Hilfe!!!! Ich hab es verstanden. Juhu!  8)

Dann werde ich das nämlich korrigieren und in Zukunft so handhaben.

LG
Kiki
@Aza: Super  :klatschen:  Vielen Danke fuer die ausfuehrliche Erklaerung. Das war genau das wonach ich heute so lange gesucht habe.

Darf ich da noch zwei Fragen zur Buchung hinterher schieben?
1. Spricht etwas dagegen, es so zu buchen:
4664 Reisekosten AN   (Verpflegungsmehraufwand) 24,00 an Kasse 24,00
Kasse 6,30 an 4664 Reisekosten AN   (FS) 6,30
Im Ergebnis ist es ja identisch. So haette ich eine bessere Uebersicht, wenn ich am Jahresende die Summe der gebuchten VMA in der Buha, mit der Summe der im Lohn angesetzten strfreien VMA abstimme. Hoffe das war verstaendlich.

2. Diese Buchung
Zitat
Kasse 6,30 an 4664 Reisekosten AN   (FS) 6,30
loest ja keinen Erloes aus, oder? Ich meine das irgenwo gelesen zu haben, habe aber leider die Quelle nicht mehr parat.

Danke.
Bearbeitet: missdee - 01.12.2011 20:14:05 (ergaenzung)
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):

News


Payhawks verifizierte KI-Agenten erfassen Rechnungen und sparen Nutzern vier Jahre manuelle Arbeit Payhawks verifizierte KI-Agenten erfassen Rechnungen und sparen Nutzern vier Jahre manuelle Arbeit Payhawk, der Anbieter der gleichnamigen, KI-basierten Plattform für Ausgabenmanagement, hat neue Funktionen für seinen mit Cloudflare verifizierten Financial Controller Agent angekündigt. Dieser ruft ......

Umsetzung eines BFH-Urteils: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz Umsetzung eines BFH-Urteils: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz Das Bundesministerium der Finanzen hat im BMF-Schreiben vom 03.03.2026 angekündigt, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an einigen Stellen zu ändern. Der Grund dafür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs......

Stepstone Langzeit-Analyse: Soft Skills in fast jedem zweiten Job gefragt Stepstone Langzeit-Analyse: Soft Skills in fast jedem zweiten Job gefragt Teamfähigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit werden für Arbeitgeber immer wichtiger. Eine Langzeit-Analyse aller Jobs auf Stepstone.de seit 2019 zeigt: Soft Skills werden in offenen Jobs heute deutlich......


Aktuelle Stellenangebote


Global Business Unit Controller (m/w/d) Die Intelligente Sensorsysteme Dresden GmbH (i2s) ist eine von elf opera­tiven Ein­heiten und eine von mehr als 20 Marken unter dem Dach der Amphenol Sensor Technology Group. Dabei ist i2s sei......

Controller mit Schwerpunkt Budgetverhandlungen (m/w/d) Patientenversorgung auf höchstem Niveau, ausgezeichnete Forschung und Lehre sowie modernste Medizin und Diagnostik – das sind wir vom Uniklinikum Erlangen! Mit unseren über 10.000 hoch qualifizierten ......

Sachbearbeiter:in Finanzen und Controlling in der Energieforschung (Teilzeit) (w/m/d) Forschung für eine Gesellschaft im Wandel: Das ist unser Antrieb im Forschungszentrum Jülich. Als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft stellen wir uns den großen gesellschaftlichen Herausforderungen un......

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung Essendi steht für mehr als den reinen Hotelbetrieb – wir schaffen die Dynamik, die Hotels erfolgreich macht. Als europäischer Marktführer im Economy- und Midscale-Segment investieren und agieren wir m......

Mitarbeiter (m/w/d) Kaufmännisches Controlling Das Diak Klinikum in Schwäbisch Hall ist ein führendes Haus der Zentral­versorgung und Akademisches Lehr­krankenhaus der Universität Heidelberg mit 492 Plan­betten. Mehr als 1.500 engagierte Mitarbeit......

Finanzbuchhalter (m/w/d) Die DPG ist der innovative Dienstleister für hochwertige elektrische und nichtelektrische Betriebssicherheitsprüfungen. Unsere qualifizierten und engagierten Mitarbeitenden bieten bundesweit ein breit......

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Planung:
4 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 149,- EUR statt 227,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS Toolpaket - Controlling:
6 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 189,- EUR statt 286,- EUR bei Einzelkauf
Button__subThema.PNG RS FiBu Paket:

8 Excel-Tools zum Paketpreis von nur 39,- EUR statt 49,- EUR bei Einzelkauf
Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Referent (m/w/d) im Bereich aufsichtsrechtliche Regulatorik
Deine Aufgaben: Du wirkst aktiv an den jährlichen und unterjährigen Solvenzberechnungen mit. Darüber hinaus bist du mitverantwortlich für die Erstellung der Quartals- und Jahresmeldungen (QRTs) im Rahmen von Solvency II. Du unterstützt Vorstand und Abteilungsleitung im Rahmen des internen... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter*in / Buchhalter*in (Schwerpunkt Anlagevermögen)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 85 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung im Rechnungswesen
Wir, die Eisenbahner-Baugenossenschaft München-Hauptbahnhof eG, wurden 1908 gegründet. Heute bewirtschaften wir über 2.566 Wohneinheiten, 41 Gewerbeeinheiten sowie über 1.000 Garagen und Stellplätze. Wir sind stolz auf unsere lange Tradition als erfolgreiche Genossenschaft und realisieren heute a... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Die DPG ist der innovative Dienstleister für hochwertige elektrische und nichtelektrische Betriebssicherheitsprüfungen. Unsere qualifizierten und engagierten Mitarbeitenden bieten bundesweit ein breites Prüfangebot auf Basis modernster Technologien, unterstützt durch hochwertiges Messequipment, a... Mehr Infos >>

Teamleitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Seit 1930 steht die Ulmer Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mbH für bezahlbares Wohnen in Ulm. In den mehr als 95 Jahren haben wir uns zum größten lokalen Mietwohnungsanbieter entwickelt – mit über 7.500 Wohnungen geben wir zahlreichen Ulmerinnen und Ulmern aus unterschiedlichen Gesellschaftss... Mehr Infos >>

Head of Accounting (m/w/d)
Deine Zukunft – perfekt verpackt. Smurfit Westrock ist der weltweit wegweisende Anbieter von papier­basierten Ver­pack­ungs­lösungen. Mit mehr als 100.000 Mitarbeitenden, 500 Ver­arbei­tungs­betrieben und 63 Fabriken in 40 Ländern bieten wir unseren Kunden eine breite Palette an un­verwechsel­bar... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanz- und Anlagenbuchhaltung
Essendi steht für mehr als den reinen Hotelbetrieb – wir schaffen die Dynamik, die Hotels erfolgreich macht. Als europäischer Marktführer im Economy- und Midscale-Segment investieren und agieren wir mit einem klaren Ziel: jede unserer Immobilien in einen nachhaltigen, lebendigen und bedeutungsvol... Mehr Infos >>

Controller Planung und Prognose (m/w/d)
Als dynamisch wachsendes Pharma­unter­nehmen setzen wir uns für das wert­vollste Gut der Menschen ein – die Gesundheit. Weltweit arbeiten wir mit mehr als 2.000 Mit­arbeitenden für das vereinte Ziel, die Lebens­qualität von Patienten (m/w/d) zu ver­bessern. Wir sind spezialisiert auf die ... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

45808e48-f094-4f2d-8e7b-b68c402dad0d.jpg            
Lernen Sie heute, was Sie morgen brauchen!
Mehr Wissen zu Accounting, Bilanzierung, Unternehmensbewertung, Steuern ...
Für alle, die mit Power im Job stehen.   
Jetzt Seminare entdecken >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Reisekostenabrechnung in Excel

02_Reisekostenabrechnung.png
Diese Excel-Vorlage eignet sich zur Reisekostenabrechnung in allen Branchen für Unternehmen, deren Angestellte, Vereine und Organisationen, Gewerbetreibende sowie Freiberufler. Das Tool unterstützt die aktuellen in Deutschland geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten.
Mehr Informationen >>


RS-Businessplan

Betriebsaufwand.png
Unternehmen mit Balanced Scorecard (BSC) im Einsatz sind erfolgreicher als ihre Wettbewerber. Erstellen Sie mit RS-BSC Ihre Balanced Scorecard! Definieren und überwachen Sie mit Hilfe dieser Excel-Vorlage ihre operativen und strategischen Ziele.
Mehr Informationen >>

Liquiditätsplanung XL

Liquiditätsplanung XL.png
Mit der RS-Liquiditätsplanung können Sie die Liquidität planen. Die Planung erfolgt dabei über einzelne Sichten, welche komprimiert im Liquiditätsplan ausgegeben werden. Das Tool beinhaltet unter anderem zwei Jahresplanung und eine Detailsicht für Ein- und Auszahlpositionen. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Ihre Werbung auf RWP

Werbung Controlling-Portal.jpg
Ihre Werbung hier ab 200 EUR
im Monat
 
Werben Sie zielgruppenorientiert – werben Sie auf www.Rechnungswesen-Portal.de! Nährere Informationen erhalten Sie hier >>