Bei Kapitalgesellschaften sind bekanntlich 80% der Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds von der Körperschaftsteuer befreit (Teilfreistellung). Dazu bedarf es einer außerbilanziellen Korrektur, die in Anlage GK, Zeilen 219 und 220 der Körperschafsteuererklärung vorgenommen wird.
In Zeile 219 sind die Investmenterträge einzutragen. Nach meinem Verständnis ist der Ertrag im konkreten Fall der Veräußerungserlös abzüglich Buchwert des Fonds zu Jahresbeginn (ich lasse der Einfachheit halber die Vorabpauschale außer Betracht, auch hat es keine Ausschüttungen gegeben).
Was mich wundert ist, dass man dem Wortlaut zufolge in Zeile 220 den Buchwert zu Jahresbeginn ein zweites Mal abziehen müsste, denn es heißt dort „Mit den Erträgen laut Zeile 219 in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Teilwertabschreibungen oder Veräußerungskosten“. Nach meinem Verständnis gehören dazu neben den relativ geringen Bankgebühren für die Veräußerung vor allem der Buchwert, denn die Auflösung des Postens im Anlagevermögen ist ja eine Betriebsvermögensminderung, die mit dem Ertrag in Verbindung steht.
Den Buchwert doppelt abziehen (erst in Zeile 219, dann noch mal in Zeile 220) kann irgendwie nicht sein
